Rechtsprechung
BPatG, 24.09.2014 - 2 Ni 11/12 (EP) |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Bundespatentgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 27.06.2007 - X ZB 6/05
Informationsübermittlungsverfahren II
Auszug aus BPatG, 24.09.2014 - 2 Ni 11/12
Mit den nicht patentfähigen Gegenständen der jeweiligen Ansprüche 1 nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen sind auch die Gegenstände der darauf rückbezogenen Unteransprüche nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war (vgl. BGH, GRUR 2007, 862 Leitsatz - Informationsübermittlungsverfahren II und BGH X ZR 109/08 1. Leitsatz - Sensoranordnung). - BGH, 29.09.2011 - X ZR 109/08
Sensoranordnung
Auszug aus BPatG, 24.09.2014 - 2 Ni 11/12
Mit den nicht patentfähigen Gegenständen der jeweiligen Ansprüche 1 nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen sind auch die Gegenstände der darauf rückbezogenen Unteransprüche nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war (vgl. BGH, GRUR 2007, 862 Leitsatz - Informationsübermittlungsverfahren II und BGH X ZR 109/08 1. Leitsatz - Sensoranordnung). - BGH, 21.04.2009 - X ZR 153/04
Druckmaschinen-Temperierungssystem II
Auszug aus BPatG, 24.09.2014 - 2 Ni 11/12
Dies ist vorliegend der Fall, denn der Fachmann ordnet den beiden Begriffen "in einem direkten oder indirekten Kontakt" die dazu korrespondierenden Angaben "angrenzend oder in der Nähe" in der ursprünglichen Beschreibung zu, vgl. BGH, GRUR 2009, 933-936, Rn. 18 - Druckmaschinen-Temperierungssystem II. Die Merkmale der abhängigen Ansprüche 2 bis 13 sind ebenfalls in der urspr. - LG Düsseldorf, 03.09.2013 - 4a O 56/12
Lichtemittierende Vorrichtung V
Auszug aus BPatG, 24.09.2014 - 2 Ni 11/12
BR 19: Urteil des Landgerichts Düsseldorf in der Sache 4a O 56/12 BR 20-20d: Anspruchssätze gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1a, 1b, 1c, 1d BR 21-21d: wird durch Anlage BR 34-34d ersetzt BR 22-22d: Anspruchssätze gemäß den Hilfsanträgen 3, 3a, 3b, 3c, 3d BR 23: Sachverständigengutachten von Prof. Andries Meijerink vom 16. Dezember 2013 BR 23a: deutsche Übersetzung von Anlage BR 23 BR 24: M. J. Siminovitch et al.: Thermally efficient compact Fluorescent fixtures; In: Proc.
- OLG Düsseldorf, 20.01.2017 - 2 U 42/12
Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine lichtemittierende Vorrichtung
Auf eine von dritter Seite erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht das Klagepatent durch Urteil vom 24.09.2014 (Az.: 2 Ni 11/12 (EP)) für nichtig erklärt.Bei einer LED handelt es sich üblicherweise um ein optoelektronisches Halbleiter-bauelement, das elektrischen Strom direkt in Licht umwandeln kann und daher als helle, energiesparende Lichtquelle einsetzbar ist (vgl. deutsche Übersetzung der Klagepatentschrift, DE 697 02 AAB T4, Abs. [0001]; die nachfolgenden Bezugnahmen beziehen sich jeweils auf die T4-Schrift; BPatG, Urt. v. 24.09.2014 - 2 Ni 11/12 (EP) [nachfolgend: NU], S. 19).
- OLG Düsseldorf, 20.01.2017 - 2 U 41/12
Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine lichtemittierende Vorrichtung
Auf eine von dritter Seite erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht das Klagepatent durch Urteil vom 24.09.2014 (Az.: 2 Ni 11/12 (EP)) für nichtig erklärt.Bei einer LED handelt es sich üblicherweise um ein optoelektronisches Halbleiter-bauelement, das elektrischen Strom direkt in Licht umwandeln kann und daher als helle, energiesparende Lichtquelle einsetzbar ist (vgl. deutsche Übersetzung der Klagepatentschrift, DE 697 02 AAB T4, Abs. [0001]; die nachfolgenden Bezugnahmen beziehen sich jeweils auf die T4-Schrift; BPatG, Urt. v. 24.09.2014 - 2 Ni 11/12 (EP) [nachfolgend: NU], S. 19).
- OLG Düsseldorf, 20.01.2017 - 2 U 43/12
Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine lichtemittierende Vorrichtung
Auf eine von dritter Seite erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht das Klagepatent durch Urteil vom 24.09.2014 (Az.: 2 Ni 11/12 (EP)) für nichtig erklärt.Bei einer LED handelt es sich üblicherweise um ein optoelektronisches Halbleiter-bauelement, das elektrischen Strom direkt in Licht umwandeln kann und daher als helle, energiesparende Lichtquelle einsetzbar ist (vgl. deutsche Übersetzung der Klagepatentschrift, DE 697 02 AAB T4, Abs. [0001]; die nachfolgenden Bezugnahmen beziehen sich jeweils auf die T4-Schrift; BPatG, Urt. v. 24.09.2014 - 2 Ni 11/12 (EP) [nachfolgend: NU], S. 19).
- OLG Düsseldorf, 08.12.2016 - 2 U 6/13
Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine lichtemittierende Vorrichtung; …
Auf eine von dritter Seite erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht das Klagepatent durch Urteil vom 24.09.2014 (Az.: 2 Ni 11/12 (EP)) für nichtig erklärt.Bei einer LED handelt es sich üblicherweise um ein optoelektronisches Halbleiter-bauelement, das elektrischen Strom direkt in Licht umwandeln kann und daher als helle, energiesparende Lichtquelle einsetzbar ist (vgl. deutsche Übersetzung der Klagepatentschrift, DE 697 02 AAB T4, Abs. [0001]; die nachfolgenden Bezugnahmen beziehen sich jeweils auf die T4-Schrift; BPatG, Urt. v. 24.09.2014 - 2 Ni 11/12 (EP) [nachfolgend: NU], S. 19).
- LG Düsseldorf, 26.03.2019 - 4a O 72/17
Lichtemittierende Vorrichtung mit LED
Auf eine von der B (XXX) erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 24.09.2014 (Az.: 2 Ni 11/12 (EP)) das Klagepatent für nichtig erklärt. - LG Düsseldorf, 25.04.2017 - 4a O 104/16
Lichtemittierende Vorrichtung VII
Der BGH hob dabei das erstinstanzliche Urteil des Bundespatentgerichts (BPatG) vom 24.09.2014, Az.: 2 Ni 11/12 (EP), vorgelegt als Anlage TW13, welches das Verfügungspatent wegen offenkundiger Vorbenutzung im Jahre 1995 für nichtig erklärte, auf, und hielt das Verfügungspatent uneingeschränkt aufrecht. - LG Düsseldorf, 25.04.2017 - 4a O 112/16
Lichtemittierende Vorrichtung VIII
Der BGH hob dabei das erstinstanzliche Urteil des Bundespatentgerichts (BPatG) vom 24.09.2014, Az.: 2 Ni 11/12 (EP), vorgelegt als Anlage TW13, welches das Verfügungspatent wegen offenkundiger Vorbenutzung im Jahre 1995 für nichtig erklärte, auf, und hielt das Verfügungspatent uneingeschränkt aufrecht. - LG Düsseldorf, 25.04.2017 - 4a O 113/16
Lichtemittierende Vorrichtung IX
Der BGH hob dabei das erstinstanzliche Urteil des Bundespatentgerichts (BPatG) vom 24.09.2014, Az.: 2 Ni 11/12 (EP), vorgelegt als Anlage TW13, welches das Verfügungspatent wegen offenkundiger Vorbenutzung im Jahre 1995 für nichtig erklärte, auf, und hielt das Verfügungspatent uneingeschränkt aufrecht.
Rechtsprechung
BPatG, 19.05.2014 - 2 Ni 11/12 (EP) |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Bundespatentgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 92 Abs 2 S 2 PatG, § 164 ZPO
Patentnichtigkeitsklageverfahren - Antrag auf Protokollaufnahme nach der mündlichen Verhandlung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berichtigung bzw. Ergänzung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung bzgl. Aufnahme einer Äußerung ins Protokoll
- rewis.io
Patentnichtigkeitsklageverfahren - Antrag auf Protokollaufnahme nach der mündlichen Verhandlung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ...
- BPatG, 17.12.2018 - 4 Ni 16/17
Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Verfahren zur Diagnose von Sepsis und …
Ein solcher Antrag auf Protokollaufnahme kann jedoch nur bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung gestellt werden, über die das Protokoll aufgenommen ist (vgl. BPatG, Beschluss vom 19. Mai 2014 - 2 Ni 11/12 (EP); OLG Schleswig, MDR 2011, 751;… Schulte, PatG, 10. Aufl., § 92 Rn. 6;… Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 160 Rn. 15;… Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., § 160 Rn. 13).