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   BVerwG, 27.11.2003 - 2 C 42.02   

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BVerwG, 27.11.2003 - 2 C 42.02 (https://dejure.org/2003,5615)
BVerwG, Entscheidung vom 27.11.2003 - 2 C 42.02 (https://dejure.org/2003,5615)
BVerwG, Entscheidung vom 27. November 2003 - 2 C 42.02 (https://dejure.org/2003,5615)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 74 a Abs. 1, Art. 33 Abs. 5, Art. 3 Abs. 1; NBG § 230 Abs. 2, § 224 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1
    Feuerwehrbeamter im Kommunaldienst; freie Heilfürsorge; Kostenbeteiligung; prozentualer Abzug vom Grundgehalt.

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 74 a Abs. 1, Art. 33 Abs. 5, Art. 3 Abs. 1
    Feuerwehrbeamter im Kommunaldienst; Kostenbeteiligung; freie Heilfürsorge; prozentualer Abzug vom Grundgehalt

  • Wolters Kluwer

    Gesetzgebungskompetenz eines Landes; Begriff der Besoldung; Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes; Ergänzung der Regelalimentation durch Beihilfen für Krankheitsfälle; Verstoß gegen verfassungsrechtliche Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten; Einführung der ...

  • Judicialis

    GG Art. 74 a Abs. 1; ; GG Art. 33 Abs. 5; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; NBG § 230 Abs. 2; ; NBG § 224 Abs. 3 Satz 2; ; NBG § 224 Abs. 4 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenbeitrag zur Heilfürsorge durch Auszahlung geringfügig gekürzter Grundgehälter - Feuerwehrbeamter im Kommunaldienst; freie Heilfürsorge; Kostenbeteiligung; prozentualer Abzug vom Grundgehalt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2003 - 2 C 42.02
    Er umfasst die Beihilfe und die freie Heilfürsorge (vgl. BVerfGE 62, 354 ; 106, 225 ; Urteil vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 36.02 - DVBl 2003, 1554, vorgesehen zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts).

    Sie sind deswegen befugt, die durch die Fürsorgepflicht gebotene Ergänzung der Regelalimentation durch Beihilfen für Krankheitsfälle mit eigenen Vorschriften festzulegen (vgl. BVerfGE 62, 354 ; 106, 225 ).

    Der Landesgesetzgeber hat nicht gegen seine verfassungsrechtliche Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten in ihrer Bedeutung als Kompetenzausübungsschranke verstoßen (vgl. BVerfGE 106, 225 ).

    Die angegriffene Regelung hat keine rechtserheblichen - unmittelbaren oder mittelbaren - Auswirkungen auf die den Beamten von Verfassungs wegen geschuldete amtsangemessene Alimentation (vgl. BVerfGE 106, 225 ).

    Diese gehört ebenso wie die Alimentation zu den hergebrachten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 106, 225 ).

    Ob er dieser Pflicht durch eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, durch Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonstiger geeigneter Weise nachkommt, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 106, 225 ).

    Ebenso wie das gegenwärtige System der Beihilfe jederzeit geändert werden kann (BVerfGE 83, 89 ; 106, 225 ), darf auch die freie Heilfürsorge geändert werden, ohne dass Verfassungsrecht des Bundes entgegensteht.

    Sichergestellt bleiben muss in jedem Fall, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine zumutbare Eigenvorsorge durch Abschluss einer angemessenen Krankenversicherung nicht decken kann (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 106, 225 ).

    Die Kostenbeteiligung tritt - wirtschaftlich gesehen - an die Stelle des vom beihilfeberechtigten Beamten aus seiner Besoldung aufzubringenden Beitrages zu einer privaten Krankenversicherung, die dieser zur Absicherung desjenigen Vorsorgerisikos abschließt, das nicht aufgrund der Fürsorgepflicht durch Leistung des Dienstherrn ausgeglichen wird (vgl. BVerfGE 83, 89 m.w.N.; 106, 225 ).

    Der Vertrauensschutz hat im Beamtenrecht seine eigene Ausprägung erfahren (vgl. BVerfGE 106, 225 m.w.N.).

    Das gilt insbesondere im Beihilferecht, das in der Vergangenheit bereits mehrfach zum Nachteil des Beamten geändert worden ist (vgl. BVerfGE 106, 225 ).

    Der Landesgesetzgeber durfte deshalb dem Interesse an der zu erwartenden Haushaltsersparnis bei der Abwägung mit dem Vertrauensinteresse am Fortbestand der bisherigen Regelung der freien Heilfürsorge, in das nur verhältnismäßig geringfügig eingegriffen worden ist, den Vorrang einräumen (vgl. BVerfGE 106, 225 ).

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2003 - 2 C 42.02
    Art. 33 Abs. 5 GG schützt nur einen Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Weimarer Reichsverfassung, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (stRspr; vgl. u.a. BVerfGE 83, 89 ).

    Diese gehört ebenso wie die Alimentation zu den hergebrachten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 106, 225 ).

    Ob er dieser Pflicht durch eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, durch Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonstiger geeigneter Weise nachkommt, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 106, 225 ).

    Ebenso wie das gegenwärtige System der Beihilfe jederzeit geändert werden kann (BVerfGE 83, 89 ; 106, 225 ), darf auch die freie Heilfürsorge geändert werden, ohne dass Verfassungsrecht des Bundes entgegensteht.

    Sichergestellt bleiben muss in jedem Fall, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine zumutbare Eigenvorsorge durch Abschluss einer angemessenen Krankenversicherung nicht decken kann (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 106, 225 ).

    Die Kostenbeteiligung tritt - wirtschaftlich gesehen - an die Stelle des vom beihilfeberechtigten Beamten aus seiner Besoldung aufzubringenden Beitrages zu einer privaten Krankenversicherung, die dieser zur Absicherung desjenigen Vorsorgerisikos abschließt, das nicht aufgrund der Fürsorgepflicht durch Leistung des Dienstherrn ausgeglichen wird (vgl. BVerfGE 83, 89 m.w.N.; 106, 225 ).

  • BVerfG, 08.12.1982 - 2 BvL 12/79

    Heilfürsorgeansprüche der Soldaten

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2003 - 2 C 42.02
    Er umfasst die Beihilfe und die freie Heilfürsorge (vgl. BVerfGE 62, 354 ; 106, 225 ; Urteil vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 36.02 - DVBl 2003, 1554, vorgesehen zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts).

    Sie sind deswegen befugt, die durch die Fürsorgepflicht gebotene Ergänzung der Regelalimentation durch Beihilfen für Krankheitsfälle mit eigenen Vorschriften festzulegen (vgl. BVerfGE 62, 354 ; 106, 225 ).

    Für die freie Heilfürsorge gilt nichts anderes als für die in der Zweckrichtung verwandte Beihilfe (vgl. BVerfGE 62, 354 ).

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2003 - 2 C 42.02
    Art. 3 Abs. 1 GG verlangt keine Gleichbehandlung durch voneinander unabhängige juristische Personen (vgl. BVerfGE 79, 127 ).
  • BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64

    Verfassungsmäßigkeit der Lohnsummensteuer

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2003 - 2 C 42.02
    Die Gemeinde ist als Dienstherr und Gesetzgeber nur verpflichtet, in ihrem Regelungsbereich den Gleichheitssatz zu wahren (vgl. BVerfGE 21, 54 ).
  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 36.02

    Alimentation; Beihilfe; Beihilfestandard; Eigenbeteiligung; Eigenvorsorge;

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2003 - 2 C 42.02
    Er umfasst die Beihilfe und die freie Heilfürsorge (vgl. BVerfGE 62, 354 ; 106, 225 ; Urteil vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 36.02 - DVBl 2003, 1554, vorgesehen zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts).
  • BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 2442/94

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Pflegeversicherungspflicht für Beamte

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2003 - 2 C 42.02
    Der Grundsatz der Vorsorgefreiheit (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 2442/94 - DVBl 2002, 114 m.w.N.) ist nicht berührt.
  • BVerwG, 25.06.1987 - 2 N 1.86

    Beamtenrecht - Gesetzgebung - Zuschüsse - Versicherungsbeiträgen -

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2003 - 2 C 42.02
    Soweit er von seinem vorrangigen Gesetzgebungsrecht (vgl. Art. 72 Abs. 1 GG) keinen Gebrauch gemacht hat, ist den Ländern das Recht zur Gesetzgebung belassen (vgl. dazu auch Entscheidung vom 25. Juni 1987 - BVerwG 2 N 1.86 - BVerwGE 77, 345 ).
  • BVerwG, 27.11.2003 - 2 C 37.02

    Polizeivollzugsbeamter; freie Heilfürsorge; Kostenbeteiligung; prozentualer Abzug

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2003 - 2 C 42.02
    Die Heranziehung der heilfürsorgeberechtigten Beamten zu den Kosten der Heilfürsorge durch Auszahlung eines geringfügig gekürzten Grundgehalts verstößt jedenfalls dann nicht gegen höherrangiges Recht, wenn diese Beamten zwischen Heilfürsorge- und Beihilfeberechtigung wählen können (wie Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 37.02 -).
  • BVerwG, 17.09.1969 - VI C 4.66
    Auszug aus BVerwG, 27.11.2003 - 2 C 42.02
    Zwar wurde den Polizeivollzugsbeamten seit der Weimarer Republik freie Heilfürsorge gewährt, doch bestand bis zum Zusammenbruch des Deutschen Reichs kein Rechtsanspruch darauf (vgl. Urteil vom 17. September 1969 - BVerwG 6 C 4.66 - BVerwGE 34, 31 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.2019 - 4 S 143/19

    Einbeziehung von Freiwilligendiensten in Waisengeldregelungen der

    Da der Gleichheitssatz aber, wie aufgezeigt, wegen der föderalen Struktur der Bundesrepublik nur den jeweiligen Landesgesetzgeber innerhalb seines Herrschaftsbereichs binden kann, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG keine Gleichbehandlung durch voneinander unabhängige juristische Personen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.03.2018 - 10 BN 1.17 -, Juris Rn. 12, und vom 27.11.2003 - 2 C 42/02 -, Juris Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom 15.12.1999 - 2 BvR 1978/09 -, Juris Rn. 13).
  • OVG Niedersachsen, 09.08.2004 - 2 LA 373/03

    Vorliegen des Berufungszulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der

    Dies bedeutet, dass diesen Polizeibeamten - anders als den beihilfeberechtigten Beamten und Richtern des Landes Niedersachsen - für die Inanspruchnahme u. a. von ärztlichen Leistungen (im Inland) mit Ausnahme der in § 224 Abs. 2 Satz 2 NBG nunmehr, d. h. seit dem 1. Januar 1999 (Art. 14 des Haushaltsbegleitgesetzes 1999, v. 21.1.1999, Nds.GVBl. S. 10), festgelegten Eigenbeteiligung, die allerdings hinter der Kostenbeteiligung eines Beihilfeberechtigten für dessen private Zusatzversicherung weit zurückbleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2003 - BVerwG 2 C 42.02 -, DVBl. 2004, 765(766)), keine Kosten entstehen, vielmehr das Sachleistungsprinzip gilt.
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