Weitere Entscheidung unten: OVG Saarland, 19.03.2002

Rechtsprechung
   BSG, 19.08.2003 - B 2 U 1/02 R   

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https://dejure.org/2003,1981
BSG, 19.08.2003 - B 2 U 1/02 R (https://dejure.org/2003,1981)
BSG, Entscheidung vom 19.08.2003 - B 2 U 1/02 R (https://dejure.org/2003,1981)
BSG, Entscheidung vom 19. August 2003 - B 2 U 1/02 R (https://dejure.org/2003,1981)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Berufskrankheit - arbeitstechnische Voraussetzungen - BKV Anl Nr 2108 - Mainz-Dortmunder-Dosismodell - Orientierungswert - Unterschreiten - Nichteinholung eines Zusammenhangsgutachtens - bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Berufskrankheit - arbeitstechnische Voraussetzungen - BKV Anl. Nr. 2108 - Mainz-Dortmunder-Dosismodell - bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gwährung einer Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit; Voraussetzungen für eine schädigende Einwirkung gemäß Nr.2108 BKV; Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit ; Mainz-Dortmunder-Dosismodell als Orientierungswerte

  • Judicialis

    SGG § 163; ; SGG § 128 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BKV Anl 1 Nr. 2108
    Berufskrankheit nach der BKV Anl Nr. 2108, Mainz-Dortmunder-Dosismodell

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 18.03.2003 - B 2 U 13/02 R

    Berufskrankheit - BKV Anl 1 Nr 2108 - Bestimmtheitsgrundsatz -

    Auszug aus BSG, 19.08.2003 - B 2 U 1/02 R
    Nach dieser Vorschrift gehören zu den Berufskrankheiten auch bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (zur Rechtmäßigkeit dieser BK vgl BSGE 84, 30 = SozR 3-2200 § 551 Nr. 12; BSG Urteil vom 18. März 2003 - B 2 U 13/02 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in BSGE und SozR 4-2700 § 9 Nr. 1).

    Von Seiten des Klägers sind gegen die Anwendbarkeit des MDD auch keine Bedenken erhoben worden und der Senat hält an seiner Auffassung (vgl Urteil vom 18. März 2003, aaO) fest, dass es zumindest derzeit ein geeignetes Modell zur Beschreibung der versicherten Einwirkung iS der BK Nr. 2108 ist, wenn es auch der Überprüfung und Weiterentwicklung bedarf.

  • BSG, 23.03.1999 - B 2 U 12/98 R

    Berufskrankheit - bandscheibenbedingte Erkrankung - Lendenwirbelsäule -

    Auszug aus BSG, 19.08.2003 - B 2 U 1/02 R
    Nach dieser Vorschrift gehören zu den Berufskrankheiten auch bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (zur Rechtmäßigkeit dieser BK vgl BSGE 84, 30 = SozR 3-2200 § 551 Nr. 12; BSG Urteil vom 18. März 2003 - B 2 U 13/02 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in BSGE und SozR 4-2700 § 9 Nr. 1).
  • BSG, 29.09.1992 - 2 RU 44/91

    Versicherungsschutz - Wegschieben - Pkw - Autobahn

    Auszug aus BSG, 19.08.2003 - B 2 U 1/02 R
    Das MDD basiert auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und ist eine Zusammenfassung wissenschaftlicher Erfahrungstatsachen, die als Tatsachenfeststellung im Revisionsverfahren nur beschränkt nachprüfbar sind (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 19 mwN).
  • BSG, 30.10.2007 - B 2 U 4/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - bandscheibenbedingte

    Das MDD stelle nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zumindest derzeit ein geeignetes Modell dar, um die kritische Belastungsdosis eines Versicherten durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten zu ermitteln (Hinweis auf die Urteile des Senats vom 18. März 2003 - B 2 U 13/02 R - BSGE 91, 23 = SozR 4-2700 § 9 Nr. 1 und vom 19. August 2003 - B 2 U 1/02 R -).

    Mit der Heranziehung des MDD zur Bestimmung der für eine Krankheitsverursachung erforderlichen Belastungsdosis folgt das LSG der Rechtsprechung des erkennenden Senats, der in den Urteilen vom 18. März 2003 - B 2 U 13/02 R - (BSGE 91, 23 = SozR 3-2700 § 9 Nr. 1 RdNr 10) und vom 19. August 2003 - B 2 U 1/02 R - (USK 2003-219 RdNr 15) dieses Modell als eine geeignete Grundlage zur Konkretisierung der im Text der Nr. 2108 Anl BKV mit den unbestimmten Rechtsbegriffen "langjähriges" Heben und Tragen "schwerer" Lasten oder "langjährige" Tätigkeit in "extremer Rumpfbeugehaltung" nur ungenau umschriebenen Einwirkungen angesehen hat.

    Der Senat hat deshalb in den zitierten Entscheidungen, ohne sich auf eine bestimmte Mindestbelastungsdosis festzulegen, jeweils das Vorliegen einer BK verneint, weil in den zugrunde liegenden Fällen entweder die Einwirkungen durch Heben und Tragen weit weniger als die Hälfte des arbeitstäglichen Dosisrichtwertes nach dem MDD ausmachten (Urteil vom 18. März 2003, aaO RdNr 15) oder die Gesamtdosis an beruflichen Einwirkungen lediglich die Hälfte der nach dem MDD erforderlichen Gesamtdosis erreicht hatte und deswegen als nicht einmal grenzwertig angesehen wurde (Urteil vom 19. August 2003, aaO RdNr 16).

  • BSG, 23.04.2015 - B 2 U 10/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Bindungswirkung gegenüber Revisionsgericht:

    Mit der Heranziehung des MDD zur Bestimmung der für eine Krankheitsverursachung erforderlichen Belastungsdosis folgt das LSG der Rechtsprechung des erkennenden Senats, der seit 2003 (BSG vom 18.3.2003 - B 2 U 13/02 R - BSGE 91, 23 = SozR 4-2700 § 9 Nr. 1, RdNr 11 ff; BSG vom 19.8.2003 - B 2 U 1/02 R - USK 2003-219; BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 4/06 R - BSGE 99, 162 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 2108 Nr. 5, RdNr 18 und zuletzt BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 14/07 R - UV-Recht Aktuell 2009, 295) dieses Modell als eine geeignete Grundlage zur Konkretisierung der im Text der BK 2108 mit den unbestimmten Rechtsbegriffen "langjähriges" Heben und Tragen "schwerer" Lasten oder "langjährige" Tätigkeit in "extremer Rumpfbeugehaltung" nur ungenau und allenfalls nur richtungsweisend umschriebenen Einwirkungen angesehen hat.
  • BSG, 23.04.2015 - B 2 U 20/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2108 -

    b) Mit der Heranziehung des MDD zur Bestimmung der für eine Krankheitsverursachung erforderlichen Belastungsdosis folgt das LSG der Rechtsprechung des erkennenden Senats, der seit 2003 (BSG vom 18.3.2003 - B 2 U 13/02 R - BSGE 91, 23, 27 f = SozR 4-2700 § 9 Nr. 1, RdNr 10; BSG vom 19.8.2003 - B 2 U 1/02 R - USK 2003-219 RdNr 15; BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 4/06 R - BSGE 99, 162 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 2108 Nr. 5, RdNr 18 und zuletzt BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 14/07 R - juris RdNr 25) dieses Modell als eine geeignete Grundlage zur Konkretisierung der im Text der Nr. 2108 Anl BKV mit den unbestimmten Rechtsbegriffen "langjähriges" Heben und Tragen "schwerer" Lasten oder "langjährige" Tätigkeit in "extremer Rumpfbeugehaltung" nur ungenau umschriebenen Einwirkungen angesehen hat.
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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 19.03.2002 - 2 U 1/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,65754
OVG Saarland, 19.03.2002 - 2 U 1/02 (https://dejure.org/2002,65754)
OVG Saarland, Entscheidung vom 19.03.2002 - 2 U 1/02 (https://dejure.org/2002,65754)
OVG Saarland, Entscheidung vom 19. März 2002 - 2 U 1/02 (https://dejure.org/2002,65754)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OVG Saarland, 11.10.2012 - 2 B 272/12

    Außervollzugsetzung von Bebauungsplänen

    Ein "schwerer Nachteil" im Sinne der Vorschrift kann von daher nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger öffentlicher Belange oder gar von Interessen Dritter hergeleitet werden.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2001 - 2 U 4/00 -, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 - 2 U 1/02 und 2 U 2/02 -, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49) Bei Anlegung dieses auf die Individualrechtssphäre abstellenden Maßstabs sind gewichtige Belange für die Aussetzung des konkreten Bebauungsplans nicht erkennbar.
  • OVG Saarland, 17.11.2016 - 2 B 283/16

    Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre

    Ein "schwerer Nachteil" im Sinne der Vorschrift kann von daher nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen der Antragstellerin, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger öffentlicher Belange oder gar von Interessen Dritter hergeleitet werden.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2001 - 2 U 4/00 -, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 - 2 U 1/02 und 2 U 2/02 -, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49) Bei Anlegung dieses auf die Individualrechtssphäre abstellenden Maßstabs sind gewichtige Belange für die Aussetzung der Veränderungssperre nicht erkennbar.
  • OVG Saarland, 27.02.2008 - 2 B 450/07

    Vorläufige Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre

    (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2001 - 2 U 4/00 -, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 - 2 U 1/02 und 2 U 2/02 -, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49) In dem Zusammenhang ist vorliegend von Bedeutung, dass nach dem die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens beinhaltenden Schreiben der Antragsgegnerin an das LUA vom 26.9.2007 in verschiedener Hinsicht ohnehin nicht von einem - bezogen auf den gegenwärtigen Rechtszustand - plankonformen Vorhaben ausgegangen werden kann.
  • OVG Saarland, 20.09.2004 - 1 U 5/04

    Anforderungen an eine vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans

    Dabei ist - was das Interesse der Antragstellerin anbelangt - festzuhalten, dass die Geltendmachung einer dringenden Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung zur "Abwehr schwerer Nachteile" nach der Rechtsprechung ungeachtet des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens dem Individualrechtsschutz dient, so dass ein solcher "schwerer Nachteil" nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder gar von Interessen Dritter hergeleitet werden kann (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2001 - 2 U 4/00 -, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 - 2 U 1/02 und 2 U 2/02 -, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49).

    Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO würde lediglich ab dem Entscheidungszeitpunkt ("ex nunc") rechtliche Wirkungen entfalten, verhinderte lediglich eine zukünftige Umsetzung des Bebauungsplans und bliebe daher auf die Ausnutzbarkeit erteilter Baugenehmigungen ohne Einfluss (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.7.1991 - 2 Q 6/90 -, vom 22.5.1996 - 2 V 2/96 -, vom 22.1.2001- 2 U 4/00 -, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 - 2 U 1/02 und 2 U 2/02 -, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49).

  • LG Landau/Pfalz, 26.04.2007 - 4 O 453/01

    Zivilrechtliches Geständnis: Wirkung des Geständnisses im Anwaltshaftungsprozess

    Die Berufung der Beklagten ist rechtskräftig durch Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 04.10.2002, Az. 2 U 1/02, zurückgewiesen worden.

    Denn hierbei würde es sich, bezugnehmend auf die Ausführungen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken im Urteil vom 04.10.2002, Az. 2 U 1/02, Seite 12 = Bl. 241 d.A., allenfalls um den Mindestschaden der Klägerin handeln in dem Fall, dass die ihr anzurechnenden Unterhaltsansprüche gegen den früheren Ehemann der Klägerin den ihr entgangenen Vorteil aus dem Versorgungsausgleich erreichen oder übertreffen würde.

  • OVG Saarland, 25.10.2012 - 2 B 217/12

    Normenkontrolle von Bauleitplänen; Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre;

    Ein solcher "schwerer Nachteil" kann nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder gar von Interessen Dritter hergeleitet werden.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2001 - 2 U 4/00 -, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 - 2 U 1/02 und 2 U 2/02 -, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49) In diesem Zusammenhang hat die Antragstellerin aus Sicht des Senats jedoch nicht dargetan, dass sie durch die Ablehnung der Außervollzugsetzung der Veränderungssperre schwere Nachteile zu befürchten hätte.
  • OVG Saarland, 12.01.2016 - 2 B 220/15

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans; Ansiedlung eines Verbrauchermarkts;

    Ein "schwerer Nachteil" im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO kann daher nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger öffentlicher Belange oder gar aus Interessen Dritter hergeleitet werden.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 - (juris), vom 22.1.2001 - 2 U 4/00 -, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 - 2 U 1/02 und 2 U 2/02 -, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49) An einer solchen Betroffenheit eigener Rechte der Antragstellerin durch die Festsetzung eines Sondergebiets "Nahversorgungsstandort zur Unterbringung eines Lebensmitteleinzelhandelsmarktes" fehlt es hier.
  • OVG Saarland, 05.02.2014 - 2 B 468/13

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans bei an Gewerbebetriebe heranrückender

    Ein solcher "schwerer Nachteil" kann nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder gar von Interessen Dritter hergeleitet werden.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2001 - 2 U 4/00 -, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 - 2 U 1/02 und 2 U 2/02 -, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49).
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