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   FG Baden-Württemberg, 26.02.2020 - 2 K 1774/17   

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FG Baden-Württemberg, 26.02.2020 - 2 K 1774/17 (https://dejure.org/2020,19201)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.02.2020 - 2 K 1774/17 (https://dejure.org/2020,19201)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Februar 2020 - 2 K 1774/17 (https://dejure.org/2020,19201)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Veräußerungserlös aus Mitarbeiterbeteiligung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Veräußerungserlös aus einer Managementbeteiligung als geldwerter Vorteil bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Veräußerungserlös aus einer Managementbeteiligung als geldwerter Vorteil bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Veräußerungserlöse aus einer Managementbeteiligung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (35)

  • BFH, 01.09.2016 - VI R 67/14

    Verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.02.2020 - 2 K 1774/17
    Ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nichtsteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist auf Grund einer tatsächlichen Würdigung zu entscheiden, in die alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen sind (vgl. zu alledem: BFH, Urteile vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, BStBl II 2010, 69; vom 21. Mai 2014 I R 42/12, BStBl II 2015, 4; vom 1. September 2016 VI R 67/14, BStBl II 2017, 69; vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, BStBl II 2017, 790, m.w.N.).

    Ob der aus der (möglicherweise vergünstigt erworbenen) Kapitalbeteiligung erzielte Exiterlös ganz oder teilweise zu einem bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigenden geldwerten Vorteil führt, ist vielmehr - ein zweites Mal - auf Grund einer Würdigung und Gewichtung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu entscheiden (vgl. BFH, Urteil vom 1. September 2016 VI R 67/14, aaO).

    Denn jede Form der Mitarbeiterbeteiligung ist naturgemäß auf die Arbeitnehmer bezogen, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber nur einen Teil seiner Arbeitnehmer an seinem Unternehmen beteiligen möchte (vgl. BFH, Urteile vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, aaO; vom 5. November 2013 VIII R 20/11, BStBl II 2014, 275; vom 1. September 2016 VI R 67/14, aaO; vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, aaO).

    Das gilt insbesondere für die Verfallklauseln im vorliegenden Fall, die auch noch nach dem Grund des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis differenzieren (mit oder ohne wichtigen Grund, vgl. [ ___ ] des MP-Agreements) und damit auch auf das Verhalten des Anteilseigners als Arbeitnehmer abstellen (vgl. BFH, Urteile vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, aaO; vom 5. November 2013 VIII R 20/11, aaO; vom 1. September 2016 VI R 67/14, aaO; vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, aaO; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2017 5 K 3825/14, aaO).

    Zur Überzeugung des Senats kommt weiterhin dem Umstand, dass die Beteiligung (sowie das Investment insgesamt) mit einem vollen Verlustrisiko behaftet war, starke indizielle Wirkung dafür zu, dass es sich im vorliegenden Fall um ein neben dem Arbeitsverhältnis bestehendes Sonderrechtsverhältnis gehandelt hat und der Kläger die Beteiligung als unabhängige Erwerbsquelle genutzt hat (vgl. BFH, Urteil vom 1. September 2016 VI R 67/14, aaO).

    Die Grundsätze, nach denen zu beurteilen ist, ob ein Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung im Rahmen eines Managementbeteiligungsprogramms entweder zu einem aus dem Beschäftigungsverhältnis resultierenden geldwerten Vorteil und damit zu Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit oder zu Einnahmen aus Gewerbebetrieb, Einnahmen aus Kapitalvermögen oder sonstigen Einnahmen aus einem privaten Veräußerungsgeschäft führen, sind in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt (vgl. BFH, Urteile vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, aaO; vom 1. September 2016 VI R 67/14, aaO; vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, aaO).

  • FG Baden-Württemberg, 09.05.2017 - 5 K 3825/14

    Kapitalbeteiligung von Arbeitnehmern am Unternehmen des Arbeitgebers -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.02.2020 - 2 K 1774/17
    Mit ihrer Klage wiederholen die Kläger ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren und lassen ergänzend vortragen, mit Urteil vom 9. Mai 2017 (5 K 3825/14, EFG 2017, 1880, rkr.) habe das Finanzgericht Baden-Württemberg dem Streitfall vergleichbare Einkünfte aus Managementbeteiligungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen und nicht als Arbeitslohn gewertet und folge damit der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

    Das gilt insbesondere für die Verfallklauseln im vorliegenden Fall, die auch noch nach dem Grund des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis differenzieren (mit oder ohne wichtigen Grund, vgl. [ ___ ] des MP-Agreements) und damit auch auf das Verhalten des Anteilseigners als Arbeitnehmer abstellen (vgl. BFH, Urteile vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, aaO; vom 5. November 2013 VIII R 20/11, aaO; vom 1. September 2016 VI R 67/14, aaO; vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, aaO; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2017 5 K 3825/14, aaO).

    Da den Führungskräften der B GmbH die Beteiligung an dem MPP zudem freigestellt war und auch ein arbeitsvertraglich geregelter Anspruch auf den Erwerb der Beteiligung oder einen Exiterlös nicht bestand, ist nicht ersichtlich, dass der erzielte Veräußerungserlös als weitere Vergütung für die Arbeitsleistung des Klägers gedacht war (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2017 5 K 3825/14, aaO; FG Münster, Urteil vom 7. Dezember 2018 4 K 1366/17 E, EFG 2019, 620).

    Da gleichzeitig Mitveräußerungsrechte geregelt waren, ist eine vorrangige Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis auch hier nicht erkennbar (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2017 5 K 3825/14, aaO; FG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 2018 13 K 1257/17 E, EFG 2019, 979).

    Auch diese rechtfertigen sich vor dem Hintergrund des dargestellten Zwecks des Investments, für welchen der Anteilsbesitz Beschränkungen unterliegen musste, die den Börsengang nicht gefährdeten (vgl. unter 1. und FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2017 5 K 3825/14, aaO).

    Die Chance auf einen späteren Veräußerungsgewinn reicht für die Annahme eines Veranlassungszusammenhangs mit dem Dienstverhältnis jedoch nicht aus, da diese Chance jeder Kapitalbeteiligung innewohnt (vgl. BFH, Urteil vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, aaO; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2017 5 K 3825/14, aaO).

  • BFH, 04.10.2016 - IX R 43/15

    Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.02.2020 - 2 K 1774/17
    Ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nichtsteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist auf Grund einer tatsächlichen Würdigung zu entscheiden, in die alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen sind (vgl. zu alledem: BFH, Urteile vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, BStBl II 2010, 69; vom 21. Mai 2014 I R 42/12, BStBl II 2015, 4; vom 1. September 2016 VI R 67/14, BStBl II 2017, 69; vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, BStBl II 2017, 790, m.w.N.).

    Denn jede Form der Mitarbeiterbeteiligung ist naturgemäß auf die Arbeitnehmer bezogen, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber nur einen Teil seiner Arbeitnehmer an seinem Unternehmen beteiligen möchte (vgl. BFH, Urteile vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, aaO; vom 5. November 2013 VIII R 20/11, BStBl II 2014, 275; vom 1. September 2016 VI R 67/14, aaO; vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, aaO).

    Das gilt insbesondere für die Verfallklauseln im vorliegenden Fall, die auch noch nach dem Grund des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis differenzieren (mit oder ohne wichtigen Grund, vgl. [ ___ ] des MP-Agreements) und damit auch auf das Verhalten des Anteilseigners als Arbeitnehmer abstellen (vgl. BFH, Urteile vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, aaO; vom 5. November 2013 VIII R 20/11, aaO; vom 1. September 2016 VI R 67/14, aaO; vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, aaO; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2017 5 K 3825/14, aaO).

    Die Chance auf einen späteren Veräußerungsgewinn reicht für die Annahme eines Veranlassungszusammenhangs mit dem Dienstverhältnis jedoch nicht aus, da diese Chance jeder Kapitalbeteiligung innewohnt (vgl. BFH, Urteil vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, aaO; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2017 5 K 3825/14, aaO).

    Die Grundsätze, nach denen zu beurteilen ist, ob ein Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung im Rahmen eines Managementbeteiligungsprogramms entweder zu einem aus dem Beschäftigungsverhältnis resultierenden geldwerten Vorteil und damit zu Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit oder zu Einnahmen aus Gewerbebetrieb, Einnahmen aus Kapitalvermögen oder sonstigen Einnahmen aus einem privaten Veräußerungsgeschäft führen, sind in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt (vgl. BFH, Urteile vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, aaO; vom 1. September 2016 VI R 67/14, aaO; vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, aaO).

  • BFH, 17.06.2009 - VI R 69/06

    Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.02.2020 - 2 K 1774/17
    Ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nichtsteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist auf Grund einer tatsächlichen Würdigung zu entscheiden, in die alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen sind (vgl. zu alledem: BFH, Urteile vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, BStBl II 2010, 69; vom 21. Mai 2014 I R 42/12, BStBl II 2015, 4; vom 1. September 2016 VI R 67/14, BStBl II 2017, 69; vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, BStBl II 2017, 790, m.w.N.).

    Denn es gibt keinen Grundsatz, dass sämtliche Gewinne, die durch an Arbeitnehmer verbilligt überlassene Mitarbeiterbeteiligungen erwirtschaftet wurden, in vollem Umfang als Vorteile aus dem Dienstverhältnis gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren wären (vgl. BFH, Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, aaO).

    Denn jede Form der Mitarbeiterbeteiligung ist naturgemäß auf die Arbeitnehmer bezogen, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber nur einen Teil seiner Arbeitnehmer an seinem Unternehmen beteiligen möchte (vgl. BFH, Urteile vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, aaO; vom 5. November 2013 VIII R 20/11, BStBl II 2014, 275; vom 1. September 2016 VI R 67/14, aaO; vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, aaO).

    Das gilt insbesondere für die Verfallklauseln im vorliegenden Fall, die auch noch nach dem Grund des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis differenzieren (mit oder ohne wichtigen Grund, vgl. [ ___ ] des MP-Agreements) und damit auch auf das Verhalten des Anteilseigners als Arbeitnehmer abstellen (vgl. BFH, Urteile vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, aaO; vom 5. November 2013 VIII R 20/11, aaO; vom 1. September 2016 VI R 67/14, aaO; vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, aaO; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2017 5 K 3825/14, aaO).

    Die Grundsätze, nach denen zu beurteilen ist, ob ein Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung im Rahmen eines Managementbeteiligungsprogramms entweder zu einem aus dem Beschäftigungsverhältnis resultierenden geldwerten Vorteil und damit zu Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit oder zu Einnahmen aus Gewerbebetrieb, Einnahmen aus Kapitalvermögen oder sonstigen Einnahmen aus einem privaten Veräußerungsgeschäft führen, sind in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt (vgl. BFH, Urteile vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, aaO; vom 1. September 2016 VI R 67/14, aaO; vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, aaO).

  • FG Baden-Württemberg, 26.06.2017 - 8 K 4018/14

    Sog. Managementbeteiligung als notwendiges Betriebsvermögen eines selbständig

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.02.2020 - 2 K 1774/17
    Neben dem Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 15. Juli 2015 (11 K 4149/12 E, EFG 2015, 2065) seien auch das Finanzgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 26. Juni 2017 (8 K 4018/14, DStRE 2019, 5) und das Finanzgericht München in seinem Beschluss vom 3. August 2017 (2 V 814/17, veröffentlicht in Juris) zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei dem Gewinn aus der Veräußerung einer Managementbeteiligung um Arbeitslohn handle.

    Die Kläger haben hierzu u.a. wie folgt vortragen lassen: Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26. Juni 2017 (8 K 4018/14 , aaO) bestätige in vollem Umfang ihre Rechtsauffassung.

    Sämtliche Voraussetzungen, die der Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26. Juni 2017 (8 K 4018/14 , aaO) zu Grunde gelegen hätten, lägen hier nicht vor.

    Angesichts des erläuterten Ziels des MPP, das diese Beschränkungen erklärt, und des Umstands, dass jedenfalls alle anderen Gesellschaftsrechte im Kern vorhanden waren, kann allein aus diesem Grund die Erlangung wirtschaftlichen Eigentums nicht verneint werden (zu wirtschaftlichem Eigentum trotz Leaver-Klauseln vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2017 8 K 4018/14, aaO; FG Hamburg, Urteil vom 14. März 2018 3 K 30/16, DStRK 2018, 208).

    Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass mit der Beteiligung eine nicht marktübliche, erhöhte Rendite erzielt wurde, die sich quasi als Bonuszahlung darstellt und daher ihre Veranlassung allein im Beschäftigungsverhältnis haben kann (dazu vgl. BFH, Urteil vom 21. Oktober 2014 VIII R 44/11, BStBl II 2015, 593; FG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2014 4 K 1918/13 E, EFG 2015, 385; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2017 8 K 4018/14, aaO; FG München, Beschluss vom 3. August 2017 2 V 814/17, aaO; FG Münster, Urteil vom 7. Dezember 2018 4 K 1366/17 E, aaO).

  • FG München, 03.08.2017 - 2 V 814/17

    Anteilsveräußerung, Kapitalbeteiligung, Sonderrechtsbeziehung,

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.02.2020 - 2 K 1774/17
    Neben dem Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 15. Juli 2015 (11 K 4149/12 E, EFG 2015, 2065) seien auch das Finanzgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 26. Juni 2017 (8 K 4018/14, DStRE 2019, 5) und das Finanzgericht München in seinem Beschluss vom 3. August 2017 (2 V 814/17, veröffentlicht in Juris) zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei dem Gewinn aus der Veräußerung einer Managementbeteiligung um Arbeitslohn handle.

    Der Erlös aus einem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm kann seine Veranlassung im Arbeitsverhältnis haben, wenn es nicht der Kapitalüberlassung dient, also andere Gründe als die Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen für diesen Erlös nicht ersichtlich sind (vgl. BFH, Urteil vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, aaO; FG München, Beschluss vom 3. August 2017 2 V 814/17, aaO).

    Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass mit der Beteiligung eine nicht marktübliche, erhöhte Rendite erzielt wurde, die sich quasi als Bonuszahlung darstellt und daher ihre Veranlassung allein im Beschäftigungsverhältnis haben kann (dazu vgl. BFH, Urteil vom 21. Oktober 2014 VIII R 44/11, BStBl II 2015, 593; FG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2014 4 K 1918/13 E, EFG 2015, 385; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2017 8 K 4018/14, aaO; FG München, Beschluss vom 3. August 2017 2 V 814/17, aaO; FG Münster, Urteil vom 7. Dezember 2018 4 K 1366/17 E, aaO).

    Anhaltspunkte dafür aber, dass der tatsächlich erzielte Exiterlös auf der Ebene der KG als Gesellschafterin von E, bei dem sich das Investment letztendlich sogar ver-x-facht hat, was einer Verzinsung von x. % entspricht, nicht von der Marktentwicklung beim Börsengang, dem Unternehmenswert oder anderen unbeeinflussbaren Faktoren abhängig gewesen wäre (dazu vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2017 5 K 2325/14, aaO; FG München, Beschluss vom 3. August 2017 2 V 814/17, aaO), sind hingegen nicht ersichtlich.

  • BFH, 05.11.2013 - VIII R 20/11

    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von Genussrechten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.02.2020 - 2 K 1774/17
    Denn jede Form der Mitarbeiterbeteiligung ist naturgemäß auf die Arbeitnehmer bezogen, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber nur einen Teil seiner Arbeitnehmer an seinem Unternehmen beteiligen möchte (vgl. BFH, Urteile vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, aaO; vom 5. November 2013 VIII R 20/11, BStBl II 2014, 275; vom 1. September 2016 VI R 67/14, aaO; vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, aaO).

    Das gilt insbesondere für die Verfallklauseln im vorliegenden Fall, die auch noch nach dem Grund des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis differenzieren (mit oder ohne wichtigen Grund, vgl. [ ___ ] des MP-Agreements) und damit auch auf das Verhalten des Anteilseigners als Arbeitnehmer abstellen (vgl. BFH, Urteile vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, aaO; vom 5. November 2013 VIII R 20/11, aaO; vom 1. September 2016 VI R 67/14, aaO; vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, aaO; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2017 5 K 3825/14, aaO).

  • FG Münster, 07.12.2018 - 4 K 1366/17

    Einkommensteuerliche Qualifikation von Genussrechtserträgen (hier: Arbeitslohn

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.02.2020 - 2 K 1774/17
    Da den Führungskräften der B GmbH die Beteiligung an dem MPP zudem freigestellt war und auch ein arbeitsvertraglich geregelter Anspruch auf den Erwerb der Beteiligung oder einen Exiterlös nicht bestand, ist nicht ersichtlich, dass der erzielte Veräußerungserlös als weitere Vergütung für die Arbeitsleistung des Klägers gedacht war (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2017 5 K 3825/14, aaO; FG Münster, Urteil vom 7. Dezember 2018 4 K 1366/17 E, EFG 2019, 620).

    Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass mit der Beteiligung eine nicht marktübliche, erhöhte Rendite erzielt wurde, die sich quasi als Bonuszahlung darstellt und daher ihre Veranlassung allein im Beschäftigungsverhältnis haben kann (dazu vgl. BFH, Urteil vom 21. Oktober 2014 VIII R 44/11, BStBl II 2015, 593; FG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2014 4 K 1918/13 E, EFG 2015, 385; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2017 8 K 4018/14, aaO; FG München, Beschluss vom 3. August 2017 2 V 814/17, aaO; FG Münster, Urteil vom 7. Dezember 2018 4 K 1366/17 E, aaO).

  • BFH, 23.06.2005 - VI R 124/99

    Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Wandelschuldverschreibungen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.02.2020 - 2 K 1774/17
    Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu Arbeitnehmerbeteiligungen, die der vorliegenden Fallkonstellation allerdings nicht entsprechen (z.B. Wandelschuldverschreibungen: BFH, Urteil vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, BStBl II 2005, 766; Wandeldarlehen: BFH, Urteil vom 23. Juni 2005 VI R 10/03, BStBl II 2005, 770; Zinseinnahmen: BFH, Beschluss vom 28. Juni 2007 VI B 23/07, BFH/NV 2007, 1870; Optionsrechte: BFH, Urteile vom 19. Dezember 2006 VI R 136/01, BStBl II 2007, 456; vom 3. Mai 2007 VI R 36/05, BStBl II 2007, 647; vom 20. November 2008 VI R 25/05, BStBl II 2009, 382) kommen wie vergleichbare Entscheidungen der Finanzgerichte (z.B. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. August 2007 1 K 3459/03 B, EFG 2007, 1874; Thüringer FG, Urteil vom 8. März 2006 III 1209/02, EFG 2006, 815) zu der Qualifizierung der fraglichen Vorteile aus in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis gewährten Beteiligungen als Arbeitslohn.

    Der Erlös aus einem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm kann seine Veranlassung im Arbeitsverhältnis haben, wenn es nicht der Kapitalüberlassung dient, also andere Gründe als die Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen für diesen Erlös nicht ersichtlich sind (vgl. BFH, Urteil vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, aaO; FG München, Beschluss vom 3. August 2017 2 V 814/17, aaO).

  • BFH, 19.12.2006 - VI R 136/01

    Geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen regelmäßig tarifbegünstigt

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.02.2020 - 2 K 1774/17
    Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu Arbeitnehmerbeteiligungen, die der vorliegenden Fallkonstellation allerdings nicht entsprechen (z.B. Wandelschuldverschreibungen: BFH, Urteil vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, BStBl II 2005, 766; Wandeldarlehen: BFH, Urteil vom 23. Juni 2005 VI R 10/03, BStBl II 2005, 770; Zinseinnahmen: BFH, Beschluss vom 28. Juni 2007 VI B 23/07, BFH/NV 2007, 1870; Optionsrechte: BFH, Urteile vom 19. Dezember 2006 VI R 136/01, BStBl II 2007, 456; vom 3. Mai 2007 VI R 36/05, BStBl II 2007, 647; vom 20. November 2008 VI R 25/05, BStBl II 2009, 382) kommen wie vergleichbare Entscheidungen der Finanzgerichte (z.B. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. August 2007 1 K 3459/03 B, EFG 2007, 1874; Thüringer FG, Urteil vom 8. März 2006 III 1209/02, EFG 2006, 815) zu der Qualifizierung der fraglichen Vorteile aus in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis gewährten Beteiligungen als Arbeitslohn.

    Soll mit der Einräumung der Möglichkeit, sich am Unternehmen des Arbeitgebers zu beteiligen, eine besondere Erfolgsmotivation für die Zukunft bewirkt werden, kann dies dafür sprechen, dass der Erlös aus der Beteiligung als Anreizlohn anzusehen ist (vgl. BFH, Urteil vom 19. Dezember 2006 VI R 136/01, aaO).

  • FG Köln, 24.03.2017 - 7 K 2603/14

    Einkommensteuer: Überschuss aus Mitarbeiter-Calloptionen kein Arbeitslohn

  • BFH, 21.05.2014 - I R 42/12

    "Poolung" von Treugeberrechten - Vorliegen eines Treuhandverhältnisses -

  • BFH, 24.01.2012 - IX R 51/10

    Vorbehaltsnießbraucher als wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaftsanteile -

  • BFH, 06.05.2010 - IV R 52/08

    Keine Buchwertfortführung bei bloßer Übertragung von KG-Anteilen - keine

  • BFH, 18.05.2005 - VIII R 34/01

    Einkommenssteuerrechtliche Einordnung einer atypisch stillen Unterbeteiligung an

  • BFH, 21.10.2014 - VIII R 44/11

    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Verzinsung von Genussrechten

  • BFH, 09.05.2000 - VIII R 41/99

    Wesentliche Beteiligung im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft

  • BFH, 13.07.1999 - VIII R 72/98

    Wesentliche Beteiligung im Gesamthandsvermögen

  • FG Münster, 12.12.2014 - 4 K 1918/13

    "Exit-Bonus" für den GmbH-GF, der in geringem Umfang an der GmbH beteiligt ist,

  • FG Düsseldorf, 09.10.2018 - 13 K 1257/17

    Vorliegen von Arbeitslohn bei Erhalt von Zahlungen aus der Veräußerung von

  • FG Hamburg, 14.03.2018 - 3 K 30/16

    Einkommensteuergesetz: Managementbeteiligung - Berücksichtigung eines Verlustes

  • FG Düsseldorf, 06.03.2018 - 9 K 298/15

    Zufluss von geldwerten Vorteilen i.R.d. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

  • BFH, 20.11.2008 - VI R 25/05

    Bei Einräumung eines handelbaren wie nicht handelbaren Aktienoptionsrechts führt

  • BFH, 21.01.2015 - X R 16/12

    Ordnungsgemäße Zustellung mit Zustellungsurkunde - Rechtserheblichkeit einer

  • BFH, 25.01.2017 - I R 70/15

    Bildung von Rückstellungen für Entsorgungspflichten nach dem Elektro- und

  • BFH, 21.02.2017 - VIII R 46/13

    Zum Verhältnis einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von

  • BFH, 23.06.2005 - VI R 10/03

    Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Wandeldarlehensverträgen

  • BFH, 13.01.2011 - VI R 61/09

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO -

  • BFH, 03.05.2007 - VI R 36/05

    Optionskosten sind bei Nichtausübung des Optionsrechts als vergebliche

  • BFH, 28.06.2007 - VI B 23/07

    Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Einkünfte aus

  • BFH, 22.04.2010 - VI R 27/08

    Korrektur von Steuerbescheiden - Rechtserheblichkeit neuer Tatsachen - Sinn und

  • BFH, 08.11.2011 - X B 55/11

    Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

  • FG Münster, 15.07.2015 - 11 K 4149/12

    Arbeitslohn aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen aus einem

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.08.2007 - 1 K 3459/03

    Arbeitnehmereinkünfte sind auch Zuflüsse aus Unternehmensbeteiligungen

  • FG Thüringen, 08.03.2006 - III 1209/02

    Kommanditisten als Mitunternehmer oder Arbeitnehmer

  • BFH, 14.12.2023 - VI R 1/21

    Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26.02.2020 - 2 K 1774/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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