Rechtsprechung
BGH, 08.06.2021 - 2 StR 27/21 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
§ 302 Abs. 2 StPO; § 464 Abs. 3 StPO
Zurücknahme der Revision (ausdrückliche Ermächtigung des Verteidigers: Form); Kostenbeschwerde (Zuständigkeit) - bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Wirksame Rücknahme einer strafgerichtlichen Revision
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Wirksame Rücknahme einer strafgerichtlichen Revision
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 01.07.2020 - 27 KLs 23/19
- BGH, 08.06.2021 - 2 StR 27/21
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 20.02.2017 - 1 StR 552/16
Rechtsmittelrücknahme in Strafsachen: Rücknahmeerklärung durch schuldunfähigen …
Auszug aus BGH, 08.06.2021 - 2 StR 27/21
Da dies in Zweifel steht, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss fest (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 1 StR 552/16 Rn. 8 mwN).Für ihren Nachweis genügt die vorliegende anwaltliche Versicherung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2017 - 1 StR 552/16 Rn. 9 und vom 12. Juli 2000 - 3 StR 257/00, NStZ 2001, 104 je mwN).
- BGH, 12.07.2000 - 3 StR 257/00
Zurücknahme einer eingelegten Revision; Feststellung der Zurücknahme durch das …
Auszug aus BGH, 08.06.2021 - 2 StR 27/21
Für ihren Nachweis genügt die vorliegende anwaltliche Versicherung (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2017 - 1 StR 552/16 Rn. 9 und vom 12. Juli 2000 - 3 StR 257/00, NStZ 2001, 104 je mwN).
- BGH, 16.12.2021 - 1 StR 285/21
Rücknahme der Revision
Da dies allerdings vom Angeklagten durch seine nachfolgenden Schreiben in Zweifel gezogen wird, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss fest (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2021 - 2 StR 27/21 Rn. 2 …und vom 20. Februar 2017 - 1 StR 552/16 Rn. 8 mwN).Diese Rücknahmeerklärung ist unwiderruflich und unanfechtbar (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 2 StR 27/21 Rn. 3 mwN;… Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 302 Rn. 9 mwN) und hat daher trotz der nachfolgenden Erklärungen des Angeklagten, er wolle an seinem Rechtsmittel festhalten, sein Schreiben vom 2. Dezember 2021 sei "gegenstandslos", Bestand.