Rechtsprechung
| BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03; 2 BvL 57/06; 2 BvL 58/06 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
- DFR
Entgangene Einnahmen
- openjur.de
§§ 52 Abs. 47, 34 Abs. 1, 24 Nr. 1 EStG
Rückwirkung im Steuerrecht III: Kürzung der Entlastung von Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen teilweise verfassungswidrig
- Bundesverfassungsgericht
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Verfassungsmäßigkeit einer Stichtagsregelung hinsichtlich einer unterschiedlichen Besteuerung von (Entlassungs-)Entschädigungen bei der Einkommensteuer; Rechtmäßigkeit einer Beschränkung der steuerlichen Entlastung von Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchst. a) Einkommensteuergesetz ( EStG ) durch § 34 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 47 EStG; Vertrauensschutz im Falle eines Rechnenmüssens mit der Verkündung und dem Inkrafttreten eines Gesetzes ab dem Gesetzesbeschluss
Kurzfassungen/Presse (11)
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Kürzung der Entlastung von Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen teilweise verfassungswidrig
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Vertrauensschutz gestärkt
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Rückwirkung im Steuerrecht III: Kürzung der Entlastung von Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen teilweise verfassungswidrig
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Besteuerung von Abfindungen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Rückwirkende Änderung eines Steuergesetzes im Jahresablauf
- 123recht.net (Pressemeldung, 19.8.2010)
Höhere Besteuerung von Abfindungen teilweise verfassungswidrig // Kläger bekommen bis zu 32.000 Euro Steuer zurück
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Rückwirkung im Steuerrecht III - Kürzung der Entlastung von Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen teilweise verfassungswidrig
- gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)
Beschränkung der Entlastung von Entschädigungen für entgangene Einnahmen verfassungswidrig?
- lto.de (Kurzinformation)
Karlsruhe schützt Steuerzahler vor rückwirkenden Gesetzesänderungen
- steuer-schutzbrief.de (Kurzinformation)
Bundesverfassungsgericht schützt Steuerzahler vor rückwirkenden Gesetzesänderungen
- lto.de (Kurzinformation)
Kürzung der Entschädigungsentlastungen für entgangene oder entgehende Einnahmen ist teilweise verfassungswidrig
Sonstiges (3)
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
EStG § 39b Abs 3 S 9, EStG § 34 Abs 1, StEntlG 1999/2000/2002, GG Art 20 Abs 3
Abfindung; Arbeitnehmer; Entlassungsentschädigung; Entschädigung; Rückwirkung; Steuerermäßigung; Verfassung - wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Verfassungsrechtliche Grenzen der "unechten" Rückwirkung von Steuergesetzen" von RA/FASteuerR/StB Dr. Ulrich Koops und RA/StB Jürgen Dräger, original erschienen in: DB 2010, 2247 - 2251.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Kurznachricht zu "Bestimmung nicht steuerbarer Wertsteigerungen in der Praxis" von Raimund Wagner, original erschienen in: NWB 2011, 881 - 895.
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 09.07.2001 - 12 K 196/00
- FG München, 23.10.2001 - 12 K 3588/00
- FG Schleswig-Holstein, 27.09.2002 - I 203/01
- BFH, 06.11.2002 - XI R 42/01
- BFH, 02.08.2006 - XI R 30/03
- BFH, 02.08.2006 - XI R 34/02
- BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03; 2 BvL 57/06; 2 BvL 58/06
- BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 57/06
- BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 58/06
- BFH, 10.11.2010 - IX R 79/03
- BFH, 19.11.2010 - IX R 81/01
- BFH, 25.11.2010 - IX R 74/02
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 127, 31
- NJW 2010, 3638
- DÖV 2010, 902
Wird zitiert von ... (78)
- BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07
Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung
c) Bei der verfassungsrechtlichen Würdigung geht das vorlegende Gericht in seinem neuen Vorlagebeschluss nun von den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010 (BVerfGE 127, 1; 127, 31; 127, 61) aus.Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt einer zugeflossenen Gewinnausschüttung unterscheide sich in seinen relevanten Merkmalen nicht von dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall einer zugeflossenen Arbeitnehmerabfindung (BVerfGE 127, 31).
Die Steuerpflichtigen dürften bei ihren Entscheidungen über Sparen, Konsum oder Investition der erzielten Einnahmen darauf vertrauen, dass der Steuergesetzgeber nicht ohne sachlichen Grund von hinreichendem Gewicht die Rechtslage zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend zu ihren Lasten verändere und dadurch den Nettoertrag der Einkünfte erheblich mindere (vgl. BVerfGE 127, 31 [57 f.]).
Das Bundesverfassungsgericht habe dies mit seiner neueren Rechtsprechung (Hinweis auf BVerfGE 127, 31) bestätigt.
Insofern unterscheide sich der vorgelegte Fall von dem Ausgangsfall zu BVerfGE 127, 31.
Zwar habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Beschränkung der steuerlichen Entlastung von Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen unter anderem insoweit gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes verstoße, als die Entschädigung vor der Verkündung des neuen Rechts ausgezahlt worden sei (Hinweis auf BVerfGE 127, 31 [56 ff.]).
b) Im Steuerrecht liegt eine echte Rückwirkung nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfGE 127, 1 [18 f.]; 127, 31 [48 f.]; 127, 61 [77 f.]).
Freilich ist auch in diesem Fall eine unechte Rückwirkung nicht grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfGE 127, 1 [17]; 127, 31 [47 f.]; 127, 61 [76]).
Soweit daher an zurückliegende Sachverhalte innerhalb des nicht abgeschlossenen Veranlagungs- oder Erhebungszeitraums angeknüpft wird, ist diese unechte Rückwirkung mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 127, 1 [17 f.]; 127, 31 [47 f.]; 127, 61 [76 f.]).
Hier muss der Normadressat eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 127, 1 [20]; 127, 31 [48 f.]).
bb) Berechtigtes Vertrauen für den die Ausschüttung entgegennehmenden Minderheitsgesellschafter besteht danach vorrangig im Hinblick auf die Gewährleistungsfunktion der Rechtsordnung (vgl. BVerfGE 127, 31 [57 f.]).
Deshalb können Steuerpflichtige regelmäßig nicht mehr darauf vertrauen, das gegenwärtig geltende Recht werde auch in Zukunft, insbesondere im Folgejahr, unverändert fortbestehen; es ist ihnen vielmehr grundsätzlich möglich, ihre wirtschaftlichen Dispositionen durch entsprechende Anpassungsklauseln auf mögliche zukünftige Änderungen einzustellen (vgl. BVerfGE 127, 31 [50]).
Der Gesetzgeber kann deshalb berechtigt sein, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Norm sogar im Sinne einer echten Rückwirkung auch auf den Zeitraum von dem Gesetzesbeschluss bis zur Verkündung zu erstrecken (vgl. BVerfGE 13, 261 [273]; 30, 272 [286 f.]; 72, 200 [260 ff.]; 95, 64 [86 f.]; 97, 67 [79]; 127, 31 [58]).
Diese Zuordnung hat das Bundesverfassungsgericht als den "verhältnismäßig besten Ausgleich" zwischen den denkbaren Positionen - Abstellen auf die Einbringung des Gesetzentwurfs einerseits und die Verkündung der Neuregelung andererseits - bezeichnet (vgl. BVerfGE 72, 200 [261 f.]; 127, 31 [58]).
Es kann daher hier offen bleiben, ob die Einbringung eines Gesetzentwurfs im Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ stets der maßgebliche Zeitpunkt ist, ab dem sich die Betroffenen nicht mehr auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der bisherigen Rechtslage berufen können (s. o. aa, vgl. auch BVerfGE 127, 31 [50]).
Da es insoweit schon an einem schutzwürdigen Vertrauen auf das Nichtbestehen einer solchen Hinzurechnungsvorschrift fehlt, kommt eine Abwägung, ob das Interesse der Allgemeinheit an dem rückwirkenden Inkraftsetzen des § 8 Nr. 5 GewStG bis zum 11. Dezember 2001 dem Vertrauen Einzelner auf die Fortgeltung der Rechtslage über diesen Zeitpunkt hinaus unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (zu diesem Maßstab vgl. BVerfGE 127, 31 [47 f.] und oben I 3 c) vorgeht, nicht in Betracht.
Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings in seinem Beschluss vom 7. Juli 2010 zur sogenannten "Fünftel-Regelung" des § 34 Abs. 1 EStG (BVerfGE 127, 31 [57 ff.]) die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Betroffenen in die Gewährleistungsfunktion des geltenden Rechts unabhängig von der Schutzwürdigkeit ihrer Dispositionen zum Zeitpunkt der zugrunde liegenden Vereinbarungen für den Fall bejaht, dass der Mittelzufluss vor Verkündung der Neuregelung erfolgt ist.
Die Vorhersehbarkeit einer möglichen zukünftigen Gesetzesänderung bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Entschädigungsvereinbarung und zum Zeitpunkt der Erfüllung des materiellen steuerbegründenden Tatbestands durch den Zufluss des Abfindungsbetrags stehe der Anerkennung grundrechtlich geschützten Vertrauens in geltendes Recht zum Zeitpunkt der Erfüllung nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BVerfGE 127, 31 [57 f.]).
Selbst wenn der Geldzufluss erst nach dem endgültigen Gesetzesbeschluss über die beabsichtigte Steuererhöhung erfolgt sei und die Betroffenen sich deshalb grundsätzlich schon auf die Neuregelung hätten einstellen können, bleibe in diesen Fällen des Mittelzuflusses vor Verkündung der Neuregelung das berechtigte Vertrauen der Steuerpflichtigen in die Gewährleistungsfunktion des Rechts, das nur durch überwiegende Gemeinwohlinteressen an einer rückwirkenden Neuregelung überwunden werden könne (vgl. BVerfGE 127, 31 [58 f.]).
Er verliert seine Rechte zwar nicht ohne seinen Willen, gibt sie aber doch unter einem erheblichen wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Druck auf (vgl. BVerfGE 127, 31 [52, 60]).
In dieser besonderen Situation verdient das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt des verfügbaren Werts einer solchen Vereinbarung in weitergehendem Umfang Schutz, selbst wenn sie erst nach der Zustimmung des Bundestages zu einem Steuererhöhungsgesetz geschlossen wurde, sofern die Abfindung noch vor der Verkündung des Gesetzes ausgezahlt wurde (vgl. BVerfGE 127, 31 [58 f.]).
Selbst bei Abwicklung dieses Beschlusses vor der Verkündung des Gesetzes am 24. Dezember 2001 ändert der dadurch erreichte "gesteigerte Grad an Abgeschlossenheit" (vgl. BVerfGE 127, 31 [59]) nichts am Fehlen schutzwürdigen Vertrauens in den Bestand der noch geltenden Steuerrechtslage für die Vorabausschüttung.
Erst der in Umsetzung des Gesellschafterbeschlusses erfolgte Zufluss der Ausschüttung beim Empfänger verschafft dem Sachverhalt einen gesteigerten Grad an Abgeschlossenheit, der Schutz gegen eine rückwirkende Änderung der Rechtslage bietet (vgl. BVerfGE 127, 31 [59]).
Die allgemeinen Ziele der Umgestaltung des Steuerrechts und der Erhöhung des Steueraufkommens rechtfertigen die rückwirkende Steuerbelastung nicht (vgl. BVerfGE 127, 1 [26]; 127, 31 [59]).
- FG Münster, 01.09.2011 - 9 K 5772/03
Bestätigung des Vorlagebeschlusses des Gerichts v. 2.3.2007 an das BVerfG: …
Die Äußerung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 29. März 2011 und die Stellungnahme des I. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie die zeitlich nach dem vorgenannten Vorlagebeschluss ergangene neuere Rechtsprechung des BVerfG (ins-besondere Beschlüsse vom 7. Juli 2010 2 BvL 14/02, 2/04, 13/05, Entscheidungen des BVerfG - BVerfGE - 127, 1; vom 7. Juli 2010 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BVerfGE 127, 31; vom 7. Juli 2010 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BVerfGE 127, 61) gaben Anlass, den Vorlagebeschluss zu überprüfen.Die Verweise des Senats im Vorlagebeschluss vom 2. März 2007 erfüllten diese Voraussetzungen, zumal sie sich auf Vorlagen eines obersten Bundesgerichts (BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 204, 228, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2004, 284; vom 2. August 2006 XI R 30/03, BFHE 214, 406, BStBl II 2006, 895; vom 2. August 2006 XI R 34/02, BFHE 214, 386, BStBl II 2006, 887) bezogen, die ausweislich der nachfolgenden Entscheidung des BVerfG vom 7. Juli 2010 (BVerfGE 127, 1 und BVerfGE 127, 31) den Anforderungen des § 80 Abs. 2 S. 1 BVerfGG genügten.
Im Sachbereich des Steuerrechts liegt eine echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) daher nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (BVerfG-Beschlüsse vom 7. Juli 2010 2 BvL 14/02 u.a., BVerfGE 127, 1 [16 ff.]; vom 7. Juli 2010 2 BvR 748/05 u.a., BVerGE 127, 61 [75 ff.]; vom 7. Juli 2010 2 BvL 1/03 u.a., BVerGE 127, 31 [46 ff.]).
In den Fällen einer unechten Rückwirkung gilt zwar kein allgemeiner Grundsatz unzulässiger Rückwirkung, jedoch bedürfen die belastenden Wirkungen einer Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens auch insoweit stets einer hinreichenden Begründung nach den Maßstäben der Verhältnismäßigkeit (BVerfG-Beschlüsse vom 7. Juli 2010 2 BvL 14/02 u.a., BVerfGE 127, 1 [19 ff.]; vom 7. Juli 2010 2 BvR 748/05 u.a., BVerGE 127, 61 [76 ff.]; vom 7. Juli 2010 2 BvL 1/03 u.a., BVerGE 127, 31 [48 ff.]).
Wäre dies anders, so fehlte den Normen des Ertragsteuerrechts als Rahmenbedingung wirtschaftlichen Handelns ein Mindestmaß an grundrechtlich und rechtsstaatlich gebotener Verlässlichkeit (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 7. Juli 2010 2 BvL 14/02 u.a., BVerfGE 127, 1 [20]; vom 7. Juli 2010 2 BvR 748/05 u.a., BVerfGE 127, 61 [78]; vom 7. Juli 2010 2 BvL 1/03 u.a., BVerfGE 127, 31 [49]).
So hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvL 1/03 u.a. (BVerfGE 127, 31) den Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes dann als maßgeblich angesehen, wenn die Zahlung einer Abfindung an einen Arbeitnehmer wegen der Aufhebung des Dienstverhältnisses zuvor bereits zugeflossen war.
Denn das BVerfG differenziert in seinem Beschluss unter dem Az. 2 BvL 1/03 u.a. (BVerfGE 127, 31 [58]) explizit zwischen dem "Vertrauensschutz bei Abschluss der Entschädigungsvereinbarung einerseits" und "dem Zeitpunkt der Verkündung des neuen Gesetzes als maßgeblich für den Vertrauensschutz beim Zufluss der Entschädigung andererseits".
Ausdrücklich sieht es in der letztgenannten Alternative keinen Widerspruch zu der Rechtsprechung des BVerfG, wonach namentlich in den Fällen der echten Rückwirkung wiederholt der Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses (des Bundestags) für ausschlaggebend erklärt wurde (BVerfGE 127, 31 [58]).
Der erkennende Senat versteht die Entscheidungen des Zweiten Senats des BVerfG vom 7. Juli 2010 (a.a.O.) daher als Weiterentwicklung der bisherigen BVerfG-Rechtsprechung unter Abwägung der in den dortigen Verfahren vorgebrachten Argumente.
Die Steuerpflichtigen dürfen bei ihren Entscheidungen über Sparen, Konsum oder Investition der erzielten Einnahmen darauf vertrauen, dass der Steuergesetzgeber nicht ohne sachlichen Grund von hinreichendem Gewicht die Rechtslage zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend zu ihren Lasten verändert und dadurch den Nettoertrag der Einkünfte erheblich mindert (BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvL 1/03 u.a., BVerfGE 127, 31 [57 f.]).
Die bloße Absicht, staatliche Mehreinkünfte zu erzielen, ist für sich genommen grundsätzlich noch kein den Vertrauensschutz betroffener Steuerpflichtiger überwindendes Gemeinwohlinteresse (BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvL 1/03 u.a., BVerfGE 127, 31 [54]).
Mit einer Tariferhöhung ist § 8 Nr. 5 GewStG i.V.m. § 36 Abs. 4 GewStG i.d.F. des UntStRefG allerdings von vornherein nicht vergleichbar, weil diese Norm nicht eine allgemeine, alle Steuerpflichtigen nach Maßgabe der Höhe ihres Gewerbeertrags gleichmäßig treffende Zusatzbelastung darstellt, sondern eine Sonderbelastung nur für Dividenden aus Streubesitz (vgl. - wenngleich zur sog. Fünftelregelung für Entschädigungen i.S. des § 34 EStG - den BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvL 1/03 u.a., BVerfGE 127, 31 [54]).
Insoweit hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvL 1/03 (BVerfGE 127, 31 [59 f.]) aber hervorgehoben, dass es grundsätzlich keinen Missbrauch darstellt, sondern zu den legitimen Dispositionen im grundrechtlich geschützten Bereich der allgemeinen (wirtschaftlichen) Handlungsfreiheit gehört, wenn Steuerpflichtige darum bemüht sind, die Vorteile geltenden Rechts mit Blick auf mögliche Nachteile einer zukünftigen Gesetzeslage für sich zu nutzen.
Ankündigungseffekte darf der Gesetzgeber unter Umständen allerdings auch dann berücksichtigen, wenn der Gesetzgeber größere Steuerausfälle durch zeitlich "vorgezogene" Zahlungszeitpunkte hätte befürchten müssen oder tatsächlich befürchtet hat (vgl. dazu BVerfG in seinem Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvL 1/03 (BVerfGE 127, 31 [60]).
- FG München, 24.01.2012 - 13 K 543/10
Keine Verletzung des Vertrauensschutzes durch die Übergangsregelung in § 52 …
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinen Beschlüssen vom 7. Juli 2010 2 BvL 14/02, 2/04, 13/05 (BVerfGE 127, 1, unter C.II.1.) und 2 BvL 1/03, 57/06, 58/06 (BVerfGE 127, 31, unter C.I.1.) bzw. 2 BvR 748/05, 753/05, 1738/05 (BVerfGE 127, 61 unter B.I.1.) an seiner früheren Rechtsprechung zum grundrechtlich und rechtsstaatlich begründeten Rückwirkungsverbot und zu den Grundsätzen des Vertrauensschutzes festgehalten (…BFH-Urteil vom 15. September 2010 X R 55/03, BFH/NV 2011, 231)."Echte" Rückwirkungen, bei denen die Rechtsfolge einer Rechtsnorm mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"), sind daher grundsätzlich unzulässig (BVerfG in BVerfGE 127, 1, 16; 127, 61, 75; 127, 31, 46; jeweils m.w.N.;… BFH in BFH/NV 2011, 231).
Diese liegt vor, soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (" tatbestandliche Rückanknüpfung") (BVerfG in BVerfGE 127, 1, 17; 127, 31, 47; 127, 61, 76).
Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG in BVerfGE 127, 1, 18; 127, 31, 48; 127, 61, 76 f.;… BFH in BFH/NV 2011, 1192).
Dabei ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung auf Seiten des Klägers die nach der Rechtsprechung des BVerfG (in BVerfGE 127, 31, 51, 53, 56 f.) geringere Intensität der Schutzwürdigkeit des Vertrauens bei Sachverhalten, die sich über mehrere Veranlagungszeiträume erstrecken, zu beachten.
Daher widersprach die Beschränkung der steuerlichen Entlastung von Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG durch § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 nach dem Beschluss des BVerfG in BVerfGE 127, 31 nur dann den Grundsätzen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes, wenn die Entschädigungen im Jahr 1998, aber noch vor der Einbringung der Neuregelung in den Deutschen Bundestag am 9. November 1998 verbindlich vereinbart und im Jahr 1999 ausgezahlt wurden, oder - unabhängig vom Zeitpunkt der Vereinbarung - noch vor der Verkündung der Neuregelung am 31. März 1999 ausgezahlt wurden.
Denn es mag für die Vereinbarung auch solcher längerfristigen Zeiträume für die Beteiligten zwar gute Gründe geben; es liegt dann aber ferner, auf den Fortbestand des geltenden Steuerrechts zu vertrauen, und näher, mit vertraglichen Klauseln auch die Verteilung des Risikos künftiger Steuerverschärfungen zu regeln (BVerfG in BVerfGE 127, 31, 51).
Über mehr als einen Veranlagungszeitraumwechsel kann aber weniger vertraut werden, denn typischerweise ändert der Gesetzgeber das Einkommensteuerrecht - dem Periodizitätsprinzip entsprechend - veranlagungszeitraumbezogen (BVerfG in BVerfGE 127, 31, 53).
Liegt ein Fall derart verminderter Schutzwürdigkeit des Vertrauens vor, bedarf es nach den Entscheidungsgründen des BVerfG in BVerfGE 127, 31, 51 ff. - im Gegensatz zum Fall einer im Veranlagungszeitraum vor Inkrafttreten der Neuregelung und vor Einbringung der Neuregelung in den Bundstag abgeschlossenen Entschädigungsvereinbarung - keiner Untersuchung der vom Gesetzgeber im Einzelnen mit der gesetzlichen Neuregelung verfolgten Ziele, um davon ausgehen zu können, dass die legitimen Änderungsinteressen des Gesetzgebers zur Rechtfertigung einer Enttäuschung des im Zeitpunkt des Abschlusses der Entschädigungsvereinbarungen bestehenden Vertrauens in den künftigen Fortbestand des Rechts ausreichen.
Davon geht auch das BVerfG in seinem Beschluss in BVerfGE 127, 31, 55 ausdrücklich aus.
Denn nach dem Beschluss des BVerfG in BVerfGE 127, 31 kann das Vertrauen in den Fortbestand einer bestehenden Rechtslage verfassungsrechtlich insoweit geschützt sein, als eine in einem Veranlagungszeitraum getroffene und nicht mehr rückgängig zu machende Maßnahme regelmäßig nicht schon im nächsten Veranlagungszeitraum zu Rechtsfolgen führen darf, die ungünstiger sind als die im Zeitpunkt der Maßnahme vorgesehenen.
- BFH, 02.08.2006 - XI R 30/03
Zur Verfassungsmäßigkeit der durch das StEntlG 1999/2000/2002 rückwirkend …
Diese Frage wird nicht bereits durch den Vorlagebeschluss des Senats in BFHE 200, 560, BStBl II 2003, 257 (Az. des BVerfG: 2 BvL 1/03) abgedeckt.Der hier vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von demjenigen des Verfahrens 2 BvL 1/03 dadurch, dass der Kläger hier die Vereinbarung über die Entschädigung bereits im Jahr 1996 und damit zu einem Zeitpunkt getroffen hat, als § 52 Abs. 24a EStG i.d.F. des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 noch nicht existiert hat und mithin noch keinen erhöhten Vertrauensschutz herbeiführen konnte.
Sollte das BVerfG im vorliegenden Fall keine unzulässige echte Rückwirkung annehmen, aber die Auffassung des Senats in seinem Vorlagebeschluss in BFHE 200, 560, BStBl II 2003, 257 (Az. des BVerfG: 2 BvL 1/03) teilen, würde die Entscheidung des Streitfalles die Klärung einer weiteren Rechtsfrage erfordern.
Angesichts der Unterschiedlichkeit der zu beurteilenden Sachverhalte und der Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens 2 BvL 1/03 kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sich nach einer Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 1/03 eine Vorlage im vorliegenden Verfahren erübrigen werde.
- BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10
Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis; …
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entfaltet eine Rechtsnorm eine - grundsätzlich unzulässige - "echte" Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"; vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 ; Beschlüsse vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 1/03 u.a. - juris Rn. 67 …und vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06 u.a. - BVerfGE 126, 369 = juris Rn. 71 jeweils m.w.N.). - BFH, 20.09.2012 - IV R 36/10
Gewerbesteuerliche Mindestbesteuerung verfassungsgemäß - Zuordnung des Gewinns …
Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen (BVerfG-Beschlüsse vom 7. Juli 2010 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BVerfGE 127, 31; 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1; 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BVerfGE 127, 61). - BFH, 02.08.2006 - XI R 34/02
Zur Verfassungsmäßigkeit der durch das StEntlG 1999/2000/2002 rückwirkend …
Diese Frage wird nicht bereits durch den Vorlagebeschluss des Senats in BFHE 200, 560, BStBl II 2003, 257 (Az. des BVerfG: 2 BvL 1/03) abgedeckt.Der Streitfall unterscheidet sich von dem Sachverhalt des Verfahrens 2 BvL 1/03 dadurch, dass hier die Abfindung erst am 22. November 1998 und damit nach der Zuleitung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung an den Bundesrat vereinbart worden ist.
- BFH, 25.09.2012 - I B 189/11
Verfassungsmäßigkeit einer Übergangsregelung (kein Verstoß gegen …
a) Nach dem auch vom FG herangezogenen BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 (BVerfGE 127, 31) mindert sich in der auch im Streitfall gegebenen Konstellation der sog. unechten Rückwirkung einer (nachteiligen) Gesetzesänderung die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Bürgers in den Fortbestand des geltenden Rechts grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, in dem die Neuregelung in den Bundestag eingebracht wird, weil sich dadurch die geplante Rechtsänderung bereits konkret abzeichnet.b) Entgegen der Annahme der Klägerin bedarf die zitierte Senatsrechtsprechung zum Vertrauensschutz in Bezug auf die Übergangsregelung in § 27 Abs. 3 UmwStG 1995 i. d. F. des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung mit Blick auf den später ergangenen BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 31 keiner Modifikationen.
Soweit es um die von der Klägerin nochmals aufgeworfene, vom Senat (…im Urteil in BFHE 221, 121, BStBl II 2008, 723, und im Beschluss in BFH/NV 2010, 48) bejahte Frage geht, ob ein Gesetzesbeschluss das Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand des geltenden Rechts mindern kann, der nach den Maßstäben des BVerfG (Beschluss vom 15. Januar 2008 2 BvL 12/01, BVerfGE 120, 56) in verfassungswidriger - aber nicht zur Nichtigkeit führender - Weise erst aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt worden ist, ergeben sich weder aus dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 31 noch aus dem Beschwerdevorbringen neue Aspekte, die ein Überdenken der Senatsauffassung angezeigt erscheinen lassen könnten.
Die Antwort auf diese Frage lässt sich indes ohne Weiteres aus der Begründung des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 127, 31 ableiten.
Eine Divergenz des angefochtenen Urteils zum BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 31 (Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) hat die Klägerin nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan.
Die Klägerin beruft sich darauf, dass das BVerfG in seinem Beschluss in BVerfGE 127, 31, in dem es um die mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 rückwirkend angeordnete Ersetzung des halben Einkommensteuersatzes für Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen durch die sog. Fünftelregelung ging, zwischen dem Verpflichtungsgeschäft (Abschluss der Entschädigungsvereinbarung) und dem Vollzugsgeschäft (Entschädigungszahlung) differenziert hat.
- BFH, 15.09.2010 - X R 55/03
Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002
Mit Beschlüssen vom 7. Juli 2010 hat das BVerfG über die Richtervorlagen 2 BvL 1/03, 57/06, 58/06 (Deutsches Steuerrecht - DStR - 2010, 1736) bzw. 14/02, 2/04, und 13/05 (DStR 2010, 1727) sowie die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 748/05, 753/05 und 1738/05 (DStR 2010, 1733) entschieden und zur Rückwirkungsproblematik Stellung genommen.aa) Das BVerfG hat in seinen Beschlüssen vom 7. Juli 2010 2 BvL 14/02, 2/04, 13/05 (unter C. II. 1.) und 2 BvL 1/03, 57/06, 58/06 (unter C. I. 1.) bzw. 2 BvR 748/05, 753/05, 1738/05 (unter B. I. 1.) an seiner früheren Rechtsprechung zum grundrechtlich und rechtsstaatlich begründeten Rückwirkungsverbot und zu den Grundsätzen des Vertrauensschutzes festgehalten.
Im Übrigen widerspricht die Beschränkung der steuerlichen Entlastung von Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG durch § 34 Abs. 1 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 nach dem Beschluss des BVerfG in DStR 2010, 1736 nur insoweit den Grundsätzen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes, wenn die Entschädigungen im Jahr 1998, aber noch vor der Einbringung der Neuregelung in den Deutschen Bundestag am 9. November 1998 verbindlich vereinbart und im Jahr 1999 ausgezahlt wurden, oder - unabhängig vom Zeitpunkt der Vereinbarung - noch vor der Verkündung der Neuregelung am 31. März 1999 ausgezahlt wurden.
Das Gewicht enttäuschten Vertrauens ist hier geringer einzuschätzen, da der Steuerpflichtige von sich aus die Möglichkeit künftiger Rechtsänderung in Betracht ziehen musste und sich darauf durch vertragliche Anpassungsklauseln hinreichend einstellen konnte (vgl. BVerfG-Beschluss in DStR 2010, 1736, unter C. II. 2. a).
- BFH, 22.07.2010 - IV R 29/07
§ 7 Satz 2 GewStG verfassungsgemäß - Vermeidung von Steuerumgehungen - …
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 93 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 121 FGO) kommt weder mit Rücksicht auf den Schriftsatz der Klägerin vom 30. Juli 2010 noch im Hinblick auf die zwischenzeitlich veröffentlichten BVerfG-Beschlüsse vom 7. Juli 2010 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 (Deutsches Steuerrecht - DStR - 2010, 1727); 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 (DStR 2010, 1733), und 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 (DStR 2010, 1736) in Betracht. - BFH, 20.10.2010 - I R 62/08
Beitrittsaufforderung an das BMF: Beschränkung des Verlustabzugs bei stiller …
- FG Düsseldorf, 14.02.2012 - 13 K 5851/03
- BFH, 21.06.2012 - IV R 1/08
Teilentgeltliche Übertragung aus dem Sonderbetriebsvermögen in das …
- BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 34.09
Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes; amtsbezogener …
- FG Niedersachsen, 29.09.2010 - 6 K 64/07
EU-Rechtmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 7 Satz 3 und 4 …
- FG Hamburg, 25.10.2011 - 2 K 196/10
Verfassungsmäßigkeit der Änderungen des § 34 EStG in der Fassung des …
- FG Niedersachsen, 10.03.2011 - 6 K 338/07
Qualifizierung vororganschaftlich verursachter Mehrabführungen als …
- BFH, 01.08.2012 - IX R 16/12
Außerkraftsetzung des § 3 Nr. 9 EStG a. F. ist verfassungsrechtlich nicht …
- BFH, 07.12.2010 - IX R 70/07
Zur verfassungsrechtlich unzulässigen rückwirkenden Anwendung des § 11 Abs. …
- VGH Baden-Württemberg, 09.10.2012 - 11 S 1843/12
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- BFH, 09.02.2011 - IV R 37/08
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- FG Niedersachsen, 17.03.2011 - 14 K 12044/08
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- FG Niedersachsen, 06.07.2011 - 6 K 119/09
Rückwirkende Anwendung des § 8b Abs. 10 KStG im Jahr 2007
- BFH, 18.04.2012 - II R 36/10
Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des Erlasses von Grundsteuer wegen …
- BFH, 19.10.2010 - I R 82/09
"Veräußerung" im Sinne einer zeitlichen Anwendungsvorschrift - Auslegung eines in …
- BSG, 17.02.2011 - B 10 EG 17/09 R
Elterngeld - Höhe - Berechnung - Bemessung - Bemessungszeitraum - Einkommen - …
- BFH, 29.08.2012 - VIII B 45/12
Verfassungsmäßigkeit der Korrekturvorschrift des § 32a KStG - …
- BFH, 08.03.2011 - IV S 14/10
Bindung an die Entscheidung nach formloser Bekanntgabe der Urteilsformel an einen …
- BFH, 23.03.2011 - X R 28/09
Keine ungekürzte Abziehbarkeit der auf die Finanzierung von Umlaufvermögen …
- BFH, 13.04.2011 - X R 1/10
AltEinkG gilt auch für Rentennachzahlung - Erwerbsminderungsrenten - …
- BFH, 14.03.2011 - I R 95/04
Ergänzung des Vorlagebeschlusses von 8. 10. 2008 I R 95/04 an das BVerfG: …
- BFH, 13.04.2011 - X R 54/09
Erwerbsminderungsrenten sind mit dem Besteuerungsanteil zu besteuern - …
- BFH, 19.04.2012 - VI R 74/10
Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall - Neuregelung im …
- BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 34.09
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- BFH, 20.10.2010 - IX R 56/09
Keine verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Zweifel an der …
- FG Baden-Württemberg, 07.07.2011 - 3 K 4368/09
Verfassungsmäßigkeit des § 15b EStG; rückwirkende Anwendung auf eine …
- BFH, 10.08.2011 - I R 39/10
Verfassungswidrigkeit des § 3 SolZG 1995 n. F. in Bezug auf das …
- BFH, 09.05.2012 - X R 30/06
Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG im Veranlagungszeitraum …
- OVG Niedersachsen, 12.09.2012 - 13 LC 73/10
Erhebung von Erschwernisbeiträgen durch einen Wasserverband; Beitragsbemessung
- BFH, 07.12.2010 - IX R 48/07
Zur Frage der Rückwirkung von § 11 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 52 Abs. …
- VGH Hessen, 07.12.2010 - 11 A 2758/09
Änderung einer Ermessenspraxis bezüglich der Ermittlung der zuwendungsfähigen …
- FG Münster, 18.01.2012 - 11 K 317/09
Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall
- BFH, 13.04.2011 - X R 19/09
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13. 4. 2011 X R 1/10 und mit …
- FG Düsseldorf, 22.07.2011 - 1 K 4383/09
Zur erweiterten Verlustverrechnung i.R.d. § 15a Abs. 1 S. 2 EStG
- BFH, 27.03.2012 - I R 62/08
Abzugsbeschränkung für Verluste aus stillen Beteiligungen an …
- BFH, 13.04.2011 - X R 33/09
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13. 4. 2011 X R 54/09 - Keine …
- FG Hamburg, 24.09.2012 - 2 K 31/11
(Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 KStG 2002 n. F. ist nicht …
- BFH, 26.01.2011 - IX R 81/06
Rückwirkende Herabsetzung des Höchstbetrags gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1990
- BFH, 23.03.2011 - X R 33/05
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. 03. 2011 X R 28/09 - Keine …
- BFH, 21.05.2010 - IV B 88/09
Sachdienlichkeit einer Teil-Einspruchsentscheidung - Schuldzinsenabzug bei …
- BFH, 27.10.2011 - III R 6/09
Ausschluss der Investitionszulage für den Investor bei Inanspruchnahme erhöhter …
- BFH, 23.02.2011 - X R 43/07
- BFH, 23.03.2011 - X R 4/06
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. 03. 2011 X R 28/09 - Berechnung der nicht …
- BFH, 15.02.2012 - I B 7/11
Abschaffung der Mehrmütterorganschaft: verfassungskonforme Auslegung der …
- BFH, 15.09.2009 - X R 30/06
- FG Thüringen, 07.12.2011 - 1 K 578/10
Keine Zusammenballung bei gleichmäßiger Verteilung einer Abfindung auf zwei …
- OVG Rheinland-Pfalz, 14.12.2011 - 6 C 11098/11
Rechtsanwälte - Höheres Renteneintrittsalter von Rechtsanwälten ist zulässig!
- FG Bremen, 07.02.2007 - 3 K 73/05
Berücksichtigung von vor dem Gesetzesbeschluss zum Fünften Gesetz zur Änderung …
- BFH, 13.04.2011 - X R 17/10
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13. 4. 2011 X R 1/10 - Besteuerung von …
- BFH, 02.11.2010 - I B 71/10
Auslegung von Ergebnisabführungsverträgen - Vertrauensschutz bei Gesetzesänderung …
- VerfGH Bayern, 13.03.2012 - 9-VII-11
Rauchverbot in Spielhallen
- FG Düsseldorf, 05.09.2012 - 15 K 682/12
Das Arbeitszimmer eines Steuerberaters
- FG Düsseldorf, 14.12.2011 - 14 K 4407/10
Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung des Werbungskostenabzugs für eine …
- FG Niedersachsen, 04.07.2008 - 10 K 764/03
Abschaffung des Mitunternehmererlasses in 1999 und 2000: kein Verstoß gegen Art. …
- BFH, 19.10.2010 - I B 3/10
Begriff "Veräußerung" i. S. des § 34 Abs. 4 Satz 7 KStG 1999 n. F.
- FG München, 14.10.2011 - 8 K 103/11
Beginn der Spekulationsfrist bei Verschmelzung
- FG Köln, 13.11.2012 - 13 K 539/04
- BFH, 23.03.2012 - IX B 7/12
Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung
- FG Rheinland-Pfalz, 27.04.2009 - 5 K 2038/08
Kürzung des Schuldzinsenabzugs bei Umlaufvermögen
- BFH, 23.02.2011 - X R 5/06
- FG München, 24.02.2011 - 14 K 210/08
Rückwirkende Änderung der Bemessungsgrundlage
- BFH, 19.11.2010 - IX R 81/01
- BVerwG, 31.05.2011 - 8 C 5.10
Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis; …
- FG Köln, 16.06.2011 - 10 Ko 933/11
Entstehen einer Erledigungsgebühr
- FG Düsseldorf, 17.06.2011 - 16 K 2791/09
- FG Köln, 28.03.2012 - 7 K 199/09
Nachzahlung von Renten aus der Zeit vor Geltung des Alterseinkünftegesetzes
- BFH, 02.02.2011 - I R 105/03
- FG Baden-Württemberg, 03.01.2011 - 13 K 3555/09
Ablehnung eines schlichten Änderungsantrags - Erledigung des Einspruchs durch …
Rechtsprechung
| BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 58/06 |
Kurzfassungen/Presse
- aerztezeitung.de (Pressemeldung)
Karlsruhe beschränkt rückwirkende Steuergesetze
Sonstiges (3)
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, GG Art 100 Abs 1, EStG 1997 § 24 Nr 1 Fassung: 1999-03-24, EStG 1997 § 34 Abs 1 Fassung: 1999-03-24, EStG 1997 § 34 Abs 2 Nr 2 Fassung: 1999-03-24, EStG 1997 § 52 Abs 47 S 1 Fassung: 1999-03-24, EStG 1997 § 52 Abs 47 S 2 Fassung: 1999-03-24
Abfindung; Änderung; Einkommensteuer; Entschädigung; Ermäßigter Steuersatz; Fünftelregelung; Gesetz; Normenkontrolle; Rechtsstaatsprinzip; Rückwirkung; Stichtag; Verfassung - bundesrat
(Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 09.07.2001 - 12 K 196/00
- FG München, 23.10.2001 - 12 K 3588/00
- FG Schleswig-Holstein, 27.09.2002 - I 203/01
- BFH, 06.11.2002 - XI R 42/01
- BFH, 02.08.2006 - XI R 30/03
- BFH, 02.08.2006 - XI R 34/02
- BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 58/06
- BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03
- BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 57/06
- BFH, 10.11.2010 - IX R 79/03
- BFH, 19.11.2010 - IX R 81/01
- BFH, 25.11.2010 - IX R 74/02
Wird zitiert von ... (8)
- BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03
Entgangene Einnahmen
ob die zu § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I S. 402) ergangene Anwendungsregelung des § 52 Abs. 47 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 mit Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes insoweit vereinbar ist, als Entschädigungen im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 24 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, die vor der Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31. März 1999 vereinbart und ausgezahlt worden sind, mit einer höheren Steuer belegt werden, als es das im Zeitpunkt der Auszahlung geltende Gesetz vorgesehen hat, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 2. August 2006 - XI R 34/02 -, - 2 BvL 58/06 -.In den Streitfällen der Ausgangsverfahren hat die Anwendung der Fünftel-Regelung anstatt des halben durchschnittlichen Steuersatzes zu einer steuerlichen Mehrbelastung von rund 5.000 DM (2 BvL 1/03), 20.000 DM (2 BvL 57/06) und 62.000 DM (2 BvL 58/06) geführt.
c) Der Kläger des Ausgangsverfahrens zu 2 BvL 58/06 vereinbarte am 22. November 1998 mit seinem Arbeitgeber die Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 1999.
b) In den Verfahren 2 BvL 57/06 und 2 BvL 58/06 sieht der XI. Senat des Bundesfinanzhofs in der auf den 1. Januar 1999 angeordneten Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 eine verfassungswidrige echte Rückwirkung in allen Fällen, in denen Entschädigungen vor der Verkündung des Gesetzes am 31. März 1999 vereinbart und ausgezahlt worden sind.
Richtigerweise sei allerdings auf den Verkündungszeitpunkt abzustellen, wie das Gericht im Verfahren 2 BvL 58/06, in dem diese Frage erst entscheidungserheblich wurde, näher ausführt.
Zur Vorlage im Verfahren 2 BvL 1/03 haben der IV., IX. und X. Senat des Bundesfinanzhofs, und zu den Vorlagen in den Verfahren 2 BvL 57/06 und 2 BvL 58/06 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs Stellung genommen.
- FG Düsseldorf, 26.10.2007 - 18 K 621/04
Möglichkeit der steuerneutralen Übertragung eines Wirtschaftsgutes aus dem …
Der 11. Senat des BFH stellt zur Unterscheidung von echter und unechter Rückwirkung abweichend von der Rechtsprechung des BVerfG nicht auf die Entstehung der Steuer, sondern generell auf die Disposition des Steuerpflichtigen ab (BFH-Beschluss vom 2.8.2006 XI R 34/02, BStBl. II 2006, 887, Tz. 63 bei [...]; Aktenzeichen des BVerfG: 2 BvL 58/06;… ebenso BFH-Beschluss vom 19.4.2007 IV R 59/05, BFH/NV 2007, 2334; offen gelassen in BFH-Urteil vom 24.4.2007 I R 16/06, BStBl. II 2007, 707). - FG Niedersachsen, 04.07.2008 - 10 K 764/03
Abschaffung des Mitunternehmererlasses in 1999 und 2000: kein Verstoß gegen Art. …
Die beim BVerfG anhängigen Verfahren 2 BvL 58/06 und 2 BvL 1/03 zur Verfassungsmäßigkeit der Ersetzung des halben Steuersatzes des § 34 Abs. 1 EStG a.F. durch die sog. Fünftelregelung durch das StEntlG 1999/2000/2002, auf welche sich die Klägerin beruft, betreffen Fragen der verfassungsrechtlichen Grenzen der rückwirkenden Anordnung von Gesetzen.
- BFH, 27.10.2010 - VII B 7/10
Keine Beanstandung der Verdoppelung der Prüfungsgebühr für die …
Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich indes nicht einmal, dass oder inwiefern in dem angeführten Verfahren 2 BvL 58/06 (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 7. Juli 2010, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 1103) - dessen Streitgegenstand die Zulässigkeit der Rückwirkung der Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) war - die Aufstellung von Rechtssätzen durch das BVerfG zu erwarten gewesen wäre, die für die im Streitfall strittige Frage einer "rückwirkenden" Gebührenerhöhung Bedeutung haben könnten. - FG Niedersachsen, 06.03.2012 - 13 K 251/10
Ges. Feststellung des Gewinns 2001
Der 11. Senat des BFH stellt zur Unterscheidung von echter und unechter Rückwirkung abweichend von der Rechtsprechung des BVerfG nicht auf die Entstehung der Steuer, sondern generell auf die Disposition des Steuerpflichtigen ab (BFH-Beschluss vom 2.8.2006 XI R 34/02, BStBl. II 2006, 887, Tz. 63 bei juris; Aktenzeichen des BVerfG: 2 BvL 58/06;… ebenso BFH-Beschluss vom 19.4.2007 IV R 59/05, BFH/NV 2007, 2334; offen gelassen in BFH-Urteil vom 24.4.2007 I R 16/06, BStBl. II 2007, 707). - BFH, 19.11.2010 - IX R 78/03 Das Verfahren ist ausgesetzt, bis eine Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvL 58/06 und 2 BvL 57/06 ergangen ist (Beschluss vom 7. Dezember 2006).
- BFH, 25.11.2010 - IX R 74/02 Das Verfahren ist bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2 BvL 58/06 ausgesetzt (Beschluss vom 2. August 2006).
- BFH, 25.01.2011 - IX R 54/05 Das Verfahren ist ausgesetzt, bis eine abschließende Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvL 58/06 und 2 BvL 57/06 ergangen ist (Beschluss vom 7. Dezember 2006).
