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   VGH Bayern, 20.11.1997 - 2 B 94.3258   

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https://dejure.org/1997,5478
VGH Bayern, 20.11.1997 - 2 B 94.3258 (https://dejure.org/1997,5478)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.11.1997 - 2 B 94.3258 (https://dejure.org/1997,5478)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. November 1997 - 2 B 94.3258 (https://dejure.org/1997,5478)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abgeschlossenheitsbescheinigung; Bauausführung; Abweichung; Aufteilungsplan; Abgeschlossenheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 7 Abs. 4 S. 1; WEG § 3 Abs. 2 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Terrasse und Abgeschlossenheit

Papierfundstellen

  • NVwZ 1999, 559 (Ls.)
  • NZM 1999, 260
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93

    Nachträgliche Kraftloserklärung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.1997 - 2 B 94.3258
    Beide Urkunden stellen als behördliche Wissenserklärung eine Einheit dar (vgl. BVerwGE 100, 83/95 f.).

    Da die Bauaufsichtsbehörde mit der Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung für ein bestehendes Gebäude dem Grundbuchamt gegenüber die Verantwortung dafür übernimmt, daß der von ihr geprüfte und der Abgeschlossenheitsbescheinigung zugrunde gelegte Aufteilungsplan mit den tatsächlichen baulichen Verhältnissen übereinstimmt, ist sie berechtigt, bei fehlender Übereinstimmung die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung zu verweigern (vgl. BVerwGE 100, 83/96 f.).

    Eine eindeutige Abgrenzung von Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum ist auch vonnöten, um dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot zu genügen und keinen Grund zu späteren Streitigkeiten zu legen, den das Wohnungseigentumsgesetz gerade vermeiden will (vgl. BVerwGE 100, 83/98; GmS-OGB vom 30.6.1992 in BVerwGE 90, 382/384).

  • GemSOGB, 30.06.1992 - GmS-OGB 1/91

    Sondereigentum an bauordnungsrechtswidrig abgeschlossenen Räumen

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.1997 - 2 B 94.3258
    Sondereigentum soll nach dem Wortlaut des Gesetzes nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen "in sich abgeschlossen" sind, dem Wortsinn nach also nicht ohne weiteres zugänglich sind (GmS-OGB vom 30.6.1992 in BVerwGE 90, 382/384).

    Der Herrschaftsbereich des Sondereigentums soll vermittels Abgeschlossenheit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG sowohl klar und dauerhaft abgegrenzt als auch gegen widerrechtliches Eindringen tatsächlich abgeschirmt werden (GmS-OGB vom 30.6.1992 in BVerwGE 90, 382/386).

    Eine eindeutige Abgrenzung von Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum ist auch vonnöten, um dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot zu genügen und keinen Grund zu späteren Streitigkeiten zu legen, den das Wohnungseigentumsgesetz gerade vermeiden will (vgl. BVerwGE 100, 83/98; GmS-OGB vom 30.6.1992 in BVerwGE 90, 382/384).

  • BGH, 12.11.1993 - V ZR 174/92

    Amtspflichten des Grundbuchbeamten bei der Abschreibung von Grundstücksteilen;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.1997 - 2 B 94.3258
    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung soll zusammen mit dem Aufteilungsplan den grundbuchverfahrensrechtlichen Nachweis dafür erbringen, daß die sachenrechtliche Aufteilung des Grundstücks den nach § 8 WEG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 WEG gebotenen Inhalt hat (vgl.BGH vom 12.11.1993 NJW 1994, 650/651).
  • BayObLG, 17.12.1992 - 2Z BR 29/92

    Abweichung des Bauzustandes von der Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.1997 - 2 B 94.3258
    Daraus folgert die zivilgerichtliche Rechtsprechung, daß auch solche Unrichtigkeiten der Wiedergabe des tatsächlichen Bauzustandes im Aufteilungsplan rechtlich bedeutsam sind, die die Abgeschlossenheitsbescheinigung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG nicht in Frage stellen (vgl. BayObLG vom 17.12.1992 Rpfleger 1993, 335).
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