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   OVG Niedersachsen, 01.02.2005 - 2 ME 1326/04   

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OVG Niedersachsen, 01.02.2005 - 2 ME 1326/04 (https://dejure.org/2005,12511)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 01.02.2005 - 2 ME 1326/04 (https://dejure.org/2005,12511)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 01. Februar 2005 - 2 ME 1326/04 (https://dejure.org/2005,12511)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Abschiebungsandrohung; Aufenthaltsbefugnis; Ausländer; Duldung; eheliche Lebensgemeinschaft; Eheschließung; Eheschutz; hinkende Ehe; islamischer Ritus; Schutz der Ehe

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60a Abs. 2; AufenthG § 97 Abs. 2 S. 2; AuslG § 12 Abs. 5 S. 2; AuslG § 55 Abs. 2; BGB § 1310 Abs. 1 S. 1; EGBGB § 13 Abs. 3; GG Art. 6 Abs. 1
    D (A), Syrer, Abschiebungsandrohung, Aufenthaltsbefugnis, Nachträgliche Befristung, Duldung, Imam-Ehe, Religiöse Eheschließung, Ehescheidung, Hinkende Ehe, Schutz von Ehe und Familie, Institutionsgarantie, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Syrische "Ehefrau" soll abgeschoben werden - Ist eine in Deutschland geschlossene islamische Ehe durch das Grundgesetz geschützt?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1739
  • NVwZ 2006, 957 (Ls.)
  • DVBl 2005, 596 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81

    Verfassungskonforme Auslegung des § 1264 RVO

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.02.2005 - 2 ME 1326/04
    Allerdings kann auch eine sog. hinkende Ehe, also eine Eheschließung, die zwar nicht nach deutschem Recht, aber nach dem Recht des ausländischen Verlobten rechtswirksam zustande gekommen ist, den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG genießen (BVerfG, Beschl. v. 30.11.1982 - 1 BvR 818/81 -, BVerfGE 62, 323(331)), auch kann eine derartige Ehe zumindest für die ausländerrechtliche Ermessensbetätigung Bedeutung gewinnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.1985 - BVerwG 1 C 33.81 -, BVerwGE 71, 228).

    Da in der Gemeinsamen Verfassungskommission der Versuch gescheitert ist, bei der Verfassungsreform des Grundgesetzes den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG auf nicht-eheliche Lebensgemeinschaften auszudehnen (s. dazu Schmitt-Kammler, in: Sachs, GG, 3. Aufl. 2003, RdNr. 9 zu Art. 6), kann sich der Schutzbereich der Institutionsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG, die notwendig eine rechtliche Ordnung verlangt (BVerfG, Beschl. v. 30.11.1982, aaO. S. 330), für im Inland geschlossene eheliche Verbindungen grundsätzlich nur auf formalisierte Eheschließungen erstrecken, die den Anforderungen genügen, wie sie das Bürgerliche Gesetzbuch bzw. das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch aufstellen (s. o.).

  • BVerwG, 30.04.1985 - 1 C 33.81

    Anforderungen an die Versagung der Aufenthaltserlaubnis eines Ausländers -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.02.2005 - 2 ME 1326/04
    Allerdings kann auch eine sog. hinkende Ehe, also eine Eheschließung, die zwar nicht nach deutschem Recht, aber nach dem Recht des ausländischen Verlobten rechtswirksam zustande gekommen ist, den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG genießen (BVerfG, Beschl. v. 30.11.1982 - 1 BvR 818/81 -, BVerfGE 62, 323(331)), auch kann eine derartige Ehe zumindest für die ausländerrechtliche Ermessensbetätigung Bedeutung gewinnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.1985 - BVerwG 1 C 33.81 -, BVerwGE 71, 228).
  • OVG Niedersachsen, 09.12.2002 - 2 L 3490/96

    Asyl; Asylantragsteller; Asylbewerber; Ausländer; Ehegatte; Eheschließung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.02.2005 - 2 ME 1326/04
    Wie der Senat unter Würdigung des syrischen Eherechts in seinem Urteil vom 9. Dezember 2002 (2 L 3490/96 -, DVBl. 2003, 479 = Asylmagazin Nr. 4/2003, S. 33) bereits entschieden hat, bedarf auch nach syrischem Eherecht eine rechtswirksame Eheschließung einer staatlichen Anerkennung (durch einen Richter oder durch einen von ihm ermächtigten Rechtspfleger - vgl. Art. 43 des syrischen Personalstatutsgesetzes), weshalb die hier nur nach religiösem Ritus am 11. November 2004 geschlossene Ehe auch nach syrischem Recht unwirksam ist.
  • OVG Niedersachsen, 17.05.2001 - 4 MA 911/01

    Asyl; Asylantragsteller; Asylbewerber; Aufenthalt; Ausländer; Duldung; Ehe;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.02.2005 - 2 ME 1326/04
    Wenn die Antragstellerin schließlich meint, nach dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2001 (4 MA 911/01 -, InfAuslR 2001, 387) falle eine nach islamischen Ritus geschlossene Ehe generell unter den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG, so dass ihr ein Duldungsanspruch zustehe, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung.
  • OLG Braunschweig, 19.10.2000 - 2 W 148/00
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.02.2005 - 2 ME 1326/04
    Denn wegen des gewöhnlichen Aufenthalts beider Eheleute (Antragstellerin/C.) in Deutschland ist nach Art. 17 Abs. 2 EGBGB die am 2. Mai 2004 möglicherweise erfolgte Scheidung als Privatscheidung für die staatliche Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland unwirksam (Palandt-Heldrich, BGB, 64. Aufl. 2005, RdNr. 12 zu Art. 17 EGBGB m. w. Nachw.), ausländerrechtlich also unbeachtlich; vielmehr hätte für eine Wirksamkeit der Scheidung der Scheidungsausspruch eines staatlichen Gerichtes vorliegen müssen (OLG Braunschweig, Beschl. v. 19.10.2000 - 2 W 148/00 -, FamRZ 2001, 561).
  • OVG Niedersachsen, 06.03.2024 - 13 LC 116/23

    Abwägung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

    ") dessen Schutzbereich nicht unterfällt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.5.2014 - OVG 3 M 7.14 -, Rn. 10; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 1.2.2005 - 2 ME 1326/04 -, juris Rn. 5 ff.; Uhle, in: BeckOK, GG, Art. 6 Rn. 10b (Stand: 15.8.2023); Antoni, in: Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl. 2022, Art. 6 Rn. 5).
  • VG Chemnitz, 27.05.2021 - 6 L 96/21

    Syrien: Dublin: Rumänien: keine aufschiebende Wirkung; keine systemische Mängel

    Derartige Verbindungen sind aus der Perspektive des staatlichen Rechts als Nichtehe bzw. als nichteheliche Lebensgemeinschaften einzuordnen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 01.02.2005, 2 ME 1326/04, juris Rn. 7; BeckOK GG/Uhle, Grundgesetz, 46. Edition, Stand: 15.02.2021, Art. 6 GG Rn. 10b).

    Nach syrischem Eherecht erfordert eine rechtswirksame Eheschließung eine staatliche Aner kennung (durch einen Richter oder durch einen von ihm ermächtigten Rechtspfleger), vgl. Art. 43 des syrischen Personalstatutsgesetzes (OVG Lüneburg, Beschluss vom 01.02.2005, 2 ME 1326/04, juris Rn. 6).

  • VG Hannover, 10.05.2023 - 5 A 3710/21

    StlÜbK; Ausweisung; inlandsbezogene Ausweisung; Rückführungsrichtlinie;

    ist zwar nach Ansicht der Kammer glaubhaft dargelegt, steht aber ohne staatliche Anerkennung nicht unter dem Schutz von Art. 6 GG (vgl. Nds. OVG, 1.2.2005 - 2 ME 1326/04 -, juris).
  • LG Kaiserslautern, 26.01.2017 - 4 KLs 6042 Js 217/13

    Zwangsheirat: Strafbarkeit der erzwungenen Eingehung einer Imam-Ehe sowie einer

    101 Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die religiöse Trauung zwischen Ausländern nicht vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst ist, wenn deren Heimatstaat diese Trauung nicht als wirksame Eheschließung anerkennt (BVerwG, Urt. v. 22.02.2005, Az.: 1 C 17/03; OVG Lüneburg, Beschl. v. 01.02.2005, Az.: 2 ME 1326/04; OVG Saarlouis, Beschl. v. 18.01.2002, Az.: 1 W 8/01; OVG Koblenz, Urt. v. 05.07.1993, Az.: 13 A 10564/92).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2014 - 3 M 7.14

    Kenianischer Staatsangehöriger; römisch-katholische Trauung im Bundesgebiet ohne

    Auch die obergerichtliche Rechtsprechung vertritt die Ansicht, dass die religiöse Trauung zwischen Ausländern nicht vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst ist, wenn deren Heimatstaat diese Trauung nicht als wirksame Eheschließung anerkennt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Februar 2005 - 2 ME 1326/04 -, juris; OVG Saarlouis, Beschluss vom 18. Januar 2002 - 1 W 8/01 -, InfAuslR 2002, 231; OVG Koblenz, Urteil vom 5. Juli 1993 - 13 A 10564/92 -, NVwZ 1994, 514).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.02.2007 - 11 S 87.06

    Keine Duldung aufgrund des Rechts auf Achtung des Familienlebens bei

    Angemerkt sei nur, dass auch eine sog. hinkende Ehe, also eine Eheschließung, die zwar nicht nach deutschem Recht, aber nach dem Recht der ausländischen Verlobten rechtswirksam zustande gekommen ist - was hier offen bleibt -, den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG genießt (BVerfG, Beschluss vom 30. November 1982 - 1 BvR 818/81 -, BVerfGE 62, 323, 331); jedenfalls kann eine derartige Ehe zumindest für die ausländerrechtliche Ermessensbetätigung Bedeutung gewinnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1985 - 1 C 33.81 -, BVerwGE 71, 228 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Februar 2005 - 2 ME 1326/04 -, InfAuslR 2005, 196 f.).
  • OVG Niedersachsen, 02.06.2009 - 2 LA 303/08

    D (A), Berufungszulassungsantrag, ernstliche Zweifel, Aufenthaltserlaubnis,

    Eine derartige Verbindung genießt nicht den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG (Senat, Beschl. v. 1.2.2005 - 2 ME 1326/04 - Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2008, § 27 AufenthG Rdnr. 10 m.w.N.).
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