Insolvenzverfahrenverordnung

   Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 - 18)   
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Art. 9
Aufrechnung

(1) Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung eines Schuldners aufzurechnen, wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung des insolventen Schuldners maßgeblichen Recht zulässig ist.

(2) Absatz 1 steht der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe m nicht entgegen.

Rechtsprechung zu Art. 9 InsVfVO

2 Entscheidungen zu Art. 9 InsVfVO in unserer Datenbank:

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