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   BVerfG, 20.05.1997 - 2 BvR 287/92   

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https://dejure.org/1997,41894
BVerfG, 20.05.1997 - 2 BvR 287/92 (https://dejure.org/1997,41894)
BVerfG, Entscheidung vom 20.05.1997 - 2 BvR 287/92 (https://dejure.org/1997,41894)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Mai 1997 - 2 BvR 287/92 (https://dejure.org/1997,41894)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    FGO § 4, FGO § 74, GVG § 21g, GG Art 101
    Rechtsprechungsänderung; Überbesetzung eines Senats

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Die im Verfahren 1 BvR 1644/94 vom Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung unter Bezugnahme auf Äußerungen zu den Verfahren 2 BvR 287/92, 2 BvR 373/92 und 2 BvR 228/94 abgegebene Stellungnahme und die in den zuletzt genannten Verfahren eingeholten Stellungnahmen der obersten Gerichtshöfe des Bundes waren Gegenstand der Beratungen des Plenums.
  • BVerfG, 10.08.1995 - 1 BvR 1644/94

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Überbesetzung der Richterbank beim BFH

    Die Stellungnahme der Vorsitzenden des II. Senats im Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 287/92 macht dies besonders deutlich.
  • BFH, 07.11.1994 - VIII R 3/94

    Revision wegen nicht ordnungsgemäßer Besetzung des Gerichts

    Die beim BVerfG anhängigen einschlägigen Verfahren (2 BvR 287/92 -- gegen das Urteil des BFH in BFHE 165, 492, BStBl II 1992, 260 --, 2 BvR 373/92 -- gegen den Beschluß in BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252 -- und 1 BvR 207/94 -- gegen den Beschluß vom 15. Dezember 1993 II R 44/89, BFH/NV 1994, 768 --) betreffen die Überbesetzung der Senate beim BFH und die Überbesetzung in Verbindung mit einem angeblich mangelhaften Mitwirkungsplan.
  • BFH, 02.02.1994 - II S 7/92
    Er nimmt zur Begründung Bezug auf das beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter dem Az.2 BvR 287/92 anhängige Verfahren und macht insoweit sinngemäß geltend, der II.Senat des BFH sei bei Erlaß der genannten Beschlüsse nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.
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