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   BGH, 20.10.2004 - 2 StR 408/04   

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https://dejure.org/2004,10609
BGH, 20.10.2004 - 2 StR 408/04 (https://dejure.org/2004,10609)
BGH, Entscheidung vom 20.10.2004 - 2 StR 408/04 (https://dejure.org/2004,10609)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 2004 - 2 StR 408/04 (https://dejure.org/2004,10609)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 55 StGB; vor § 296 StPO
    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (erneute Hauptverhandlung nach Aufhebung des tatrichterlichen Urteils; Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des ersten Urteils); Härteausgleich; Beschwer

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.08.2001 - 5 StR 291/01

    Pflichtverteidigerwechsel in der Revision; Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 20.10.2004 - 2 StR 408/04
    Dies ist rechtsfehlerhaft; denn nach Aufhebung einer Gesamtstrafe im Revisionsverfahren ist die Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung vorzunehmen, so daß vom neuen Tatrichter auch zwischenzeitlich erledigte Strafen einzubeziehen sind (vgl. u.a. BGH NStZ 2001, 645; BGH, Beschl. vom 25. September 2003 - 4 StR 381/03; auch Senatsbeschluß vom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04).
  • BGH, 09.07.2004 - 2 StR 170/04

    Konkurrenzen beim schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung; nachträgliche

    Auszug aus BGH, 20.10.2004 - 2 StR 408/04
    Dies ist rechtsfehlerhaft; denn nach Aufhebung einer Gesamtstrafe im Revisionsverfahren ist die Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung vorzunehmen, so daß vom neuen Tatrichter auch zwischenzeitlich erledigte Strafen einzubeziehen sind (vgl. u.a. BGH NStZ 2001, 645; BGH, Beschl. vom 25. September 2003 - 4 StR 381/03; auch Senatsbeschluß vom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04).
  • BGH, 25.09.2003 - 4 StR 381/03

    Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der

    Auszug aus BGH, 20.10.2004 - 2 StR 408/04
    Dies ist rechtsfehlerhaft; denn nach Aufhebung einer Gesamtstrafe im Revisionsverfahren ist die Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung vorzunehmen, so daß vom neuen Tatrichter auch zwischenzeitlich erledigte Strafen einzubeziehen sind (vgl. u.a. BGH NStZ 2001, 645; BGH, Beschl. vom 25. September 2003 - 4 StR 381/03; auch Senatsbeschluß vom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04).
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