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   OLG Hamm, 14.12.2005 - 2 Ss OWi 769/05   

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https://dejure.org/2005,11313
OLG Hamm, 14.12.2005 - 2 Ss OWi 769/05 (https://dejure.org/2005,11313)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.12.2005 - 2 Ss OWi 769/05 (https://dejure.org/2005,11313)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Dezember 2005 - 2 Ss OWi 769/05 (https://dejure.org/2005,11313)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Entschuldigung für das Ausbleiben im Hauptverhandlungstermin ; Urlaubsreise als Rechtfertigung für das Ausbleiben zur Hauptverhandlung trotz Kenntnis der Ladung im Zeitpunkt der Buchung

  • Judicialis

    OWiG § 74

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 74
    Verwerfungsurteil; genügende Entschuldigung; Urlaubsreise; Buchung in Kenntnis der Ladung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamm, 20.01.2003 - 2 Ss OWi 1135/02

    Anforderungen an die Begründung eines Verwertungsurteils

    Auszug aus OLG Hamm, 14.12.2005 - 2 Ss OWi 769/05
    Bei unaufschiebbaren und besonders bedeutsamen beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten kann dem Betroffenen aber ausnahmsweise das Erscheinen vor Gericht unzumutbar sein (Senat, a.a.O.; OLG Hamm NZV 2003, 348, 349; OLG Düsseldorf NZV 1994, 44, 45).
  • OLG Hamm, 25.05.2005 - 2 Ss 210/05

    Urlaub; genügende Entschuldigung; Buchung; Ladung; Aufklärungspflicht des

    Auszug aus OLG Hamm, 14.12.2005 - 2 Ss OWi 769/05
    Der Senat hat bereits wiederholt zu der Frage Stellung genommen, wann das Ausbleiben eines Betroffenen im Hauptverhandlungstermin wegen der Erledigung dringender persönlicher oder beruflicher Angelegenheiten ausreichend entschuldigt ist (vgl. z.B. Senat in NZV 2004, 348; zuletzt Beschluss des Senats in 2 Ss 210/05 , VA 2005, 144 = VRR 2005, 270, zu § 329 Abs. 1 StPO).
  • OLG Hamm, 05.09.2005 - 2 Ss OWi 526/05

    Verwerfungsurteil; genügende Entschuldigung; Verlegungsantrag; ausreichende

    Auszug aus OLG Hamm, 14.12.2005 - 2 Ss OWi 769/05
    Das Ausbleiben im Hauptverhandlungstermin ist dann genügend entschuldigt, wenn der Betroffene zwar zur Hauptverhandlung erscheinen könnte, ihm aber aus besonderen Gründen die Befolgung der Ladung billigerweise nicht zuzumuten ist und ihm deshalb die Zuwiderhandlung gegen die öffentlich-rechtliche Pflicht, der Ladung Folge zu leisten, nicht zum Vorwurf gereicht (Senatsbeschluss vom 05.09.2005 - 2 Ss OWi 526/05 - m.w.N.).
  • OLG Hamm, 17.08.2001 - 2 Ss OWi 730/01

    Rechtsbeschwerde, Begründung der Verfahrensrüge, Ausbleiben des Betroffenen in

    Auszug aus OLG Hamm, 14.12.2005 - 2 Ss OWi 769/05
    Auch ein solcher Verstoß kann nur mit einer den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG genügenden Verfahrensrüge geltend gemacht werden (zu vgl. Senatsbeschluss vom 17.08.2001 - 2 Ss OWi 730/01 -).
  • BayObLG, 27.06.2002 - 2 ObOWi 268/02

    Verhinderung aus dringlichen beruflichen Gründen - eingehende Begründung vor

    Auszug aus OLG Hamm, 14.12.2005 - 2 Ss OWi 769/05
    Die persönlichen Gründe, die das Fernbleiben in der Hauptverhandlung entschuldigen sollen, kennt nur der Betroffene, er hat sie daher dem Gericht mitzuteilen (BayObLG NStZ 2003, 98).
  • OLG Hamm, 18.09.2003 - 3 Ss OWi 5/03

    Ausbleiben im Termin, genügende Entschuldigung; anderer Gerichtstermin,

    Auszug aus OLG Hamm, 14.12.2005 - 2 Ss OWi 769/05
    Wenn das angefochtene Urteil Ausführungen dazu enthält, dass der Betroffene Entschuldigungsgründe vorgebracht hat, dann reicht zur Begründung einer ordnungsgemäßen Verfahrensrüge aus, das Gericht habe das Ausbleiben des Betroffenen nicht als unentschuldigt ansehen dürfen (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18.09.2003 - 3 Ss Owi 5/03 -).
  • OLG Düsseldorf, 17.08.1993 - 5 Ss OWi 232/93
    Auszug aus OLG Hamm, 14.12.2005 - 2 Ss OWi 769/05
    Bei unaufschiebbaren und besonders bedeutsamen beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten kann dem Betroffenen aber ausnahmsweise das Erscheinen vor Gericht unzumutbar sein (Senat, a.a.O.; OLG Hamm NZV 2003, 348, 349; OLG Düsseldorf NZV 1994, 44, 45).
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