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OLG Stuttgart, 08.05.1998 - 2 U 234/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Karlsruhe, 17.02.2014 - 1 U 2/13
Nutzungsbeeinträchtigung ohne Substanzverletzung: Anspruch eines Betreibers einer …
(b) Darüber hinaus dient die Erlaubnispflicht zum anderen dem Schutz der öffentlichen Straßen in ihrem baulichen Bestand (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 08.05.1998 - 2 U 234/97 [juris Tz. 38] und Kodal - Bauer , Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 41 Rn. 72).Durch Beschädigungen einer Straße mittelbar verursachte Vermögensschäden Dritter fallen dagegen nicht in den Schutzbereich der Norm (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 08.05.1998 - 2 U 234/97 [juris Tz. 38] und auch - zu § 64 EBO - BGH, Urt. v. 11.01.2005 - VI ZR 34/04 [juris Tz. 5 ff.]).
- OLG Celle, 11.11.2020 - 14 U 71/20
Haftungsverteilung bei Kollision eines landwirtschaftlichen Fahrzeugs mit …
Das Fehlen der Ausnahmegenehmigung ist vor diesem Hintergrund nicht als Verursachungsbeitrag im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG zu berücksichtigen, weil die Norm nicht dem Individualrechtsschutz anderer Verkehrsteilnehmer dient und somit der Unfall bzw. der Unfallschaden außerhalb des Schutzzwecks der Norm liegt (in diesem Sinne auch, allerdings zu § 29 Abs. 3 StVO: OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Mai 1998 - 2 U 234/97 -, Rn. 38, juris; a.A. offenbar LG Neuruppin, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 1b O 476/00 -, juris).