Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 3. Titel - Mietvertrag. Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| II. Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
| 2. Die Miete (§§ 556 - 561) |
| b) Regelungen über die Miethöhe (§§ 557 - 561) |
(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.
(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze).
(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,
| 1. | wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und | |
| 2. | soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt. |
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen.
(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Abs. 1 mit 11 vom Hundert des Zuschusses.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Rechtsprechung zu § 558 BGB a.F.
81 Entscheidungen zu § 558 BGB a.F. in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 19.11.2003 - XII ZR 68/00
Mietrecht - Verjährung der Ersatzansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache
- BGH, 12.05.2004 - XII ZR 223/01
Mietrecht - Vertragsverhandlungen: Hemmung der Verjährung nach § 558 BGB ...
- KG, 19.08.2004 - 8 U 91/04
Gaststättenpachtvertrag: Eigentumsherausgabeanspruch einer Brauerei an ...
- BGH, 22.02.2006 - XII ZR 48/03
Mietecht - Verjährung: Schadensersatz für Um- und Rückbaukosten ohne Mietvertrag
- BGH, 06.06.2002 - III ZR 181/01
Pachtrecht - Kündigungsentschädigungsanspruch des Endpächters
- OLG Bremen, 23.03.2007 - 5 U 44/06
Mietrecht - Altlastenproblematik
Zum selben Verfahren:
- BGH, 01.10.2008 - XII ZR 52/07
Mietrecht - Bodenkontamination: Ausgleichsanspruch gegen den Mieter
- BGH, 01.10.2008 - XII ZR 52/07
- OLG Saarbrücken, 01.07.2004 - 8 U 30/02
Mietrecht - Zur Entlastung des Mieters bei Kontamination des Grundstücks
- OLG Düsseldorf, 06.02.2007 - 24 U 111/06
Mietrecht - Keine Verjährungshemmung bei Schlüsselübergabe zur Renovierung
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