Rechtsprechung
   BGH, 08.06.2021 - 2 StR 27/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,22122
BGH, 08.06.2021 - 2 StR 27/21 (https://dejure.org/2021,22122)
BGH, Entscheidung vom 08.06.2021 - 2 StR 27/21 (https://dejure.org/2021,22122)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 2021 - 2 StR 27/21 (https://dejure.org/2021,22122)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,22122) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.02.2017 - 1 StR 552/16

    Rechtsmittelrücknahme in Strafsachen: Rücknahmeerklärung durch schuldunfähigen

    Auszug aus BGH, 08.06.2021 - 2 StR 27/21
    Da dies in Zweifel steht, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss fest (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 1 StR 552/16 Rn. 8 mwN).

    Für ihren Nachweis genügt die vorliegende anwaltliche Versicherung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2017 - 1 StR 552/16 Rn. 9 und vom 12. Juli 2000 - 3 StR 257/00, NStZ 2001, 104 je mwN).

  • BGH, 12.07.2000 - 3 StR 257/00

    Zurücknahme einer eingelegten Revision; Feststellung der Zurücknahme durch das

    Auszug aus BGH, 08.06.2021 - 2 StR 27/21
    Für ihren Nachweis genügt die vorliegende anwaltliche Versicherung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2017 - 1 StR 552/16 Rn. 9 und vom 12. Juli 2000 - 3 StR 257/00, NStZ 2001, 104 je mwN).
  • BGH, 16.12.2021 - 1 StR 285/21

    Rücknahme der Revision

    Da dies allerdings vom Angeklagten durch seine nachfolgenden Schreiben in Zweifel gezogen wird, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss fest (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2021 - 2 StR 27/21 Rn. 2 und vom 20. Februar 2017 - 1 StR 552/16 Rn. 8 mwN).

    Diese Rücknahmeerklärung ist unwiderruflich und unanfechtbar (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 2 StR 27/21 Rn. 3 mwN; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 302 Rn. 9 mwN) und hat daher trotz der nachfolgenden Erklärungen des Angeklagten, er wolle an seinem Rechtsmittel festhalten, sein Schreiben vom 2. Dezember 2021 sei "gegenstandslos", Bestand.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht