Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 12.03.2008 - 2 U 174/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Wiesbaden, 10.08.2007 - 9 O 89/07
- OLG Frankfurt, 12.03.2008 - 2 U 174/07
- BGH, 23.06.2010 - XII ZR 52/08
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (10)
- BGH, 19.01.2005 - VIII ZR 114/04
Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters
Auszug aus OLG Frankfurt, 12.03.2008 - 2 U 174/07
Dem steht nicht entgegen, daß der Ersatzanspruch selbst möglicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt entstand, nämlich mit dem Schadenersatzverlangen der Klägerin mit Klageerhebung, während sie zunächst lediglich einen Anspruch auf Räumung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes selbst hatte (§ 281 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 BGB; vgl. BGH, NJW 2006, 1588 f.; 2005, 739 ff. m.w.N.).Dies entspricht dem oben dargelegten Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, eine rasche Klärung des Bestehens von Ersatzansprüchen des Vermieters herbeizuführen (vgl. BGH, NJW 2005, 739 ff.).
Diese Vorschrift soll die rasche und abschließende Abwicklung von Nebenansprüchen aus einem Mietverhältnis ermöglichen, die vom Zustand der Mietsache zur Zeit der Rückgabe abhängen (vgl. BGH, NJW 2005, 739, 741; vgl. auch zu § 558 BGB a.F.: BGH, NJW 1987, 187 m.w.N.).
Nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift soll zwischen den Mietvertragsparteien eine rasche Klärung des Bestehens von Ersatzansprüchen erfolgen (vgl. BGH, NJW 2005, 739 ff.).
- BGH, 19.09.1973 - VIII ZR 175/72
Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters
Auszug aus OLG Frankfurt, 12.03.2008 - 2 U 174/07
Allerdings kann die Verjährungsregelung des § 548 BGB nach ihrem genannten Zweck auch dann anwendbar sein, wenn ein Mieter einen einheitlichen Schaden an vermieteten und nicht vermieteten Teilen einer Sache verursacht (vgl. BGH, NJW 1973, 2059 f.).Es ist aber davon auszugehen, daß sie der Klägerin dennoch in ausreichendem Maße frei zugänglich waren und sie demzufolge in der Lage war, Art und Ausmaß der Schäden sofort festzustellen, wie sie es auch tatsächlich getan hat (vgl. BGH, NJW 1973, 2059 f. m.w.N.).
Jedenfalls dann, wenn durch dieselbe Handlung oder Unterlassung des Mieters eine vertragliche Pflicht verletzt wird und dabei Schäden sowohl an vermieteten als auch an nicht vermieteten Grundstücksteilen entstehen, ist ein überzeugender Grund für eine unterschiedliche Verjährung nicht gegeben (vgl. BGH, NJW 1973, 2059 f.).
- BGH, 15.03.2006 - VIII ZR 123/05
Beginn der Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters
Auszug aus OLG Frankfurt, 12.03.2008 - 2 U 174/07
Dem steht nicht entgegen, daß der Ersatzanspruch selbst möglicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt entstand, nämlich mit dem Schadenersatzverlangen der Klägerin mit Klageerhebung, während sie zunächst lediglich einen Anspruch auf Räumung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes selbst hatte (§ 281 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 BGB; vgl. BGH, NJW 2006, 1588 f.; 2005, 739 ff. m.w.N.).Bei dem Schadenersatzanspruch handelt es sich um einen interessenidentischen Ersatzanspruch zu dem Räumungsanspruch der Klägerin (vgl. BGH, NJW 2006, 1588 f.;… Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 213, Rdnr. 3;… Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2006, § 213, Rdnrn. 1 ff., 5; Peters, in: Staudinger, BGB, Stand 2004, § 213, Rdnrn. 4, 6 f.; zur alten Rechtslage vgl. BGH, NJW 1988, 1778, 1779: anders nur, wenn Gegenstand der zur Verjährungsunterbrechung geeigneten Maßnahme ein vermeintlicher Anspruch ist, der jedoch tatsächlich nicht besteht;… a.M. unter unrichtige Berufung auf diese Entscheidung des BGH: Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 548, Rdnrn. 2, 14).
- BGH, 16.03.1988 - VIII ZR 184/87
Umwandlung eines verjährten Hauptleistungsanspruchs in einen ...
Auszug aus OLG Frankfurt, 12.03.2008 - 2 U 174/07
Bei dem Schadenersatzanspruch handelt es sich um einen interessenidentischen Ersatzanspruch zu dem Räumungsanspruch der Klägerin (vgl. BGH, NJW 2006, 1588 f.;… Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 213, Rdnr. 3;… Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2006, § 213, Rdnrn. 1 ff., 5; Peters, in: Staudinger, BGB, Stand 2004, § 213, Rdnrn. 4, 6 f.; zur alten Rechtslage vgl. BGH, NJW 1988, 1778, 1779: anders nur, wenn Gegenstand der zur Verjährungsunterbrechung geeigneten Maßnahme ein vermeintlicher Anspruch ist, der jedoch tatsächlich nicht besteht;… a.M. unter unrichtige Berufung auf diese Entscheidung des BGH: Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 548, Rdnrn. 2, 14). - BGH, 18.09.1986 - III ZR 227/84
Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers als Zustandsstörer
Auszug aus OLG Frankfurt, 12.03.2008 - 2 U 174/07
Diese Vorschrift soll die rasche und abschließende Abwicklung von Nebenansprüchen aus einem Mietverhältnis ermöglichen, die vom Zustand der Mietsache zur Zeit der Rückgabe abhängen (vgl. BGH, NJW 2005, 739, 741; vgl. auch zu § 558 BGB a.F.: BGH, NJW 1987, 187 m.w.N.). - BGH, 30.03.1983 - VIII ZR 3/82
Bestehendes Mietverhältnis als Voraussetzung eines mietrechtlichen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 12.03.2008 - 2 U 174/07
Dies würde aber eine Feststellungsklage nicht vollständig entbehrlich machen, da die endgültige Schadenshöhe erst nach Durchführung der Arbeiten feststehen wird und sich der Schaden zudem noch in der Entwicklung befinden kann (vgl. BGH, NJW 1984, 1552 ff.;… Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 256, Rdnr. 7a m.w.N.). - BGH, 10.05.2000 - XII ZR 149/98
Anwendbarkeit des § 558 BGB bei fortbestehendem Mietverhältnis
Auszug aus OLG Frankfurt, 12.03.2008 - 2 U 174/07
Eine entsprechende Anwendung dieser besonderen Bestimmung auf sonstige aus dem Mietverhältnis resultierende Schadenersatzansprüche, die keinen hinreichenden Bezug zu dem Mietobjekt selbst haben, ist auch bei der grundsätzlich vorzunehmenden weiten Auslegung der Vorschrift nicht geboten (vgl. auch BGHZ 124, 186 ff.; NJW 2000, 3203; OLG Dresden, NJW-RR 2007, 1603 f.). - BGH, 24.11.1993 - XII ZR 79/92
Objektbezogenheit des Schadensersatzanspruchs des Vermieters
Auszug aus OLG Frankfurt, 12.03.2008 - 2 U 174/07
Eine entsprechende Anwendung dieser besonderen Bestimmung auf sonstige aus dem Mietverhältnis resultierende Schadenersatzansprüche, die keinen hinreichenden Bezug zu dem Mietobjekt selbst haben, ist auch bei der grundsätzlich vorzunehmenden weiten Auslegung der Vorschrift nicht geboten (vgl. auch BGHZ 124, 186 ff.; NJW 2000, 3203; OLG Dresden, NJW-RR 2007, 1603 f.). - OLG Dresden, 17.04.2007 - 5 U 8/07
Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters gegen den Mieter wegen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 12.03.2008 - 2 U 174/07
Eine entsprechende Anwendung dieser besonderen Bestimmung auf sonstige aus dem Mietverhältnis resultierende Schadenersatzansprüche, die keinen hinreichenden Bezug zu dem Mietobjekt selbst haben, ist auch bei der grundsätzlich vorzunehmenden weiten Auslegung der Vorschrift nicht geboten (vgl. auch BGHZ 124, 186 ff.; NJW 2000, 3203; OLG Dresden, NJW-RR 2007, 1603 f.). - RG, 22.11.1924 - I 56/24
Herausgabe oder Schadensersatz.
Auszug aus OLG Frankfurt, 12.03.2008 - 2 U 174/07
Diese Vorschrift umfaßt nicht die Verjährung von Ersatz- oder Nebenansprüchen, die an die Stelle des titulierten Anspruchs getreten sind (…vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2008, § 197, Rdnr. 13; anders für den Fall des Schadenersatzanspruchs wegen Nichterfüllung nach fruchtloser Vollstreckung eines Herausgabeanspruchs Henrich, in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl. 2007, § 197, Rdnr. 14 unter Verweisung auf RGZ 109, 234, 237).
- LG Detmold, 26.03.2015 - 9 O 306/13
Leistung von Nutzungsentschädigung für die Nutzung eines Grundstücks
Dies ist etwas anderes als ein Anspruch auf Vorauszahlung auf die Räumungskosten zum Zwecke der Durchführung der primären Leistungspflicht der Beklagten in Gestalt der ordnungsgemäßen Räumung des Grundstücks (vgl. dazu OLG Frankfurt, Urteil v. 12.03.2008 - 2 U 174/07, BeckRS 2010, 18568; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil v. 15.12.2010 - 3 U 58/10, Rn 21, juris).
Rechtsprechung
BSG, 20.08.2007 - B 2 U 174/07 B |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- SG Köln - S 18 U 103/02
- LSG Nordrhein-Westfalen - L 17 U 133/06
- BSG, 20.08.2007 - B 2 U 174/07 B
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 24.05.1993 - 9 BV 26/93
Beweisantritt - Beweisantrag - Abgrenzung
Auszug aus BSG, 20.08.2007 - B 2 U 174/07 B
5 Hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, dass es sich um berücksichtigungsfähige Beweisanträge iS des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG handelt, die den Anforderungen an einen Beweisantrag iS der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechen (…BSG SozR 1500 § 160 Nr. 45; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 9 zur Abgrenzung Beweisantritt und Beweisantrag; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 210 mwN). - BSG, 26.11.1981 - 4 BJ 87/81
Brezeichnung der Tätigkeit - Tätigkeitsmerkmal - Nichtzulassungsbeschwerde - …
Auszug aus BSG, 20.08.2007 - B 2 U 174/07 B
5 Hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, dass es sich um berücksichtigungsfähige Beweisanträge iS des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG handelt, die den Anforderungen an einen Beweisantrag iS der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechen (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 45;… BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 9 zur Abgrenzung Beweisantritt und Beweisantrag; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 210 mwN). - LSG Bayern, 27.02.2002 - L 2 U 404/00
Subjektive Verletzungsverschlimmerung; Begriff und Voraussetzungen eines …
Auszug aus BSG, 20.08.2007 - B 2 U 174/07 B
Beide Anträge enthalten kein Beweisthema, obwohl nach § 403 ZPO die zu begutachtenden Punkte zu bezeichnen sind (vgl BSG Beschluss vom 9. März 2001 - B 2 U 404/00 B -). - BSG, 13.09.2005 - B 2 U 5/05 B
Auszug aus BSG, 20.08.2007 - B 2 U 174/07 B
6 Die mit einer Rüge wegen nicht erfolgter ergänzender Befragung eines Sachverständigen - Antrag zu 2. - inzident geltende gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 des Grundgesetzes (GG) und des § 62 SGG (vgl Beschluss des Senats vom 13. September 2005 - B 2 U 5/05 B -) kann vorliegend nicht zu einer Zulassung der Revision führen, weil dies die Darlegung sachdienlicher Fragen oder aufklärungsbedürftiger Punkte erfordern würde, die der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen sind.