Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144)   
§ 125
Nichtigkeit wegen Formmangels

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Rechtsprechung zu § 125 BGB

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Literatur im Internet zu § 125 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 125 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 127 (Vereinbarte Form) (zu § 125 S. 2)
          Vertrag
            § 154 II (Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung) (zu § 125 S. 2)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 309 Nr. 13 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit) (zu § 125 S. 2)

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