Insolvenzverfahrenverordnung
| Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 15) |
(1) Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist.
(2) Hat der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Gebiet eines Mitgliedstaats, so sind die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nur dann zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befugt, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats hat. Die Wirkungen dieses Verfahrens sind auf das im Gebiet dieses letzteren Mitgliedstaats belegene Vermögen des Schuldners beschränkt.
(3) Wird ein Insolvenzverfahren nach Absatz 1 eröffnet, so ist jedes zu einem späteren Zeitpunkt nach Absatz 2 eröffnete Insolvenzverfahren ein Sekundärinsolvenzverfahren. Bei diesem Verfahren muss es sich um ein Liquidationsverfahren handeln.
(4) Vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Absatz 1 kann ein Partikularverfahren nach Absatz 2 nur in den nachstehenden Fällen eröffnet werden:
| a) | falls die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Absatz 1 angesichts der Bedingungen, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, nicht möglich ist; | |
| b) | falls die Eröffnung des Partikularverfahrens von einem Gläubiger beantragt wird, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in dem Mitgliedstaat hat, in dem sich die betreffende Niederlassung befindet, oder dessen Forderung auf einer sich aus dem Betrieb dieser Niederlassung ergebenden Verbindlichkeit beruht. |
Rechtsprechung zu Art. 3 InsVfVO
143 Entscheidungen zu Art. 3 InsVfVO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 21.06.2007 - IX ZR 39/06
Insolvenzrecht - Örtliche Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklage
Zum selben Verfahren:
- BGH, 19.05.2009 - IX ZR 39/06
Insolvenzrecht - Örtliche Zuständigkeit des Gerichts gem. § 3 Abs. 1 ...
- EuGH, 12.02.2009 - C-339/07
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren -Zuständiges ...
- Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2008 - C-339/07
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Zusammenarbeit der Justizbehörden in Zivilsachen - ...
- LG Marburg, 22.09.2010 - 2 O 209/04
Insolvenzanfechtungsklage: internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, ...
- OLG Frankfurt, 26.01.2006 - 15 U 200/05
Europäische Insolvenz: Internationale Zuständigkeit für ...
- BGH, 19.05.2009 - IX ZR 39/06
- BAG, 20.09.2012 - 6 AZR 253/11
Grenzüberschreitende Insolvenz - Administrator
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 15.02.2011 - 13 Sa 767/10
Internationale Zuständigkeit - Insolvenz - betriebsbedingte Kündigung
- LAG Hessen, 15.02.2011 - 13 Sa 767/10
- BGH, 21.06.2012 - IX ZR 2/12
Insolvenzrecht - EuGH-Vorlage zum grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Freshfields Bruckhaus Deringer
27.09.2012
Hogan & Hartson Raue
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Insolvenzrecht
Literatur im Internet zu Art. 3 InsVfVO
Querverweise
- InsVfVO
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- Insolvenzordnung (InsO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Örtliche Zuständigkeit)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 35 (Begriff der Insolvenzmasse) (zu Art. 3 II 2)