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OLG Karlsruhe, 03.02.2000 - 2 WF 8/2000, 2 WF 8/00 |
Zitiervorschläge
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03. Februar 2000 - 2 WF 8/2000, 2 WF 8/00 (https://dejure.org/2000,9096)
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wirkung eines Abhilfebeschlusses; Beschwer; Unzulässigkeit der Beschwerde; Einstellung der Zwangsvollstreckung ; Ermessensgrenzen
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 577 Abs. 3, § 769, § 707 Abs. 2 S. 2
Wirkung eines nach § 577 Abs.3 ZPO nicht zulässigen Abhilfebeschlusses Beschwer des Beschwerdegegners in diesem Fall; Unzulässigkeit der Beschwerde - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2001, 175
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Karlsruhe, 11.08.1992 - 2 WF 78/92
Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.02.2000 - 2 WF 8/00
Nach der ständigen Rechtsprechung der Karlsruher Familiensenate ist die sofortige Beschwerde nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn die objektiven Voraussetzungen für eine Einstellung zu Unrecht angenommen oder verneint oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens verkannt sind; im übrigen sind die diesbezüglichen Entscheidungen in analoger Anwendung von § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO unanfechtbar (vgl. Senat, FamRZ 1993, 225, 226; 16. Familiensenat, FamRZ 1982, 400; 20. Familiensenat, Beschluß vom 17.07.1997, 20 WF 37/97). - OLG Karlsruhe, 08.12.1981 - 16 WF 181/81
Anspruch auf Zahlung von Unterhalt unter Bemessung mehrerer Renteneinkünfte der …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.02.2000 - 2 WF 8/00
Nach der ständigen Rechtsprechung der Karlsruher Familiensenate ist die sofortige Beschwerde nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn die objektiven Voraussetzungen für eine Einstellung zu Unrecht angenommen oder verneint oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens verkannt sind; im übrigen sind die diesbezüglichen Entscheidungen in analoger Anwendung von § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO unanfechtbar (vgl. Senat, FamRZ 1993, 225, 226; 16. Familiensenat, FamRZ 1982, 400; 20. Familiensenat, Beschluß vom 17.07.1997, 20 WF 37/97).