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   OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2006 - 2 S 19.06   

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https://dejure.org/2006,19253
OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2006 - 2 S 19.06 (https://dejure.org/2006,19253)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01.12.2006 - 2 S 19.06 (https://dejure.org/2006,19253)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01. Dezember 2006 - 2 S 19.06 (https://dejure.org/2006,19253)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Interesse des Betreibers einer Putenfarm am Verschontbleiben einer Vollzugsmaßnahme gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Nutzung eines Truppenübungsplatzes; "Nachträgliche Abwägung" von Belangen als veränderter Umstand; Besonderheiten von Tieffluglärm ...

  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 5; ; VwGO § 80 Abs. 7; ; VwGO § 80 Abs. 7 Satz 1; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • VG Potsdam, 31.07.2007 - 3 K 2837/03

    Nutzungsentscheidung bezüglich eines Truppenübungsplatzes (hier: Wittstock);

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2006 - 2 S 19.06
    Auf Antrag der Antragstellerin stellte das Verwaltungsgericht Potsdam mit Beschluss vom 6. Februar 2004 (3 L 917/03) die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 3 K 2837/03 beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage der Antragstellerin gegen die Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 wieder her und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die auch der Antragstellerin gegenüber als Verwaltungsakt zu qualifizierende Verwaltungsentscheidung rechtswidrig sei, weil die Antragsgegnerin die aus den zu erwartenden Überflügen folgenden abwägungserheblichen Belange auf Seiten der Antragstellerin nicht hinreichend berücksichtigt habe.

    Unter Berufung auf eine nachträgliche Abwägung der Belange der Antragstellerin vom 16. Dezember 2005 stellte die Antragsgegnerin am 20. Dezember 2005 beim Verwaltungsgericht Potsdam den Antrag, den Beschluss der Kammer vom 6. Februar 2004 abzuändern und den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 3 K 2837/03 gegen die Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 wiederherzustellen, abzulehnen.

    unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Mai 2006 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Februar 2004 abzuändern und den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (3 K 2837/03) zurückzuweisen.

    Denn das Verwaltungsgericht hatte die aufschiebende Wirkung der Klage (3 K 2837/03) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2003 deshalb angeordnet, weil die Antragsgegnerin die aus den zu erwartenden Überflügen folgenden abwägungserheblichen Belange auf Seiten der Antragstellerin nicht mit in ihre Abwägungsentscheidung einbezogen hatte.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2005 - 2 S 99.05

    OVG Berlin-Brandenburg bestätigt vorläufiges Verbot der militärischen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2006 - 2 S 19.06
    Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 20. September 2005 (OVG 2 S 99.05) zurück.

    Der Senat hat bereits in dem Beschluss vom 20. September 2005 (OVG 2 S 99.05, S. 8 ff. d. Entscheidungsabdrucks) die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass es sich bei den hier in Rede stehenden An- und Abflügen nicht lediglich um allgemeinen Tiefflug handelt, sondern dass die An- und Abflüge im vorliegenden Fall - vergleichbar mit einem Flugplatz - anlagenbezogen und nicht unabhängig von der Nutzung des Truppenübungsplatzes zu beurteilen seien, und dass die Antragsgegnerin selbst über die Festlegung der Ein- und Ausflugbereiche hinaus den An- und Abflug mit in die Verwaltungsentscheidung einbezogen und damit zu ihrem Gegenstand gemacht hat.

    Diese Ausführungen enthalten weiterhin nicht ansatzweise die vom Senat im Beschluss vom 20. September 2005 (a.a.O., S. 18 ff. d. Entscheidungsabdrucks) vermissten konkreten Angaben zu den gerade am Standort der Betriebsanlagen der Antragstellerin aufgetretenen Geräuschvorbelastungen, ohne die sich nicht bewerten lässt, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß eine Schutzminderung eingetreten sein könnte.

  • BVerwG, 18.04.1996 - 11 A 86.95

    Naturschutz: Keine Zulassung einer Verbandsklage gegen eine

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2006 - 2 S 19.06
    Der Einschätzung, dass die Klage der Antragstellerin gegen die Verwaltungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2003 voraussichtlich Erfolg haben wird, steht auch nicht entgegen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 18. April 1996, BVerwGE 101, 73, 85, m.w.N.) im Falle unzulänglicher Lärmvorsorge grundsätzlich nur ein Anspruch auf Planergänzung, nicht aber auf Planaufhebung besteht und eine (teilweise) Planaufhebung nur in Betracht kommt, wenn das Fehlen einer Schallschutzauflage - ausnahmsweise - von so großem Gewicht sein könnte, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wäre.
  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1001.04

    Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung; Ziel der Raumordnung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2006 - 2 S 19.06
    Diese Herangehensweise ist grundsätzlich zu beanstanden, weil das Fluglärmgesetz - wie sowohl der Senat (vgl. Beschluss vom 21. September 2005 - 2 S 100.05 -, LKV 2006, 317, 321) als auch das OVG für das Land Brandenburg (Beschluss vom 27. Dezember 2004, LKV 2005, 316, 319 f.) wiederholt ausgeführt haben - im vorliegenden Zusammenhang keine taugliche Grundlage zur Ermittlung der Lärmbelastung darstellt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. März 2006 - 4 A 1001.04 - , Rn. 247, zitiert nach Juris).
  • BVerwG, 19.05.2005 - 4 VR 2000.05

    Kein vorläufiger Baustopp für den Ausbau des Flughafens Leipzig/Halle

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2006 - 2 S 19.06
    Denn die Antragstellerin darf sich nicht zum Sachwalter fremder Interessen machen, sondern ist mangels einer enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Verwaltungsentscheidung auf die Verteidigung eigener Rechte beschränkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005, NVwZ 2005, 940, 942).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2005 - 2 S 100.05

    Verwaltungsentscheidung über die militärische Weiternutzung eines Geländes im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2006 - 2 S 19.06
    Diese Herangehensweise ist grundsätzlich zu beanstanden, weil das Fluglärmgesetz - wie sowohl der Senat (vgl. Beschluss vom 21. September 2005 - 2 S 100.05 -, LKV 2006, 317, 321) als auch das OVG für das Land Brandenburg (Beschluss vom 27. Dezember 2004, LKV 2005, 316, 319 f.) wiederholt ausgeführt haben - im vorliegenden Zusammenhang keine taugliche Grundlage zur Ermittlung der Lärmbelastung darstellt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. März 2006 - 4 A 1001.04 - , Rn. 247, zitiert nach Juris).
  • OVG Brandenburg, 27.12.2004 - 3 B 337/03

    Nutzung eines Geländes als Luft-Boden-Schießplatz und Standortübungsplatz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2006 - 2 S 19.06
    Diese Herangehensweise ist grundsätzlich zu beanstanden, weil das Fluglärmgesetz - wie sowohl der Senat (vgl. Beschluss vom 21. September 2005 - 2 S 100.05 -, LKV 2006, 317, 321) als auch das OVG für das Land Brandenburg (Beschluss vom 27. Dezember 2004, LKV 2005, 316, 319 f.) wiederholt ausgeführt haben - im vorliegenden Zusammenhang keine taugliche Grundlage zur Ermittlung der Lärmbelastung darstellt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. März 2006 - 4 A 1001.04 - , Rn. 247, zitiert nach Juris).
  • VG Potsdam, 06.02.2004 - 3 L 917/03
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2006 - 2 S 19.06
    Auf Antrag der Antragstellerin stellte das Verwaltungsgericht Potsdam mit Beschluss vom 6. Februar 2004 (3 L 917/03) die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 3 K 2837/03 beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage der Antragstellerin gegen die Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 wieder her und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die auch der Antragstellerin gegenüber als Verwaltungsakt zu qualifizierende Verwaltungsentscheidung rechtswidrig sei, weil die Antragsgegnerin die aus den zu erwartenden Überflügen folgenden abwägungserheblichen Belange auf Seiten der Antragstellerin nicht hinreichend berücksichtigt habe.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 10.08

    Luft-Boden-Schießplatz Wittstock

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (OVG 2 S 99.05 und OVG 2 S 19.06) sowie auf die zu diesen Verfahren geführten Beiakten ergänzend Bezug genommen.

    Die schon im Ansatz unzureichende Ermittlung der Belange der Klägerin konnte auch nicht dadurch geheilt werden, dass sich die Beklagte nunmehr auch auf die Erkenntnisse des im Beschwerdeverfahren OVG 2 S 19.06 (vorgehend 3 L 797/05 - VG Potsdam) von ihr vorgelegten Forschungsberichts aus der Wehrmedizin von Stephan und anderen vom September 1985 zu den Einflüssen von strahlgetriebenen Luftfahrzeugen auf Leistung und Verhalten von Wirbeltieren (Kurztitel: Fluglärm und Wirbeltiere) stützt, wonach Putentiere keinen erheblichen Beeinträchtigungen von Tieffluglärm ausgesetzt seien.

    Dem hier vertretenen Ansatz, dass die unzureichende Ermittlung der Auswirkungen des Tieffluglärms auf die Puten in den Betriebsteilen der Klägerin nicht durch die Vorlage des im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Forschungsberichts von Stephan und anderen geheilt werden kann, steht nicht entgegen, dass der Senat in seinem - im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen - Beschluss vom 1. Dezember 2006 - OVG 2 S 19.06 - noch davon ausgegangen ist, dass dem Forschungsbericht im Zusammenhang mit der Frage der Auswirkungen der ermittelten Lärmwerte auf den Putenzucht- und -brutbetrieb der Klägerin im Hauptsacheverfahren Bedeutung zukomme und im Hauptsacheverfahren näher zu prüfen sei, ob die Unterschiede zwischen der dem Forschungsbericht zugrunde liegenden Versuchsanordnung und den Bedingungen, unter denen die Puten der Klägerin gehalten werden, der Heranziehung der Ergebnisse entgegenstehen.

    Der Senat hat bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Beschluss vom 1. Dezember 2006 - 2 S 19.06 -) darauf hingewiesen, dass im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls zu prüfen sein werde, ob diese Unterschiede die Verwertbarkeit des von der Beklagten vorgelegten Gutachtens im Rahmen der Abwägung beeinträchtigen, zumal die Besatzdichte sowohl nach dem Forschungsbericht von Stephan (S. 275) als auch nach dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 1. November 2006 vorgelegten Auszug (S. 23) aus der im Jahr 1985 verfassten Dissertation von Granacher, die dem Forschungsbericht von Stephan zugrunde gelegen hat, ein eigener leistungsmindernder Stressor sein kann und ein Sichtkontakt zu den Flugobjekten aufgrund der in dem Forschungsbericht beschriebenen Aufstallungsbedingungen (S. 13, 277, 302) nicht gegeben gewesen ist.

    Zwar ist es weiterhin zweifelhaft, ob allein der von der Klägerin befürchteten geringeren Legeleistung der Zuchttiere um wenige Prozent in der Abwägung ausschlaggebende Bedeutung zukommen kann, da es insoweit nicht um die Gefahr einer Zerstörung bestehenden Eigentums in Form des Putenbestands, sondern nur um die Beeinträchtigung von Erwerbschancen geht, die dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht unterfallen (vgl. Beschluss des Senats vom 1. Dezember 2006 - 2 S 19.06 -).

  • VG Potsdam, 31.07.2007 - 3 K 2837/03

    Nutzungsentscheidung bezüglich eines Truppenübungsplatzes (hier: Wittstock);

    Die Erkenntnisse des im Beschwerdeverfahren OVG 2 S 19.06 (3 L 797/05) seitens der Beklagten vorgelegten Forschungsberichts aus der Wehrmedizin ( Einflüsse von strahlgetriebenen Luftfahrzeugen auf Leistung und Verhalten von Wirbeltieren, Kurztitel: Fluglärm und Wirbeltiere, Verf.: Prof. Dr. Stephan u.a., 1986, BA II), wonach Putentiere keinen erheblichen Beeinträchtigungen von Tieffluglärm ausgesetzt seien, könnten auf ihren Betrieb schon deswegen nicht übertragen werden, weil sie im Unterschied zu dem im Forschungsbericht untersuchten Betrieb keinen Mastbetrieb, sondern einen Zuchtbetrieb von Elterntieren zur Eigewinnung führe.
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