Rechtsprechung
LG Paderborn, 28.04.2000 - 2 O 132/00 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 125, 344; UmwG § 13 Abs. 3
Formbedürftigkeit des Anspruchs auf Zahlung einer break-up fee aus einem "Letter of Intent" - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NZG 2000, 899
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 29.03.1996 - V ZR 332/94
Voraussetzungen des Schadensersatzes wegen des Abbruchs von Verhandlungen vor …
Auszug aus LG Paderborn, 28.04.2000 - 2 O 132/00
Die Parteien sind bis zum endgültigen Vertragsschluß in ihren Entschließungen grundsätzlich frei, und zwar auch dann, wenn der andere Teil in Erwartung des Vertrages bereits Aufwendungen gemacht hat (BGH NJW 1996, 1885 = DNotZ 1997, 624 ).Bei einem formbedürftigen Vertrag besteht nach der obergerichtlichen Rspr. ein Schadensersatzanspruch nur bei einem schweren Verstoß gegen die Pflicht zum redlichen Verhalten; erforderlich ist in der Regel eine vorsätzliche Treuepflichtverletzung (BGH NJW 1996, 1884 = DNotZ 1997, 624 ; OLG Koblenz NJW-RR 1997, 974 ; OLG Frankfurt a.M. MDR 1998, 957 ; OLG Hamm NJW-RR 1991; 1043).
Eine solche besonders schwerwiegende Treuepflichtverletzung als Grundlage eines Schadensersatzanspruches aus c.i.c. kommt in Betracht, wenn eine tatsächlich nicht vorhandene Abschlußbereitschaft vorgespielt wird, oder wenn ein Verhandlungspartner zwar zunächst eine solche von ihm geäußerte Abschlußbereitschaft tatsächlich gehabt hat, aber im Verlaufe der Verhandlung innerlich von ihr abgerückt ist, ohne dies zu offenbaren (BGH- NJW 1996, 1885 = DNotZ 1997, 624 ).
- OLG Frankfurt, 30.10.1997 - 3 U 178/95
Schadensersatzansprüche bei grundlosem Abbruch von Verhandlungen über …
Auszug aus LG Paderborn, 28.04.2000 - 2 O 132/00
Bei einem formbedürftigen Vertrag besteht nach der obergerichtlichen Rspr. ein Schadensersatzanspruch nur bei einem schweren Verstoß gegen die Pflicht zum redlichen Verhalten; erforderlich ist in der Regel eine vorsätzliche Treuepflichtverletzung (BGH NJW 1996, 1884 = DNotZ 1997, 624 ; OLG Koblenz NJW-RR 1997, 974 ; OLG Frankfurt a.M. MDR 1998, 957 ; OLG Hamm NJW-RR 1991; 1043).Denn im Bereich der beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäfte löst der Abbruch von Vertragsverhandlungen auch dann keinen Schadensersatzanspruch aus, wenn es an einem triftigen Grund für den Abbruch fehlt (OLG Frankfurt-Main MDR 1998, 957).
- OLG Koblenz, 25.02.1997 - 3 U 477/96
Aufwendungsersatz bei gescheiterten Grundstücksverkauf
Auszug aus LG Paderborn, 28.04.2000 - 2 O 132/00
Bei einem formbedürftigen Vertrag besteht nach der obergerichtlichen Rspr. ein Schadensersatzanspruch nur bei einem schweren Verstoß gegen die Pflicht zum redlichen Verhalten; erforderlich ist in der Regel eine vorsätzliche Treuepflichtverletzung (BGH NJW 1996, 1884 = DNotZ 1997, 624 ; OLG Koblenz NJW-RR 1997, 974 ; OLG Frankfurt a.M. MDR 1998, 957 ; OLG Hamm NJW-RR 1991; 1043). - BGH, 07.02.1980 - III ZR 23/78
Verschulden einer Gemeinde bei Abbruch der Verhandlungen über einen …
Auszug aus LG Paderborn, 28.04.2000 - 2 O 132/00
Eine Ersatzpflicht besteht nur, wenn eine Partei die Verhandlungen ohne triftigen Grund abbricht, nachdem sie in zurechenbarer Weise Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages erweckt hat ( BGHZ 76, 343, 349 = DNotZ 1981, 35 ). - BFH, 08.02.2000 - II R 9/98
ErbSt; Ausführung eines Schenkungsvertrages
Auszug aus LG Paderborn, 28.04.2000 - 2 O 132/00
11. Steuerrecht - Entstehungszeitpunkt der Schenkungsteuer (BFH, Urteil vom B. 2.2000 - II R 9/98) Auch ein Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens aus c.i.c. besteht nach Auffassung der Kammer nicht.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2000 - 10 B 727/00
Baugenehmigung für die Errichtung einer Doppelhaushälfte ohne seitlichen …
Abgesehen davon dürften - davon gehen offenbar nunmehr auch die Antragsteller aus - die Bedenken gegen die Standsicherheit des Gebäudes der Beigeladenen durch den zwischen der Antragstellerin zu 1. und den Beigeladenen geschlossenen Vergleich vom 19. Mai 2000 vor dem Landgericht Hagen in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (2 O 132/00) ausgeräumt sein.