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   BGH, 28.11.1997 - 2 StR 257/97   

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https://dejure.org/1997,3540
BGH, 28.11.1997 - 2 StR 257/97 (https://dejure.org/1997,3540)
BGH, Entscheidung vom 28.11.1997 - 2 StR 257/97 (https://dejure.org/1997,3540)
BGH, Entscheidung vom 28. November 1997 - 2 StR 257/97 (https://dejure.org/1997,3540)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Voraussetzung der gewissenhaften und treuen Übertragung eines Dolmetschers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 189; StPO § 337

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 204
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.12.1993 - 3 StR 515/92

    Dolmetscher: Unterlassen der Vereidigung

    Auszug aus BGH, 28.11.1997 - 2 StR 257/97
    Jede der Dolmetscherinnen war schon deshalb zu treuer und gewissenhafter Übertragung veranlaßt, weil die Richtigkeit ihrer Übersetzung - jedenfalls bei dem hier durchgeführten Verfahren - jeweils nicht nur von der anderen - für dieselbe Sprache allgemein vereidigten - Dolmetscherin, sondern auch vom Angeklagten C., der auch die deutsche Sprache beherrscht (UA S. 11), leicht kontrollierbar war (vgl. dazu auch BGHR GVG § 189 Beeidigung 2).
  • BGH, 20.11.2013 - 4 StR 441/13

    Mangelnde Berufung auf einen Eid des Dolmetschers (mangelnde Eidesleistung;

    Es ist unter diesen Umständen fernliegend, dass die allgemein vereidigten Dolmetscherinnen sich ihrer Verpflichtung im vorliegenden Fall, in dem ihre Berufung auf den allgemein geleisteten Eid offenbar versehentlich unterblieben ist, nicht bewusst waren und deshalb unrichtig übersetzt haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 1997 - 2 StR 257/97, BGHR GVG § 189 Beeidigung 3; vom 3 4 5 27. Juli 2005 - 1 StR 208/05, NStZ 2005, 705, 706 und vom 15. Dezember 2011 - 1 StR 579/11, NJW 2012, 1015).
  • BGH, 29.07.2021 - 1 StR 29/21

    Nicht-vereidigter Dolmetscher (Beruhen); Verjährungsbeginn bei Tateinheit

    Dies gilt umso mehr, als die Dolmetscherin darauf nochmals auch ausdrücklich in der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden hingewiesen wurde und keine Anzeichen dafür vorhanden sind, dass sie sich ihrer besonderen Verantwortung im konkreten Fall nicht bewusst war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2011 - 1 StR 579/11; vom 27. Juli 2005 - 1 StR 208/05 und Beschluss vom 28. November 1997 - 2 StR 257/97 Rn. 5, BGHR GVG § 189 Beeidigung 3; Urteil vom 7. November 1986 - 2 StR 499/86 Rn. 6).
  • OLG Köln, 23.05.2002 - Ss 171/02
    Ein Beruhen kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (NStZ 1998, 204) insbesondere dann zweifelhaft sein, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ein Dolmetscher deswegen nicht treu und gewissenhaft übertragen hat, weil nicht nach außen dokumentiert ist, dass er sich seine allgemeine Beeidigung gerade im Einzelfall vergegenwärtigt hat.

    Soweit eine weitere denkbare Ausnahmen eines Beruhens auf der fehlenden Vereidigung dann bejaht wird, wenn die Richtigkeit der Übersetzung leicht kontrollierbar war (KK-Diemer, StPO, § 189 Rdnr 3; BGH NStZ 1998, 204; K/M/G, StPO, § 189 GVG, Rdnr 3) wie dies bei einfachen Sachverhalten denkbar ist, liegt auch diese Ausnahme nicht vor.

  • OLG Stuttgart, 16.12.2002 - 2 Ss 535/02

    Revisionsrechtliche Rüge eines Verfahrensverstosses; Nichtvereidigung einer

    Obwohl es sich nach dem Gesetz nur um einen relativen Revisionsgrund handelt, wird grundsätzlich angenommen, dass ein Urteil in der Regel auf einer fehlenden Dolmetschervereidigung nach § 189 GVG beruht; nur in Ausnahmefällen wird ein Beruhen ausgeschlossen (vgl. BGH NStZ 1998, 204; OLG Köln NStZ-RR 2002, 247; OLG Celle StraFO 2002, 134).

    Im Gegensatz zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NStZ 1998, 204) liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich etwa um eine Dolmetscherin handelte, die bereits jahrelang beanstandungsfrei bei Gericht übersetzte, die überhaupt allgemein vereidigt war, sich immer wieder auf den Eid berufen hatte und diese Berufung lediglich in einem Einzelfall versehentlich unterblieben ist.

  • BGH, 10.03.2005 - 4 StR 3/05

    Dolmetscherbestellung (fehlende Vereidigung; Belehrung); Beweiskraft des

    Bei dem danach bewiesenen Verstoß gegen § 189 GVG handelt es sich zwar nur um einen relativen Revisionsgrund (vgl. BGHR GVG § 189 Beeidigung 3).
  • BGH, 27.07.2005 - 1 StR 208/05

    Unterbliebene Dolmetschervereidigung (fehlende Bezugnahme auf einen allgemeinen

    Vielmehr ist es fernliegend, daß eine allgemein vereidigte Dolmetscherin, die - wie sich aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden ergibt - jahrelang offensichtlich beanstandungsfrei bei Gericht übersetzt und sich immer wieder auf ihren allgemein geleisteten Eid berufen hat, sich ihrer Verpflichtung im vorliegenden Einzelfall, in dem ihre Berufung auf den allgemein geleisteten Eid - wie die Revision selbst vorträgt - offenbar versehentlich unterblieben ist, nicht bewußt war und deshalb unrichtig übersetzt hat (vgl. auch BGH NStZ 1998, 204).
  • BGH, 11.01.2022 - 3 StR 406/21

    Ausnahmsweise kein Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen die

    In einem solchen Fall kann, sofern es sich um einen seit langem regelmäßig in Hauptverhandlungen tätig werdenden Dolmetscher handelt und keine Zweifel an der Richtigkeit der erbrachten Übersetzungsleistung vorliegen, nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig ausgeschlossen werden, dass das versehentliche und vereinzelte Unterbleiben einer Berufung auf die allgemeine Beeidigung die Qualität der Übersetzung negativ beeinflusst haben könnte, womit das Urteil nicht auf dem Rechtsfehler der fehlenden Berufung auf den wirksamen Eid beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. November 2013 - 4 StR 441/13, NStZ 2014, 228; vom 15. Dezember 2011 - 1 StR 579/11, BGHR GVG § 189 Beeidigung 5; vom 27. Juli 2005 - 1 StR 208/05, NStZ 2005, 705, 706; vom 28. November 1997 - 2 StR 257/97, NStZ 1998, 204; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 189 GVG Rn. 3 mwN).
  • OLG Hamm, 20.01.2004 - 1 Ss 2/04

    Dolmetscher, Vereidigung; Fehlen, Beruhen

    Obwohl es sich nach dem Gesetz nur um einen relativen Revisionsgrund handelt, wird grundsätzlich angenommen, dass ein Urteil in der Regel auf einer fehlenden Dolmetschervereidigung nach § 189 GVG beruht; nur in Ausnahmefällen wird ein Beruhen ausgeschlossen sein, so wenn die Richtigkeit der Übersetzung leicht kontrollierbar war (BGH NStZ 1998, 204) oder anderweitig bestätigt worden ist (BGH NStZ 1994, 230).
  • BGH, 23.08.2005 - 4 StR 62/05

    Mangelnde Vereidigung des Dolmetschers (Beruhen)

    Allerdings kann - insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts - ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler ausgeschlossen werden; denn zum einen war der Angeklagte - was die Revision nicht in Frage stellt - (über seinen Verteidiger) geständig (vgl. BGH NStZ 1996, 608) und zum anderen ist nicht ersichtlich - der Beschwerdeführer trägt hierfür auch keine konkreten Anhaltspunkte vor -, dass sich die allgemein beeidigte Dolmetscherin ihrer besonderen Verantwortung in dem Verfahren nicht bewusst war und sie nicht treu und gewissenhaft übertragen hat, zumal die Richtigkeit ihrer Übersetzung von den Verteidigern, die - wie das Freibeweisverfahren ergeben hat - der italienischen Sprache mächtig sind, jederzeit kontrolliert werden konnte (vgl. BGH NStZ 1998, 204; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 1 StR 208/05).
  • BGH, 23.08.2005 - 4 StR 61/05

    Mangelnde Vereidigung des Dolmetschers (Beruhen)

    Allerdings kann - insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts - ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler ausgeschlossen werden; denn zum einen war der Angeklagte - was die Revision nicht in Frage stellt - (über seinen Verteidiger) im Wesentlichen geständig (vgl. BGH NStZ 1996, 608) und zum anderen ist nicht ersichtlich - der Beschwerdeführer trägt hierfür auch keine konkreten Anhaltspunkte vor -, dass sich die allgemein beeidigte Dolmetscherin ihrer besonderen Verantwortung in dem Verfahren nicht bewusst war und sie nicht treu und gewissenhaft übertragen hat, zumal die Richtigkeit ihrer Übersetzung von den Verteidigern, die - wie das Freibeweisverfahren ergeben hat - der italienischen Sprache mächtig sind, jederzeit kontrolliert werden konnte (vgl. BGH NStZ 1998, 204; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 1 StR 208/05).
  • OLG Frankfurt, 18.10.2005 - 1 Ss 140/05

    Relativer Revisionsgrund: Prüfung und Bejahung des Beruhens eines Strafurteils

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