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   BGH, 20.12.2001 - 2 StR 481/01   

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https://dejure.org/2001,6438
BGH, 20.12.2001 - 2 StR 481/01 (https://dejure.org/2001,6438)
BGH, Entscheidung vom 20.12.2001 - 2 StR 481/01 (https://dejure.org/2001,6438)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2001 - 2 StR 481/01 (https://dejure.org/2001,6438)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Nachholung einer Verfahrensrüge - Revisionsbegründungsfrist - Fristablauf - Wahlverteidiger

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO
    Keine Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 20.03.2001 - 2 BvR 2058/00

    Bei mehrfacher Verteidigung förmliche Zustellung des Strafurteils nur an einen

    Auszug aus BGH, 20.12.2001 - 2 StR 481/01
    Dieser hat die Revision fristgerecht begründet, Einer zusätzlichen förmlichen Zustellung an den Wahlverteidiger bedurfte es nicht (vgl. BVerfG NJW 2001, 2532); die spätere Zustellung nach Ablauf der Frist am 10. September 2001 setzte keine neue Revisionsbegründungsfrist in Lauf.
  • BGH, 08.08.2001 - 2 StR 313/01

    Unzulässiger Wiedereinsetzungsantrag zur Vervollständigung von Verfahrensrügen;

    Auszug aus BGH, 20.12.2001 - 2 StR 481/01
    Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge kommt bei im übrigen form- und fristgerecht begründeter Revision nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn dem Verteidiger bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung keine Akteneinsicht gewährt wurde (vgl. Senatsbeschluß vom 8. August 2001 - 2 StR 313/01 - m.w.N.).
  • BGH, 13.02.2002 - 2 StR 523/01

    Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge nur in Ausnahmefällen

    Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge kommt bei im übrigen form- und fristgerecht begründeter Revision nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn dem Verteidiger bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung keine Akteneinsicht gewährt wurde (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember 2001 - 2 StR 481/01).
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