Insolvenzverfahrenverordnung

   Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 15)   

Artikel 3
Internationale Zuständigkeit

(1) Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist.

(2) Hat der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Gebiet eines Mitgliedstaats, so sind die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nur dann zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befugt, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats hat. Die Wirkungen dieses Verfahrens sind auf das im Gebiet dieses letzteren Mitgliedstaats belegene Vermögen des Schuldners beschränkt.

(3) Wird ein Insolvenzverfahren nach Absatz 1 eröffnet, so ist jedes zu einem späteren Zeitpunkt nach Absatz 2 eröffnete Insolvenzverfahren ein Sekundärinsolvenzverfahren. Bei diesem Verfahren muss es sich um ein Liquidationsverfahren handeln.

(4) Vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Absatz 1 kann ein Partikularverfahren nach Absatz 2 nur in den nachstehenden Fällen eröffnet werden:

a) falls die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Absatz 1 angesichts der Bedingungen, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, nicht möglich ist;
b) falls die Eröffnung des Partikularverfahrens von einem Gläubiger beantragt wird, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in dem Mitgliedstaat hat, in dem sich die betreffende Niederlassung befindet, oder dessen Forderung auf einer sich aus dem Betrieb dieser Niederlassung ergebenden Verbindlichkeit beruht.

Rechtsprechung zu Art. 3 InsVfVO

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Querverweise

Auf Art. 3 InsVfVO verweisen folgende Vorschriften:
    InsVfVO
      Allgemeine Vorschriften
        Art. 2 (Definitionen)
        Art. 12 (Gemeinschaftspatente und -marken)
     
      Anerkennung der Insolvenzverfahren
        Art. 16 (Grundsatz)
        Art. 17 (Wirkungen der Anerkennung)
        Art. 18 (Befugnisse des Verwalters)
        Art. 20 (Herausgabepflicht und Anrechnung)
        Art. 21 (Öffentliche Bekanntmachung)
        Art. 22 (Eintragung in öffentliche Register)
     
      Sekundärinsolvenzverfahren
        Art. 27 (Verfahrenseröffnung)
        Art. 36 (Nachträgliche Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens)
        Art. 37 (Umwandlung des vorhergehenden Verfahrens)
        Art. 38 (Sicherungsmaßnahmen)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 3 InsVfVO:
    InsVfVO
      Allgemeine Vorschriften
        Art. 2 h) (Definitionen) (zu Art. 3 II)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Allgemeine Vorschriften
        § 3 (Örtliche Zuständigkeit)
     
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 35 (Begriff der Insolvenzmasse) (zu Art. 3 II 2)
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