Rechtsprechung
OLG Hamm, 11.04.2017 - 2 Ausl 50/17 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
IRG § 85c
Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung einer Haftstrafe in Polen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Dortmund, 30.08.2016 - 802 Js 394/17
- LG Dortmund, 24.11.2016 - 802 Js 394/16
- OLG Hamm, 11.04.2017 - 2 Ausl 50/17
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 18.06.1997 - 2 BvR 483/95
Überstellung auf Wunsch
Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2017 - 2 Ausl 50/17
Eine Überprüfung der Entschließung der Staatsanwaltschaft Dortmund als Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckungsübertragung auf eventuelle Ermessensfehler ist in den §§ 85 ff. IRG als maßgebliche gesetzliche Regelungen für die Vollstreckungsübergabe an einen anderen Mitgliedstaat der EU - wie auch in § 71 IRG bei der Vollstreckungsübergabe an sonstige Staaten - einfachgesetzlich nicht vorgesehen und auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.06.1997 (Az. 2 BvR 483/95, 2 BvR 2501/95 und 2 BvR 2990/95 (BVerfG NJW 1997, 3013)) verfassungsrechtlich nicht geboten. - OLG Hamm, 31.01.2017 - 2 Ausl 217/16
Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung einer Haftstrafe in Litauen
Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2017 - 2 Ausl 50/17
Nach § 73 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung widersprechen oder gegen grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Verurteilten verstoßen würde sowie wenn die Erledigung der Rechtshilfe zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde (vgl. Beschluss des Senats vom 31.01.2017, Az. III-2 Ausl 217/16; OLG Celle, Beschluss vom 22.12.2016, Az. 1 AR (Ausl) 59/16). - OLG Celle, 22.12.2016 - 1 AR (Ausl) 59/16
Unzulässigkeit der Übertragung einer Strafvollstreckung an Rumänien
Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2017 - 2 Ausl 50/17
Nach § 73 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung widersprechen oder gegen grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Verurteilten verstoßen würde sowie wenn die Erledigung der Rechtshilfe zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde (vgl. Beschluss des Senats vom 31.01.2017, Az. III-2 Ausl 217/16; OLG Celle, Beschluss vom 22.12.2016, Az. 1 AR (Ausl) 59/16).
- OLG Hamm, 17.08.2017 - 2 Ausl 102/17
Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung einer Haftstrafe in Polen
Eine Überprüfung der Entschließung der Staatsanwaltschaft Dortmund als Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckungsübertragung auf eventuelle Ermessensfehler ist in den §§ 85 ff. IRG als die maßgeblichen Regelungen für die Vollstreckungsübergabe an einen anderen Mitgliedstaat der EU - wie auch in § 71 IRG bei der Vollstreckungsübergabe an sonstige Staaten - einfachgesetzlich nicht vorgesehen und auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.06.1997 (Az. 2 BvR 483/95, 2 BvR 2501/95 und 2 BvR 2990/95 (BVerfG NJW 1997, 3013)) verfassungsrechtlich nicht geboten (Beschlüsse des Senats vom 11.04.2017, Az. III-2 Ausl. 50/17, und vom 16.03.2017, Az. III-2 Ausl 34/16).Nach § 73 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen oder gegen grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Verurteilten verstoßen würde, sowie wenn die Erledigung der Rechtshilfe zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde (vgl. Beschlüsse des Senats vom 11.04.2017, Az. III-2 Ausl. 50/17, und vom 31.01.2017, Az. III-2 Ausl 217/16; OLG Celle, Beschluss vom 22.12.2016, Az. 1 AR (Ausl) 59/16).
- OLG Hamm, 11.12.2017 - 2 Ausl 147/17
Keine Auslieferung an die Türkei; rechtsstaatliches Verfahren; politische …
Nach § 73 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung widersprechen oder gegen grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Verurteilten verstoßen würde, sowie wenn die Erledigung der Rechtshilfe zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde (vgl. Beschlüsse des Senats vom 11.04.2017, Az. III - 2 Ausl. 50/17, und vom 31.01.2017, Az. III - 2 Ausl 217/16; OLG Celle, Beschluss vom 22.12.2016, Az. 1 AR (Ausl) 59/16).