Rechtsprechung
   BVerfG, 21.03.1961 - 2 BvR 27/60   

Parteienprivileg

Art. 21 GG, konstitutive Wirkung der Erklärung der Verfassungswidrigkeit, Vorfragen

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Parteienprivileg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Konstitutivität der Entscheidung des BVerfG über die Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei

Kurzfassungen/Presse

  • spiegel.de (Pressebericht)

    (DER SPIEGEL 28/1961; 05.07.1961)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 12, 296
  • NJW 1961, 723
  • MDR 1961, 476
  • DVBl 1961, 623
  • DÖV 1961, 262



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Wird zitiert von ... (47)  

  • BVerfG, 30.10.1963 - 2 BvL 7/61  

    Verfassungskonforme Auslegung des § 129 StGB - Politische Parteien

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 12, 296 ) handelten zwar die Funktionäre und Anhänger einer verfassungsfeindlichen politischen Partei nicht rechtswidrig, wenn sie die Ziele ihrer Partei, solange sie nicht gemäß Art. 21 Abs. 3 GG für verfassungswidrig erklärt worden sei, mit allgemein erlaubten Mitteln verfolgten.

    Darin liege bei Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 21. März 1961 (BVerfGE 12, 296 ) entwickelten Grundsätze eine mit Art. 21 GG nicht zu vereinbarende Einschränkung des Wirkungsbereichs von Parteien, die zwar verfassungsfeindlich, aber noch nicht verboten und daher behördlichen Eingriffen entzogen seien.

    Wegen der Verurteilung nach § 90a StGB , den das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 21. März 1961 (BVerfGE 12, 296 ) teilweise für nichtig erklärt hat, ordnete das Landgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch Beschluß vom 23. Januar 1962 gemäß § 79 Abs. 1 BVerfGG zugunsten des Verurteilten die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung mit der Maßgabe an, daß die im Urteil vom 10. Februar 1959 zum Schuldspruch getroffenen tatsächlichen Feststellungen aufrechterhalten bleiben.

    Auch sie halten auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 1961 (BVerfGE 12, 296 ) § 129 StGB für unvereinbar mit Art. 21 GG .

    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb durch Urteil vom 21. März 1961 (BVerfGE 12, 296 ) auch Abs. 1 des § 90a StGB insoweit für nichtig erklärt, als er sich auf politische Parteien bezog.

    Ihr verfassungsrechtlich garantierter Status findet vor allem darin seinen Ausdruck, daß für sie als integrierende Bestandteile des Verfassungsaufbaus und des verfassungsrechtlich geordneten politischen Lebens die Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 GG nicht gilt; Art. 21 Abs. 2 GG hat eine Sonderregelung getroffen, die für politische Parteien uneingeschränkt lex specialis gegenüber Art. 9 Abs. 2 GG ist und somit auch eine subsidiäre Anwendbarkeit dieser Bestimmung ausschließt (BVerfGE 2, 1 [13]; 12, 296 [304]).

    Das Parteienprivileg, das sich in erster Linie auf die Parteiorganisation bezieht (BVerfGE 9, 162 [165]; 12, 296 [305]; 13, 46 [52]), schützt die Partei in ihrem Bestand, bis das Bundesverfassungsgericht ihre Verfassungswidrigkeit festgestellt hat.

    Bis zu diesem Zeitpunkt darf die Partei in ihrer politischen Tätigkeit nicht behindert werden (BVerfGE 5, 85 [140]; 12, 296 [305]; 13, 123 [126]).

    Könnte diese Tätigkeit als strafbares Unrecht verfolgt werden, so würde der den Parteien durch Art. 21 Abs. 2 GG gewährte Schutz ausgehöhlt werden (BVerfGE 12, 296 [305]; 13, 46 [52]; 13, 123 [126]).

    Das Grundgesetz nimmt die Gefahr, die in der Gründung und Tätigkeit einer solchen Partei bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit liegt, um der politischen Freiheit willen bewußt in Kauf (BVerfGE 12, 296 [306]).

    21 GG deckt zwar nur die nicht gegen die allgemeinen Strafgesetze verstoßende Tätigkeit der Gründer, Mitglieder oder Förderer einer politischen Partei (BVerfGE 12, 296 [305]).

  • BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01  

    NPD-Verbotsverfahren

    Insofern kommt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts konstitutive Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 12, 296 ; s.a. BVerfGE 47, 198 ).

    Die Partei kann zwar politisch bekämpft werden, sie soll aber in ihrer politischen Aktivität von jeder Behinderung frei sein (vgl. BVerfGE 12, 296 ; 39, 334 ; 47, 198 ).

    Die Partei handelt, auch wenn sie verfassungsfeindliche Ziele propagiert, im Rahmen einer verfassungsmäßig verbürgten Toleranz (vgl. BVerfGE 12, 296 ; 47, 198 ).

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73  

    Extremistenbeschluß

    Das Urteil hat also konstitutive Bedeutung für ein Einschreiten gegen die Partei durch Polizei, Verwaltung und Gerichte (BVerfGE 5, 85 [140]; 12, 296 [304 f.]).

    Deshalb war § 90a StGB - ein Organisationsdelikt -, soweit es sich auf politische Parteien bezogen hat, mit Art. 21 GG unvereinbar und nichtig (BVerfGE 12, 296 [305 ff.]).

    2. Steht damit fest, daß man auch den Bereich des Beamtenrechts nicht der Wirkkraft des Art. 21 GG entziehen kann, so ist in diesem Zusammenhang noch besonders darauf hinzuweisen, daß nach einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bis zu einem Verbot durch dieses Gericht niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen kann und daß die Zugehörigkeit zu einer solchen Partei nicht rechtswidrig ist (BVerfGE 12, 296 [304]; 13, 46 [166]).

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