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BGH, 11.01.1990 - 2 StR 311/90 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Beweisaufnahme - Verlesung - Urkundenverlesung - Verwertung - Gegenstand der Hauptverhandlung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 261
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 1991, 148
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 11.11.1981 - 2 StR 596/81
Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Anwendung …
Auszug aus BGH, 11.01.1990 - 2 StR 311/90
Denn Tatsachen, die sowohl für Prozeßentscheidungen als auch für die Schuld- und Rechtsfolgenfrage von Bedeutung sind, müssen im Strengbeweis festgestellt werden (BGH StV 1982, 101;… Kleinknecht/Meyer 39. Aufl. StPO § 244 Rdn. 8;… Herdegen in KK 2. Aufl. StPO § 244 Rdn. 8;… Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. StPO § 244 Rdn. 6;… Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 131 f).
- BGH, 23.11.2022 - 2 StR 142/21
Verurteilung wegen Anschlag auf einen Rechtsanwalt rechtskräftig
Auch die vom Landgericht vorgenommene Verlesung der Stellungnahmen der Brüder B. nach § 251 Abs. 3 StPO führte nicht dazu, dass sich die beantragte Beweiserhebung im Urkundsbeweis erübrigt hätte (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Januar 1991 - 2 StR 311/90, StV 1991, 148, 149;… Meyer-Goßner/Schmitt-Schmitt, 65. Aufl., § 251 Rn. 37;… LR-Cirener/Sander, 27. Aufl., § 251 Rn. 73). - BGH, 14.05.2014 - 3 StR 398/13
Fehlen einer hinreichend konkreten Bezeichnung der Einziehungsgegenstände
Die Rüge des Angeklagten Kr., dass mehrere im Rahmen der Überwachung der Telekommunikation erhobene SMS-Mitteilungen nicht im Streng-, sondern lediglich im Freibeweisverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, im Urteil aber gleichwohl Berücksichtigung gefunden haben (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 1991 - 2 StR 311/90, StV 1991, 148, 149), ist nicht zulässig erhoben. - BGH, 10.03.1992 - 5 StR 538/91
Verlesung von bei der Beweiswürdigung verwerteten Strafanträgen im Rahmen der …
Zutreffend ist allerdings ihr Ausgangspunkt, daß Tatsachen, die sowohl für eine Verfahrensvoraussetzung als auch für die Schuldfrage von Bedeutung sind, im Strengbeweis festgestellt werden müssen, für den die Vorschrift des § 261 StPO gilt (BGH StV 1982, 101; 1991, 148, 149).