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   LG Dresden, 24.06.2010 - 2 T 715/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,26435
LG Dresden, 24.06.2010 - 2 T 715/08 (https://dejure.org/2010,26435)
LG Dresden, Entscheidung vom 24.06.2010 - 2 T 715/08 (https://dejure.org/2010,26435)
LG Dresden, Entscheidung vom 24. Juni 2010 - 2 T 715/08 (https://dejure.org/2010,26435)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mehrfachparker sind nicht sondereigentumsfähig i.S.d. WEG; Sondereigentumsfähigkeit von Mehrfachparkern i.S.d. WEG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Duplexparker: Sonder- oder Gemeinschaftseigentum?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • blog.de (Kurzinformation)

    Duplex Parkgaragen sind kein Sondereigentum

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Duplexgarage ist Gemeinschaftseigentum

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum? // Beschlüsse bei Instandsetzung immer überprüfen! -

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Duplexparker: Sonder- oder Gemeinschaftseigentum? (IMR 2011, 370)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2010, 979
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 09.02.1995 - 2Z BR 4/95

    Sondereigentum an einer Doppelstockgarage mit Kippvorrichtung

    Auszug aus LG Dresden, 24.06.2010 - 2 T 715/08
    Nach § 8 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG a.F. kann nur an abgeschlossenen Räumen Sondeeigentum begründet werden, wobei unter "Raum" i.S.d. WEG der lichte Raum in einem Gebäude vom Boden bis zur Decke zu verstehen ist (BayObLG, MDR 1995, 568).
  • LG München I, 05.11.2012 - 1 S 1504/12

    Sondereigentum an Bauteilen einer Doppelstockgarage; Teilungserklärung

    aa) Zwar sind einzelne Stellplätze bei Doppel- oder Mehrfachparkern nicht sondereigentumsfähig (vgl. LG Dresden, ZMR 2010, 979, Thüringer OLG, BWNotZ 2006, 43; BayObLG, NJW-RR 1995, 783), jedoch kann an einem Duplex- bzw. Mehrfachparker jeweils in seiner Gesamtheit nach h.M. Sondereigentum begründet werden (vgl. BGH NJW-RR 2012, 85-86 m.w.N.; Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 3 Rn. 24a, Bärmann/Armbrüster, WEG, 11. Aufl., § 5 Rn. 65).
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