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   FG Rheinland-Pfalz, 15.03.2005 - 2 K 1437/03   

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FG Rheinland-Pfalz, 15.03.2005 - 2 K 1437/03 (https://dejure.org/2005,13375)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15.03.2005 - 2 K 1437/03 (https://dejure.org/2005,13375)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15. März 2005 - 2 K 1437/03 (https://dejure.org/2005,13375)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Judicialis

    EStG § 17 Abs. 4; ; EStG § 52 Abs. 4a Nr. 2; ; EStG § 51 Abs. 8a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Zeitpunkt der Realisierung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG und zur Anwendung des sogenannten Halbeinkünfteverfahrens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zum Zeitpunkt der Realisierung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG und zur Anwendung des sogenannten Halbeinkünfteverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gewinn aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft als Teil der Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Eigenkapitalersetzender Charakter von Leistungen aus einer für Verbindlichkeiten der Gesellschaft eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung; Ermittlung eines Auflösungsverlusts ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1347
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 36/97

    Bürgschaftsverluste als nachträgliche AK der Beteiligung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.03.2005 - 2 K 1437/03
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2000, VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761, m. w. N.) ist der Begriff der Anschaffungskosten in § 17 Abs. 2 EStG mit Rücksicht auf das die Einkommensbesteuerung bestimmende Nettoprinzip weit auszulegen.

    Verluste im Zusammenhang mit Finanzierungsmaßnahmen des Gesellschafters führen regelmäßig nicht zu einer verdeckten Einlage, da weder in der Übernahme der Bürgschaft noch in der Leistung des Bürgen an den Gläubiger das bilanzierungsfähige Vermögen der Gesellschaft vermehrt wird (BFH, Urteil vom 12. Dezember 2000, VIII R 36/97, a. a. O.).

    Tilgt der Gesellschafter eine Schuld der Gesellschaft (wie hier der Kläger die Schuld der GmbH gegenüber der Bank), so liegt darin nur dann die Zuwendung eines bilanzierungsfähigen Vermögensvorteils (mithin eine verdeckte Einlage), wenn der Gesellschafter die Verbindlichkeit (gem. § 414 BGB) als eigene übernimmt oder auf seinen Rückgriffsanspruch gegen die GmbH verzichtet (BFH, Urteil vom 12. Dezember 2000, VIII R 36/97, a. a. O.).

    Im Zeitpunkt des Eintritts der Krise, d. h. in dem Zeitpunkt, in dem sich die finanzielle Situation der Gesellschaft derart verschlechterte, dass ein ordentlicher Kaufmann das Risiko der Bürgschaftsgestellung zu denselben Bedingungen wie der Gesellschafter nicht mehr eingegangen wäre (BFH, Urteil vom 12. Dezember 2000, VIII R 36/97, a. a. O.), ist der hierfür maßgebliche gemeine Wert anzusetzen (vgl. BFH, Urteile vom 24. April 1997, VIII R 23/93 und VIII R 16/94, BStBl II 1999, 339 und 342), der in der Regel, d. h. wenn nicht ganz außergewöhnliche Umstände vorliegen, aus denen anderes zu schließen wäre, mit Null DM anzusetzen ist.

  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 63/98

    Auflösungsverlust bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.03.2005 - 2 K 1437/03
    Im Falle der Auflösung mit anschließender Liquidation (und insbesondere in Konkurs bzw. Insolvenzfällen) werden diese Voraussetzungen in der Regel erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation erfüllt sein, da erst dann sämtliche stillen Reserven der Gesellschaft realisiert sind und deshalb erst dann über Auskehrungen bzw. Rückzahlungen entschieden werden kann bzw. da es in Konkurs- /Insolvenzfällen bei Eröffnung des Verfahrens regelmäßig unklar ist, ob es tatsächlich zur Vollbeendigung der Gesellschaft und damit zu einem endgültigen Liquidationsverlust der Gesellschafter kommen wird oder ob nicht vielleicht doch ein Zwangsvergleich abgeschlossen bzw. ein Insolvenzplan aufgestellt wird (BFH, Urteil vom 25. Januar 2000, VIII R 63/98, BStBl II 2000, 343, m. w. N; Urteil vom 02. Oktober 1984, VIII R 20/84, BStBl II 1985, 428, m. w. N.).

    Ausgehend von dieser Definition des Auflösungsverlustes in § 17 Abs. 2 EStG kann der maßgebliche Zeitpunkt jedoch auch bei einer Auflösung mit anschließender Liquidation vor Abschluss der Liquidation liegen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des festgestellten Verlustes nicht mehr zu rechnen ist (BFH, Urteil vom 25. Januar 2000, VIII R 63/98, a. a. O., m. w. N.).

  • FG Berlin, 01.07.2004 - 1 K 1192/01

    Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsgewinns- oder verlustes

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.03.2005 - 2 K 1437/03
    Mit einer Zuteilung oder Rückzahlung aus dem Gesellschaftsvermögen kann ein Anteilseigner nicht mehr rechnen, wenn die Gesellschaft vermögenslos ist oder ihre Vermögenswerte allenfalls noch der Befriedigung ihrer Gläubiger dienen können und hinreichend objektivierbar und sicher festgestellt werden kann, dass das Vermögen nicht für eine Verteilung unter den Gesellschaftern ausreicht (vgl. Finanzgericht Berlin, Urteil vom 01. Juli 2004, 1 K 1192/01, EFG 2004, 1518).

    D. h.: steht nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zwar das endgültige wirtschaftliche Ergebnis aus der Betätigung der Gesellschaft noch nicht fest (z. B. weil das Insolvenzverfahren noch läuft), kann dennoch der in der Person des Gesellschafters eingetretene Auflösungsverlust mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, weil sich dieser nicht am Ergebnis der Gesellschaft, sondern an dessen eigenen Aufwendungen orientiert und lediglich durch Zuteilungen und Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen beeinflusst werden kann (BFH, Urteil vom 25. März 2003, VIII R 24/02, BFH/NV 2003, 1305; Finanzgericht Berlin, Urteil vom 01. Juli 2004, 1 K 1192/01, a. a. O.).

  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 16/94

    Darlehensausfall als nachträgliche Anschaffungskosten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.03.2005 - 2 K 1437/03
    Im Zeitpunkt des Eintritts der Krise, d. h. in dem Zeitpunkt, in dem sich die finanzielle Situation der Gesellschaft derart verschlechterte, dass ein ordentlicher Kaufmann das Risiko der Bürgschaftsgestellung zu denselben Bedingungen wie der Gesellschafter nicht mehr eingegangen wäre (BFH, Urteil vom 12. Dezember 2000, VIII R 36/97, a. a. O.), ist der hierfür maßgebliche gemeine Wert anzusetzen (vgl. BFH, Urteile vom 24. April 1997, VIII R 23/93 und VIII R 16/94, BStBl II 1999, 339 und 342), der in der Regel, d. h. wenn nicht ganz außergewöhnliche Umstände vorliegen, aus denen anderes zu schließen wäre, mit Null DM anzusetzen ist.
  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 23/93

    Wesentliche Beteiligung an Kapitalgesellschaft

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.03.2005 - 2 K 1437/03
    Im Zeitpunkt des Eintritts der Krise, d. h. in dem Zeitpunkt, in dem sich die finanzielle Situation der Gesellschaft derart verschlechterte, dass ein ordentlicher Kaufmann das Risiko der Bürgschaftsgestellung zu denselben Bedingungen wie der Gesellschafter nicht mehr eingegangen wäre (BFH, Urteil vom 12. Dezember 2000, VIII R 36/97, a. a. O.), ist der hierfür maßgebliche gemeine Wert anzusetzen (vgl. BFH, Urteile vom 24. April 1997, VIII R 23/93 und VIII R 16/94, BStBl II 1999, 339 und 342), der in der Regel, d. h. wenn nicht ganz außergewöhnliche Umstände vorliegen, aus denen anderes zu schließen wäre, mit Null DM anzusetzen ist.
  • BFH, 21.01.2004 - VIII R 8/02

    Wesentliche Beteiligung nach § 17 EStG; Haftung für Gesellschaftsschulden

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.03.2005 - 2 K 1437/03
    Die Forderungen der Gesellschaft gegen die beiden Gesellschafter konnten lediglich der Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienen, jedoch keinesfalls zu einer Auskehrung an den Kläger bzw. den Mitgesellschafter führen (vgl. hierzu auch die Feststellung der Aktiva und Passiva zum 22. April 2002 und die Berechnung der Überschuldung durch den Insolvenzverwalter, Bl. 44 bis 46 Insolvenzverfahrensakten 3 IN 2/02; BFH, Urteil vom 21. Januar 2004, VIII R 8/02, BFH/NV 2004, 752).
  • BFH, 27.11.2001 - VIII R 36/00

    Entstehung des nach § 17 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Auflösungsverlustes

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.03.2005 - 2 K 1437/03
    Auch hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit sog. nachträglicher, d. h.: nach Auflösung der Gesellschaft anfallender Anschaffungskosten kommt es grundsätzlich darauf an, wann der darin liegende Aufwand nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung realisiert ist, d. h.: im Falle einer dem Grunde und/oder der Höhe nach noch ungewissen Verbindlichkeit darauf, ob ein gewissenhafter Kaufmann zur Bildung einer Rückstellung verpflichtet wäre (BFH, Urteil vom 27. November 2001, VIII R 36/00, BStBl II 2002, 731).
  • BFH, 13.07.1999 - VIII R 31/98

    Darlehensverluste bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.03.2005 - 2 K 1437/03
    (Bezüglich der Einzelheiten zu den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen eigenkapitalersetzender Finanzierungsmaßnahmen vgl. BFH, Urteil vom 13. Juli 1999, VIII R 31/98, BStBl II 1999, 724).
  • BFH, 08.04.1998 - VIII R 21/94

    Bürgschaftsverbindlichkeiten bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.03.2005 - 2 K 1437/03
    Danach ist eine (Bürgschafts)Verpflichtung zu passivieren, wenn ernstlich mit einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger zu rechnen ist und diese Inanspruchnahme Aussicht auf Erfolg hat (BFH, Urteil vom 08. April 1998, VIII R 21/94, BStBl II 1998, 660).
  • BFH, 02.10.1984 - VIII R 20/84

    Ermittlung und Zeitpunkt der Erfassung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.03.2005 - 2 K 1437/03
    Im Falle der Auflösung mit anschließender Liquidation (und insbesondere in Konkurs bzw. Insolvenzfällen) werden diese Voraussetzungen in der Regel erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation erfüllt sein, da erst dann sämtliche stillen Reserven der Gesellschaft realisiert sind und deshalb erst dann über Auskehrungen bzw. Rückzahlungen entschieden werden kann bzw. da es in Konkurs- /Insolvenzfällen bei Eröffnung des Verfahrens regelmäßig unklar ist, ob es tatsächlich zur Vollbeendigung der Gesellschaft und damit zu einem endgültigen Liquidationsverlust der Gesellschafter kommen wird oder ob nicht vielleicht doch ein Zwangsvergleich abgeschlossen bzw. ein Insolvenzplan aufgestellt wird (BFH, Urteil vom 25. Januar 2000, VIII R 63/98, BStBl II 2000, 343, m. w. N; Urteil vom 02. Oktober 1984, VIII R 20/84, BStBl II 1985, 428, m. w. N.).
  • BFH, 25.03.2003 - VIII R 24/02

    Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG; Eröffnung des Konkursverfahrens über

  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 25/05

    Einschränkende Auslegung hinsichtlich der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1347 veröffentlichtem Urteil teilweise statt.
  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 60/05

    Kein Halbeinkünfteverfahren auf ohne Liquidation im Veranlagungszeitraum 2001

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage unter Bezugnahme auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 15. März 2005 2 K 1437/03 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 1347, Revision VIII R 25/05) statt.
  • FG Düsseldorf, 13.09.2005 - 9 K 745/04

    Liquidation; Kapitalgesellschaft; Auflösungsverlust; Wesentliche Beteiligung;

    Dies gilt auch und gerade unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach Verwaltungsauffassung Auflösungsverluste, die in 2001 entstanden sind, anders zu besteuern sind, als im selben Veranlagungszeitraum erzielte Veräußerungsverluste, obwohl der Gesetzgeber Veräußerungstatbestände nach § 17 Abs. 1 EStG und Veräußerungsersatztatbestände nach § 17 Abs. 4 EStG erkennbar gleichbehandelt wissen will (so: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. März 2005, 2 K 1437/03, Juris-Dokument STRE200570660, nicht rechtskräftig, Az. des BFH:VIII R 25/05; ebenso wohl: Heinicke in Schmidt, EStG, § 3 ABC "Halbeinkünfteverfahren" 2., von Beckerath in Kirchhof, EStG Kompaktkommentar, 4. Auflg. § 40 EStG, Rz. 115).
  • FG Rheinland-Pfalz, 15.12.2009 - 2 K 1641/08

    Zeitpunkt der Realisierung eines Auflösungsverlustes - Berücksichtigung von

    Nach § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EStG in der ab 2000 geltenden Fassung gehört der Gewinn aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft zu mindestens 1 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt war und die Beteiligung in seinem Privatvermögen hielt (zu den nachfolgenden Grundsätzen exemplarisch Urteil des FG Neustadt vom 15. März 2005, 2 K 1437/03, EFG 2005, 1347).
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