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   LG Marburg, 22.09.2010 - 2 O 209/04   

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LG Marburg, 22.09.2010 - 2 O 209/04 (https://dejure.org/2010,7512)
LG Marburg, Entscheidung vom 22.09.2010 - 2 O 209/04 (https://dejure.org/2010,7512)
LG Marburg, Entscheidung vom 22. September 2010 - 2 O 209/04 (https://dejure.org/2010,7512)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (33)

  • BGH, 19.05.2009 - IX ZR 39/06

    Insolvenzanfechtungsklage - europarechtliche internationale Zuständigkeit

    Auszug aus LG Marburg, 22.09.2010 - 2 O 209/04
    Auf die Rechtsmittel des Klägers hob das Revisionsgericht - nach Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (s. EuGH, Urteil vom 12.02.2009 - C-339/07, Bl. 161 ff. Bd. III d. A.) - mit Urteil vom 19.05.2009 (s. BGH, Urteil vom 19.05.2009 - Az.: IX ZR 39/06, Bl. 176 ff. Bd. III d. A.) das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26.01.2006 und das Urteil der erkennenden Kammer vom 02.08.2005 auf und wies die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, an das Landgericht Marburg zurück.

    Im Übrigen ist die Kammer hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit durch § 563 Abs. 2 ZPO auch an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden, das sich seinerseits - nach den vorstehenden Überlegungen folgerichtig - an die Entscheidung des Gerichtshofs gebunden sah (s. BGH, Urteil vom 19.05.2009 - IX ZR 39/06).

    Müssten Anfechtungsklagen trotz bestehender internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen werden, würde dies in europarechtswidriger Weise gegen Sinn und Zweck des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO (Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG 2000 L 160/1) verstoßen, zumal der EuGH in seinem Urteil ersichtlich davon ausgeht, dass die hiernach gegebene internationale Zuständigkeit ausschließlicher Natur ist (vgl. dazu näher BGH, Urteil vom 19.05.2009 - IX ZR 39/06).

    Ist dies für den Vollzug europarechtlicher Bestimmungen erforderlich, muss nationales Recht auch von den Gerichten im Rahmen der ihnen gezogenen Grenzen fortgebildet werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.11.2008 - VIII ZR 200/05; BGH, Urteil vom 19.05.2009 - IX ZR 39/06).

    Das nationale Recht darf die Anwendbarkeit vorrangigen Unionsrechts nicht dadurch unterlaufen, dass es die erforderlichen örtlichen Zuständigkeiten nicht schafft (s. BGH, Urteil vom 19.05.2009 - IX ZR 39/06).

    Nur auf diese Weise kann dem verfassungsrechtlich garantierten Justizgewährungsanspruch der am Insolvenzverfahren Beteiligten, insbesondere des Verwalters und der Insolvenz- und Massegläubiger, Rechnung getragen werden (s. BGH, Urteil vom 19.05.2009 - IX ZR 39/06).

    Damit kann dem Zweck der europarechtlichen Bestimmung der internationalen Zuständigkeit die erforderliche Wirksamkeit verliehen werden (s. BGH, Urteil vom 19.05.2009 - IX ZR 39/06).

    Denn beide Bestimmungen bringen übereinstimmend zum Ausdruck, dass hierfür der sich daraus ergebende Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs maßgebend sein soll (s. dazu näher BGH, Urteil vom 19.05.2009 - IX ZR 39/06).

    Nach Art. 43 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 gilt jedoch für Rechtshandlungen des Insolvenzschuldners vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung am 31.05.2002 (s. Art. 47 der Verordnung) weiterhin das Recht, das für diese Rechtshandlungen anwendbar war, als sie vorgenommen wurden (s. BGH, Beschluss vom 21.06.2007 - IX ZR 39/06).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-339/07

    Seagon - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren -

    Auszug aus LG Marburg, 22.09.2010 - 2 O 209/04
    Auf die Rechtsmittel des Klägers hob das Revisionsgericht - nach Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (s. EuGH, Urteil vom 12.02.2009 - C-339/07, Bl. 161 ff. Bd. III d. A.) - mit Urteil vom 19.05.2009 (s. BGH, Urteil vom 19.05.2009 - Az.: IX ZR 39/06, Bl. 176 ff. Bd. III d. A.) das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26.01.2006 und das Urteil der erkennenden Kammer vom 02.08.2005 auf und wies die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, an das Landgericht Marburg zurück.

    19 Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 ist nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (nunmehr: Gerichtshof der Europäischen Union, s. Art. 251 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV) dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zuständig sind (s. EuGH, Urteil vom 12.02.2009 - C-339/07, Tz. 28).

    Vor der Entscheidung des EuGH vom 12.02.2009 in der Sache C-339/07 musste nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO vom deutschen Gesetzgeber nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass diese Vorschrift auch in den genannten Fällen, insbesondere der Insolvenzanfechtung, eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründet.

    Ein Vorabentscheidungsverfahren ist für die Parteien des Ausgangsverfahrens als ein Zwischenstreit Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Entscheidung über die Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens ist daher grundsätzlich Sache des vorlegenden Gerichts (s. EuGH, Urteil vom 06.12.2001 - C-472/99, Tz. 24; EuGH, Urteil vom 03.04.2003 - C-144/00, Tz. 41; EuGH, Urteil vom 12.02.2009 - C-339/07, Bl. 161 ff. Bd. III d. A, Tz. 30) bzw. vorliegend die der Kammer, an die das Verfahren durch das Revisionsgericht zur Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zurückverwiesen worden ist.

  • BGH, 11.07.2003 - V ZR 414/02

    Pflichten des Klägers bei Zustellung der Klageschrift im Ausland

    Auszug aus LG Marburg, 22.09.2010 - 2 O 209/04
    Der Kläger war nicht gehalten, ohne besondere Aufforderung der Kammer weitere Exemplare der Klageschrift und der in dieser in Bezug genommenen Anlagen zu fertigen und schon bei der Einreichung der Klage die förmliche Zustellung zu beantragen (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2003 - V ZR 414/02; OLG Celle, Beschluss vom 05.01.2004 - 11 W 91/03; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl. 2010, § 167, Rn. 16).

    Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland ist ausschließlich Angelegenheit der Justizverwaltung (s. BGH, Urteil vom 11.07.2003 - V ZR 414/02).

    Die Verzögerung der Zustellung fiel nicht in den Verantwortungsbereich des Klägers, da die Einhaltung sämtlicher Zustellungsvorschriften in den der Justizverwaltung fällt und dem Kläger aus gegebenenfalls vorliegenden Rechtsverstößen somit kein Nachteil erwachsen darf (vgl. wiederum BGH, Urteil vom 11.07.2003 - V ZR 414/02).

  • BGH, 26.11.2008 - VIII ZR 200/05

    Richtlinienkonforme Beschränkung des Gesetzes beim Verbrauchsgüterkauf: Kein

    Auszug aus LG Marburg, 22.09.2010 - 2 O 209/04
    Ist dies für den Vollzug europarechtlicher Bestimmungen erforderlich, muss nationales Recht auch von den Gerichten im Rahmen der ihnen gezogenen Grenzen fortgebildet werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.11.2008 - VIII ZR 200/05; BGH, Urteil vom 19.05.2009 - IX ZR 39/06).

    Eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes kann sich daraus ergeben, dass der Gesetzgeber ausdrücklich seine Absicht bekundet hat, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, die Annahme des Gesetzgebers, die Regelung sei richtlinienkonform, aber falsch ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2008 - VIII ZR 200/05).

  • EuGH, 08.05.2008 - C-14/07

    Weiss und Partner - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG)

    Auszug aus LG Marburg, 22.09.2010 - 2 O 209/04
    Im Übrigen spricht viel dafür, dass hier auch die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 vorlagen, da das von dem Kläger als Anlage K5 (Bl. 73 d. A.) vorgelegte Schreiben darauf hindeutet, dass Deutsch die Korrespondenzsprache der geschäftlichen Beziehungen zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten war (zur Bedeutung der Korrespondenzsprache für die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 vgl. etwa EuGH, Urteil vom 08.05.2008 - C-14/07, Tz. 91 f.).
  • EuGH, 03.04.2003 - C-144/00

    DER GRUNDSATZ DER STEUERLICHEN NEUTRALITÄT VERBIETET ES, EINZELKÜNSTLER AUF DEM

    Auszug aus LG Marburg, 22.09.2010 - 2 O 209/04
    Ein Vorabentscheidungsverfahren ist für die Parteien des Ausgangsverfahrens als ein Zwischenstreit Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Entscheidung über die Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens ist daher grundsätzlich Sache des vorlegenden Gerichts (s. EuGH, Urteil vom 06.12.2001 - C-472/99, Tz. 24; EuGH, Urteil vom 03.04.2003 - C-144/00, Tz. 41; EuGH, Urteil vom 12.02.2009 - C-339/07, Bl. 161 ff. Bd. III d. A, Tz. 30) bzw. vorliegend die der Kammer, an die das Verfahren durch das Revisionsgericht zur Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zurückverwiesen worden ist.
  • BGH, 29.06.1993 - X ZR 6/93

    Keine Vorschußpflicht ohne Anforderung durch Mahngericht

    Auszug aus LG Marburg, 22.09.2010 - 2 O 209/04
    Eine namentliche Benennung des Geschäftsführers ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.1993 - X ZR 6/93).
  • BGH, 12.10.1999 - VI ZR 19/99

    Begriff des triftigen Grundes nach § 211 Abs. 2 BGB

    Auszug aus LG Marburg, 22.09.2010 - 2 O 209/04
    Selbst wenn die Parteien ohne triftige Gründe untätig sind, ist § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB unanwendbar, soweit die Förderung des Verfahrens Sache des Gerichts ist, das Gerichts also von Amts wegen tätig werden muss (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12.10.1999 - VI ZR 19/99; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 204, Rn. 47).
  • BGH, 11.04.2000 - X ZR 19/98

    Haftung des Unternehmers für unrichtige Erklärung hinsichtlich Reparaturfähigkeit

    Auszug aus LG Marburg, 22.09.2010 - 2 O 209/04
    Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, ob sich die Geschehnisse, die Gegenstand des Parteivortrags sind, im Wahrnehmungsbereich der Partei abgespielt haben und inwieweit der Vortrag der Gegenpartei Anlass zu einer weiteren Aufgliederung und Ergänzung der Sachdarstellung bietet (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13.03.1996 - VIII ZR 36/95; BGH, Urteil vom 11.04.2000 - X ZR 19/98; LG Marburg, Urteil vom 28.07.2010 - 2 O 36/10).
  • BGH, 27.05.1999 - VII ZR 24/98

    Eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts

    Auszug aus LG Marburg, 22.09.2010 - 2 O 209/04
    Bei der Beurteilung der Frage, ob "demnächst" zugestellt wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Zustellungsbetreiber alles Zumutbare für eine rechtzeitige Zustellung unternommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.1999 - VII ZR 24/98).
  • BGH, 18.06.2003 - 5 StR 169/00

    Strafverfahren gegen Konzertveranstalter Hoffmann abgeschlossen

  • BGH, 30.04.1992 - IX ZR 233/90

    Allgemeines Veräußerungsverbot bei Auslandsvermögen - Ermittlung ausländischen

  • BGH, 13.03.1996 - VIII ZR 36/95

    Anforderungen an die Substantiierung des arglistigen Verschweigens eines Mangels

  • BGH, 02.07.1996 - KZR 20/91

    "Fremdleasingboykott II"; Aufforderung zu einer Liefersperre als unbillige

  • BGH, 11.03.1997 - KVR 25/91
  • EuGH, 06.12.2001 - C-472/99

    Clean Car Autoservice

  • OLG Celle, 05.01.2004 - 11 W 91/03

    Wirksamkwit der Zustellung einer Klageschrift an ausländische juristische Person;

  • OLG Hamburg, 30.01.2009 - 3 U 263/07

    Insolvenzanfechtung: Rückgewähranspruch bei sittenwidrigem Vertrag, der auf

  • LAG Hamm, 23.09.1997 - 5 Sa 1035/95

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Arbeitsvertrag mit einer fremdsprachlichen

  • OLG Köln, 09.06.1994 - 18 U 239/93

    Anspruch des Konkursverwalters auf Rückgewähr von Inhaberaktien einer AG im

  • LG Berlin, 20.08.2002 - 15 O 562/01
  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

  • BGH, 13.11.2001 - X ZR 134/00

    Zum Auskunftsanspruch von Sortenschutzinhabern gegen Landwirte nach dem

  • EuGH, 23.03.2000 - C-208/98

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN GELTUNGSBEREICH ZWEIER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN IN

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

  • EuGH, 14.12.2000 - C-446/98

    Fazenda Pública

  • BGH, 20.01.2005 - IX ZB 134/04

    BGH billigt die Weitergeltung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung alter

  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvL 6/77

    'Vielleicht'-Beschluß

  • EuGH, 05.03.1986 - 69/85

    Wünsche / Deutschland

  • OLG Frankfurt, 26.01.2006 - 15 U 200/05

    Europäische Insolvenz: Internationale Zuständigkeit für

  • EuGH, 03.02.1977 - 52/76

    Benedetti / Munari

  • EuGH, 24.06.1969 - 29/68

    Milch-, Fett- und Eierkontor / Hauptzollamt Saarbrücken

  • BGH, 15.02.1995 - VIII ZR 126/94

    Zusicherung der Echtheit im Kunsthandel

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Rechtsprechung
   LG Marburg, 02.08.2005 - 2 O 209/04   

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https://dejure.org/2005,28471
LG Marburg, 02.08.2005 - 2 O 209/04 (https://dejure.org/2005,28471)
LG Marburg, Entscheidung vom 02.08.2005 - 2 O 209/04 (https://dejure.org/2005,28471)
LG Marburg, Entscheidung vom 02. August 2005 - 2 O 209/04 (https://dejure.org/2005,28471)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte; Insolvenzanfechtungsanspruch als Insolvenzsache

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 203/02

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klagen des

    Auszug aus LG Marburg, 02.08.2005 - 2 O 209/04
    2 EulnsVO begründet nicht selbst eine internationale Zuständigkeit der Einzelstaaten (vgl. BGH, WM 2003, 1542 [BGH 27.05.2003 - IX ZR 203/02] ).

    Denn diese Vorschrift erstreckt sich ausschließlich auf massebezogene Passivprozesse des Insolvenzverwalters, während es für dessen Aktivprozesse bei den allgemeinen Vorschriften verbleibt (vgl. BGH, WM 2003, 1542 [BGH 27.05.2003 - IX ZR 203/02] ).

    Da schließlich auch§ 102 EGInsO nur die Zuständigkeit der Insolvenzgerichte, nicht aber von Prozessgerichten regelt (vgl. BGH, WM 2003, 1542 [BGH 27.05.2003 - IX ZR 203/02] ), verbleibt es mithin hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit beim allgemeinen Gerichtsstand, der jedoch gem. §§ 13, 17 ZPO der Sitz der Beklagten in Belgien ist.

    International anerkannt ist aber weder diese noch allgemein eine Zuständigkeit anderer (Prozess-)Gerichte des Eröffnungsstaats für alle aus einem Insolvenzverfahren hervorgehenden Prozesse (vgl. BGH, WM 2003, 1542 [BGH 27.05.2003 - IX ZR 203/02] ).

  • BGH, 02.07.1991 - XI ZR 206/90

    Voraussetzungen der internationalen Zuständigkeit der Vermögensbelegenheit

    Auszug aus LG Marburg, 02.08.2005 - 2 O 209/04
    Soweit danach ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist, indiziert dies regelmäßig die internationale Zuständigkeit (vgl. BGHZ 115, 90; BGH, NJW 1993, 2683 [BGH 20.04.1993 - XI ZR 17/90] ; BGH, NJW 1997, 325 [BGH 28.10.1996 - X ARZ 1071/96] ).
  • BGH, 11.01.1990 - IX ZR 27/89

    Rechtsnatur des Rückgewähranspruchs aufgrund Konkursanfechtung; Internationale

    Auszug aus LG Marburg, 02.08.2005 - 2 O 209/04
    Eine Zuständigkeit nach § 32 ZPO kommt ebenfalls nicht in Betracht, da der Anfechtungsanspruch kein deliktischer Schadensersatzanspruch ist (vgl. BGH, NJW 1990, 990).
  • BGH, 20.04.1993 - XI ZR 17/90

    Gerichtsstand des Vermögens - Inanspruchnahme internationaler

    Auszug aus LG Marburg, 02.08.2005 - 2 O 209/04
    Soweit danach ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist, indiziert dies regelmäßig die internationale Zuständigkeit (vgl. BGHZ 115, 90; BGH, NJW 1993, 2683 [BGH 20.04.1993 - XI ZR 17/90] ; BGH, NJW 1997, 325 [BGH 28.10.1996 - X ARZ 1071/96] ).
  • OLG Düsseldorf, 16.03.2000 - 6 U 90/99

    Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Ansprüchen eines mit einem ausländischen

    Auszug aus LG Marburg, 02.08.2005 - 2 O 209/04
    Dem hilfsweise gestellten Verweisungsantrag war nicht zu entsprechen, da § 281 ZPO nicht bei internationaler Unzuständigkeit gilt (vgl. OLG Düsseldorf, WM 2000, 2192).
  • BGH, 28.10.1996 - X ARZ 1071/96

    Gerichtsstand des Vermögens im Verfahren auf Anerkennung der Vollstreckbarkeit

    Auszug aus LG Marburg, 02.08.2005 - 2 O 209/04
    Soweit danach ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist, indiziert dies regelmäßig die internationale Zuständigkeit (vgl. BGHZ 115, 90; BGH, NJW 1993, 2683 [BGH 20.04.1993 - XI ZR 17/90] ; BGH, NJW 1997, 325 [BGH 28.10.1996 - X ARZ 1071/96] ).
  • OLG Hamm, 25.11.1999 - 27 U 46/99

    Internationaler Gerichtsstand für Herausgabe von Waren durch den ausländischen

    Auszug aus LG Marburg, 02.08.2005 - 2 O 209/04
    Der vorliegend geltend gemachte Insolvenzanfechtungsanspruch i.S.d. §§ 129 ff. InsO steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem am 01.06.2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und ist deshalb im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit nicht als Zivilsache, sondern als Insolvenzsache einzuordnen (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, IPRax 1991, 182, und OLG Hamm, BB 2000, 431).
  • OLG Frankfurt, 26.01.2006 - 15 U 200/05

    Europäische Insolvenz: Internationale Zuständigkeit für

    die Beklagte unter Abänderung des am 2. August 2004 verkündeten Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg - 2 O 209/04 - zu verurteilen, an den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH 50.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Mai 2004 zu zahlen.
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   LG Arnsberg, 30.07.2010 - 2 O 209/04   

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LG Arnsberg, 30.07.2010 - 2 O 209/04 (https://dejure.org/2010,59114)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 30.07.2010 - 2 O 209/04 (https://dejure.org/2010,59114)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 30. Juli 2010 - 2 O 209/04 (https://dejure.org/2010,59114)
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  • OLG Hamm, 09.08.2011 - 21 U 133/10

    Anspruch des Eigentümers eines Pferdes gegen den Reiter auf Auszahlung von

    Die Berufung des Beklagten gegen das am 30.07.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg (Az.: 2 O 209/04) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag in Höhe von 31.500,00 Euro erst ab dem 19.11.2003 zu zahlen hat.
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   LG Marburg, 26.01.2006 - 2 O 209/04   

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https://dejure.org/2006,74901
LG Marburg, 26.01.2006 - 2 O 209/04 (https://dejure.org/2006,74901)
LG Marburg, Entscheidung vom 26.01.2006 - 2 O 209/04 (https://dejure.org/2006,74901)
LG Marburg, Entscheidung vom 26. Januar 2006 - 2 O 209/04 (https://dejure.org/2006,74901)
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