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   OLG Hamburg, 21.03.2013 - 2 Ws 45/13   

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https://dejure.org/2013,6425
OLG Hamburg, 21.03.2013 - 2 Ws 45/13 (https://dejure.org/2013,6425)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.03.2013 - 2 Ws 45/13 (https://dejure.org/2013,6425)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21. März 2013 - 2 Ws 45/13 (https://dejure.org/2013,6425)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des Prüfungsmaßstabs nach abgeschlossener Hauptverhandlung und angegriffenem Haftfortdauerbeschluss

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 112; StPO § 120; StPO § 268b; StPO § 304
    Haftfortdauer nach Ersturteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.01.2004 - StB 20/03

    Haftbefehl gegen El Motassadeq bleibt bestehen

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.03.2013 - 2 Ws 45/13
    Da das tatrichterliche Urteil in der Revisionsinstanz aber nur auf Rechtsfehler überprüft wird (§ 337 StPO), reicht es für eine Neubewertung des Tatverdachts in diesem Verfahrensabschnitt nicht aus, wenn - sei es gar unter Berücksichtigung neuer Beweismittel (vgl. etwa BGH StV 2004, 142 f.)) - eine vom angefochtenen Urteil abweichende, dem Angeklagten günstigere Beweiswürdigung möglich oder sogar naheliegend wäre; denn dies kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen und daher den Eintritt der Rechtskraft nicht verhindern.
  • BGH, 22.10.2012 - StB 12/12

    Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland; Fortdauer der

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.03.2013 - 2 Ws 45/13
    Hieran orientiert sich auch der Prüfungsmaßstab im Beschwerdeverfahren: während bei einer Haftbeschwerde in laufender Hauptverhandlung wegen der dort schon nur eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit durch das Beschwerdegericht das erkennende Gericht darlegen muss, dass die Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung den dringenden Tatverdacht nicht in Frage stellen (vgl. BGH NJW 2013, 247 ff; NStZ-RR 2013, 86 f.), verengt sich der Prüfungsmaßstab für das Beschwerdegericht nach durch Urteil abgeschlossener Hauptverhandlung und angegriffenem Haftfortdauerbeschluss aus der Haftprüfung bei Verurteilung ein weiteres Mal und ist der revisionsrechtlichen Prüfungskontrolle ähnlich (Voll a.a.O. Rdn. 15).
  • OLG Hamm, 07.05.2020 - 3 Ws 157/20

    Kein erhöhtes Corona-Risiko in nordrhein-westfälischen Gefängnissen

    Wird der Angeklagte erstinstanzlich verurteilt, so setzt die gleichzeitige Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft (§ 268b StPO) keine gesonderte Prüfung und Begründung des dringenden Tatverdachts voraus; dieser wird - in aller Regel - bereits durch das verurteilende Erkenntnis hinreichend belegt (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2004 - StB 20/03 - OLG Koblenz, Beschluss vom 2. Januar 2014 - 2 Ws 742/13 - OLG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2013 - 2 Ws 45/13 - alle zit. nach juris).
  • OLG Braunschweig, 23.03.2015 - 1 Ws 73/15

    Verdunkelungsgefahr, Vernehmung, Zeuge, Wiederholungsgefahr

    Wie schon in den Senatsbeschlüssen vom 17.03.2014 (1 Ws 67/14) und 12.03.2015 (1 Ws 62/15) ausgeführt, wird der dringende Tatverdacht bereits durch das verurteilende Erkenntnis ( hier: Urteil vom 05.01.2015) hinreichend belegt (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2014 - StB 20/03 - RN 4, juris; OLG Hamburg, Beschluss v. Beschluss v. 21.03.2013 - 2 Ws 45/13 - RN 8, juris), woran sich der Prüfungsmaßstab auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu orientieren hat:.
  • OLG Koblenz, 02.01.2014 - 2 Ws 742/13

    Haftbeschwerdeverfahren: Beurteilung des dringenden Tatverdachts anhand der

    Da das tatrichterliche Urteil in der Revisionsinstanz aber nur auf Rechtsfehler überprüft wird ( § 337 StPO ), reicht es für eine Neubewertung des Tatverdachts in diesem Verfahrensabschnitt nicht aus, dass der Angeklagte nur eine vom angefochtenen Urteil abweichende, ihm günstigere Beweiswürdigung geltend macht; denn dies kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen und daher den Eintritt der Rechtskraft nicht verhindern (OLG Hamburg 2 Ws 45/13 v. 21.03.2013 - juris).
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