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   OLG Hamm, 14.02.2008 - 2 Ws 25/08   

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OLG Hamm, 14.02.2008 - 2 Ws 25/08 (https://dejure.org/2008,17185)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.02.2008 - 2 Ws 25/08 (https://dejure.org/2008,17185)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Februar 2008 - 2 Ws 25/08 (https://dejure.org/2008,17185)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Statthaftigkeit der Beschwerde eines Nebenklägers gegen die keine Kostenentscheidung zugunsten des Nebenklägers enthaltene Entscheidung in der Hauptsache; Unzulässigkeit einer Kostenbeschwerde bei Unmöglichkeit der Anfechtung der Hauptentscheidung

  • Judicialis

    StPO § 400; ; StPO § 464

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 19.07.2004 - 2 Ws 143/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus OLG Hamm, 14.02.2008 - 2 Ws 25/08
    Uneinigkeit besteht in diesem Zusammenhang über die Bedeutung der in § 400 Abs. 1 StPO vorgenommene Einschränkung des Anfechtungsrechts des Nebenklägers, wonach dieser ein Urteil u.a. nicht mit dem Ziel anfechten kann, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird (vgl. zum Streitstand den Beschluss des erkennenden Senats vom 19. Juli 2004 in NStZ-RR 2006, 95 = AGS 2005, 409 unter teilweiser Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, u.a. in VRS 101, 210, 211 = AGS 2001, 249).

    Eine nur teils erfolgreiche Berufung führt nur insoweit zur Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, als durch die mit der Berufung erreichte Änderung der Hauptentscheidung dieser Kostenentscheidung die Grundlage entzogen wird (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2004 in 2 Ws 143/04).

  • OLG Karlsruhe, 18.09.2003 - 2 Ws 236/02

    Nebenklage: Befugnis des Nebenklägers zur sofortigen Beschwerde gegen die

    Auszug aus OLG Hamm, 14.02.2008 - 2 Ws 25/08
    Dies wird übereinstimmend dahingehend verstanden, dass die Kostenbeschwerde unzulässig ist, wenn die Hauptentscheidung schon nach ihrer Art schlechthin nicht angefochten werden kann oder die betreffende Person grundsätzlich unabhängig von der Frage der Beschwer im Einzelfall zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht befugt ist (vgl. OLG Karlsruhe, VRS 106, 388 m.w.N.; OLG Düsseldorf VRS 96, 222).

    Denn bei der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO handelt es sich ledglich um einen gesetzlich geregelten Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers, der die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung ebenso wenig wie eine mangelnde Beschwer im Einzelfall beseitigt und damit die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde nicht berührt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. September 2001 in 3 Ws 372/01 m.w.N.; OLG Karlsruhe, VRS 106, 388).

  • OLG Köln, 01.06.2007 - 2 Ws 173/07

    Anwaltsgebühren bei Vertretung des Verfallsbeteiligten - Gegenstandswert nach

    Auszug aus OLG Hamm, 14.02.2008 - 2 Ws 25/08
    Sie ist statthaft (vgl. zuletzt Beschluss des erkennenden Senats vom 13. Juli 2007 in 2 Ws 175/07 m. w. Nachw.; LR-Hilger, StPO, 25. Aufl., § 464 Rn. 32).
  • OLG Hamm, 18.09.2001 - 3 Ws 372/01

    Kostenentscheidung, Nebenklage, Nebenkläger, unterlassene Kosten- und

    Auszug aus OLG Hamm, 14.02.2008 - 2 Ws 25/08
    Denn bei der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO handelt es sich ledglich um einen gesetzlich geregelten Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers, der die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung ebenso wenig wie eine mangelnde Beschwer im Einzelfall beseitigt und damit die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde nicht berührt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. September 2001 in 3 Ws 372/01 m.w.N.; OLG Karlsruhe, VRS 106, 388).
  • OLG Hamm, 12.07.2001 - 2 Ws 141/01

    Kostenentscheidung, unterlassene Auslagenentscheidung zugunsten des Nebenklägers,

    Auszug aus OLG Hamm, 14.02.2008 - 2 Ws 25/08
    Uneinigkeit besteht in diesem Zusammenhang über die Bedeutung der in § 400 Abs. 1 StPO vorgenommene Einschränkung des Anfechtungsrechts des Nebenklägers, wonach dieser ein Urteil u.a. nicht mit dem Ziel anfechten kann, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird (vgl. zum Streitstand den Beschluss des erkennenden Senats vom 19. Juli 2004 in NStZ-RR 2006, 95 = AGS 2005, 409 unter teilweiser Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, u.a. in VRS 101, 210, 211 = AGS 2001, 249).
  • OLG Düsseldorf, 19.10.1998 - 3 Ws 464/98
    Auszug aus OLG Hamm, 14.02.2008 - 2 Ws 25/08
    Dies wird übereinstimmend dahingehend verstanden, dass die Kostenbeschwerde unzulässig ist, wenn die Hauptentscheidung schon nach ihrer Art schlechthin nicht angefochten werden kann oder die betreffende Person grundsätzlich unabhängig von der Frage der Beschwer im Einzelfall zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht befugt ist (vgl. OLG Karlsruhe, VRS 106, 388 m.w.N.; OLG Düsseldorf VRS 96, 222).
  • OLG Hamm, 18.09.2014 - 2 Ws 211/14

    Unzulässigkeit der isolierten Beschwerde gegen eine Auslagenentscheidung bei

    Dies wird übereinstimmend dahingehend verstanden, dass die Kostenbeschwerde unzulässig ist, wenn die Hauptentscheidung schon nach ihrer Art schlechthin nicht angefochten werden kann oder die betreffende Person grundsätzlich unabhängig von der Frage der Beschwer im Einzelfall zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht befugt ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.1998, 3 Ws 464/98, zitiert nach juris, Rn 2; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Juli 2004, 2 Ws 143/04, zitiert nach juris, Rn 9; OLG Celle, Beschluss vom 25.09.2007, 1 Ws 345/07, zitiert nach juris, Rn 8; OLG Köln, Beschluss vom 22.08.2008, 2 Ws 406/08, zitiert nach juris, Rn 11; OLG Hamm, Beschluss vom 14.02.2008, 2 Ws 25/08, Rn 4; Thüringer OLG, Beschluss vom 22.01.2010, 1 Ws 525/09, zitiert nach juris, Rn 9).
  • OLG Köln, 22.08.2008 - 2 Ws 406/08

    Kosten der Nebenklage bei erfolgreicher Strafmaßberufung des Angeklagten

    Dies wird übereinstimmend dahingehend verstanden, dass die Kostenbeschwerde unzulässig ist, wenn die Hauptentscheidung schon nach ihrer Art schlechthin nicht angefochten werden kann oder die betreffende Person grundsätzlich unabhängig von der Frage der Beschwer im Einzelfall zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht befugt ist (OLG Hamm Beschl. v. 14.02.2008 2 WS 25/08 VRS 114, 289 f. m.w.N.).

    Zu folgen ist jedoch der wohl überwiegenden Ansicht, wonach es sich bei der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO lediglich um einen gesetzlich geregelten, generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers handelt, der die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung ebenso wenig wie eine mangelnde Beschwer im Einzelfall beseitigt und damit die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde nicht berührt (OLG Hamm Beschl. v. 19.07.2004 2 Ws 143/04 NStZ-RR 2006, 95 f. m.w.N.; OLG Hamm Beschl. v. 14.02.2008 a.a.O m.w.N.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt Beschl. v. 21.09.2001 1 Ws 329/01 ; OLG Stuttgart Beschl v. 02.08.2002 5 Ws 54/02 Justiz 2003, 170 f.; OLG Karlsruhe Beschl. v. 18.09.2003 2 Ws 236/02 NStZ-RR 2004, 120 f.; OLG Celle Beschl. v. 25.09.2007 1 Ws 345/07 ).

  • OLG Hamm, 27.05.2014 - 1 RVs 31/14

    Zulässige Kostenbeschwerde des Nebenklägers trotz Berufungsbeschränkung durch den

    Dies wird übereinstimmend dahingehend verstanden, dass die Kostenbeschwerde unzulässig ist, wenn die Hauptentscheidung schon nach ihrer Art schlechthin nicht angefochten werden kann oder die betreffende Person grundsätzlich - unabhängig von der Frage der Beschwer im Einzelfall - zur Einlegung des Rechtsmittels nicht befugt ist (OLG Hamm, VRS 114, 289 - 290; OLG Karlsruhe, VRS 106, 388 jeweils m.w.N.).
  • KG, 22.12.2014 - 161 Ss 228/14

    Entsprechende Anwendung des nur für den ersten Rechtszug konzipierten § 472 Abs.

    Der Senat folgt insoweit der in der (neueren) Rechtsprechung und Teilen der Literatur (vgl. OLG Hamm, a.a.O; StraFo 2008, 348; NStZ-RR 2006, 95; OLG Köln NStZ-RR 2009, 126; OLG Celle OLGSt StPO § 464 Nr. 12; jeweils m.w.Nachw., auch zur Gegenmeinung; Hilger a.a.O., Rn. 57 m.w.Nachw.) - zum Teil unter (überzeugender) Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfs vom 18. April 1986 zum Opferschutzgesetz (BT-Drucks. 10/5305) - vertretenen Auffassung, dass § 400 Abs. 1 StPO lediglich einen gesetzlich geregelten generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers beinhaltet, der die - auch für den Nebenkläger grundsätzlich gegebene - Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung nicht beseitigt, so wie auch eine fehlende Beschwer im Einzelfall die grundsätzliche Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht berührt.
  • KG, 22.12.2014 - 4 Ws 120/14

    Kosten der Nebenklage bei vollem Erfolg des beschränkten Rechtsmittels des

    Der Senat folgt insoweit der in der (neueren) Rechtsprechung und Teilen der Literatur (vgl. OLG Hamm, a.a.O; StraFo 2008, 348; NStZ-RR 2006, 95; OLG Köln NStZ-RR 2009, 126; OLG Celle OLGSt StPO § 464 Nr. 12; jeweils m.w.Nachw., auch zur Gegenmeinung; Hilger a.a.O., Rn. 57 m.w.Nachw.) - zum Teil unter (überzeugender) Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfs vom 18. April 1986 zum Opferschutzgesetz (BT-Drucks. 10/5305) - vertretenen Auffassung, dass § 400 Abs. 1 StPO lediglich einen gesetzlich geregelten generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers beinhaltet, der die - auch für den Nebenkläger grundsätzlich gegebene - Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung nicht beseitigt, so wie auch eine fehlende Beschwer im Einzelfall die grundsätzliche Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht berührt.
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