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   BayObLG, 26.01.1999 - 2Z BR 130/98   

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https://dejure.org/1999,8101
BayObLG, 26.01.1999 - 2Z BR 130/98 (https://dejure.org/1999,8101)
BayObLG, Entscheidung vom 26.01.1999 - 2Z BR 130/98 (https://dejure.org/1999,8101)
BayObLG, Entscheidung vom 26. Januar 1999 - 2Z BR 130/98 (https://dejure.org/1999,8101)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum; Gemeinschaftseigentum; Sanierung; Vergleichsangebote

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 21 Abs. 4, ZPO § 894
    Zustimmung eines Wohnungseigentümers zur Vergabe von Sanierungsarbeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 1999, 767
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 27.07.1989 - BReg. 2 Z 68/89

    Beseitigung von Baumängeln durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft; Gültigkeit

    Auszug aus BayObLG, 26.01.1999 - 2Z BR 130/98
    Zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung gehört insbesondere die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums (§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG ) und zu dieser auch die Beseitigung anfänglicher Baumängel zur erstmaligen Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands der Wohnanlage (vgl. BayObLGZ 1982, 203/207; BayObLG NJW-RR 1989, 1293 und st. Rspr.).
  • BayObLG, 09.06.1975 - BReg. 2 Z 35/75

    Anfechtung von Mehrheitsbeschlüssen; Gestattung der Benutzung des

    Auszug aus BayObLG, 26.01.1999 - 2Z BR 130/98
    Dies ergibt sich aus seiner Stellung als Bruchteilseigentümer (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG , § 1011 BGB , vgl. BayObLGZ 1975, 201/203; Palandt/Bassenge BGB 58. Aufl. § 43 WEG Rn. 2 m.w.N.).
  • BayObLG, 30.04.1982 - BReg. 2 Z 67/81

    Anfechtung des Beschlusses einer Wohnungseigentümerversammlung; Putz und die

    Auszug aus BayObLG, 26.01.1999 - 2Z BR 130/98
    Zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung gehört insbesondere die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums (§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG ) und zu dieser auch die Beseitigung anfänglicher Baumängel zur erstmaligen Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands der Wohnanlage (vgl. BayObLGZ 1982, 203/207; BayObLG NJW-RR 1989, 1293 und st. Rspr.).
  • BayObLG, 08.02.1996 - 2Z BR 122/95

    Beteiligung aller Wohnungseigentümer an der Instandsetzung des gemeinschaftlichen

    Auszug aus BayObLG, 26.01.1999 - 2Z BR 130/98
    Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört auch die Regelung der Kosten notwendiger Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen (vgl. BayObLG WuM 1996, 239 ; Weitnauer/Lüke § 21 Rn. 18).
  • AG Hamburg-Blankenese, 15.04.2020 - 539 C 16/18

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Notwendige Vergleichsangebote

    Es ist jedoch nicht notwendig das billigste oder das technisch hochwertigste Angebot anzunehmen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 26.01.1999 - 2Z BR 130/98, Merle, in: Bärmann, WEG, 13. Auflage 2015, § 21 Rn. 112c).
  • OLG Düsseldorf, 08.11.2000 - 3 Wx 253/00

    Unwirksame Ermächtigung des Verwalters einer Eigentumswohnanlage - Miete für

    Des weiteren weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass Alternativangebote vor der Beschlussfassung über eine Sanierung vorzulegen sind (BayObLG Beschluss vom 26.01.1999 - 2 Z BR 130/98 -).
  • LG Hamburg, 28.03.2012 - 318 S 17/11

    Wohnungseigentum: Erforderlichkeit der Beschlussfassung über die Finanzierung von

    Jedenfalls bei größeren (Bau-)Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum, wozu sowohl (modernisierende) Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen gemäß den §§ 21 Abs. 5 Nr. 2, 22 Abs. 3 WEG als auch Modernisierungen im Sinne von § 22 Abs. 2 WEG zählen können, müssen die Eigentümer auch über deren Finanzierung Beschluss fassen, also darüber entscheiden, ob die Kosten der jeweiligen Maßnahme durch Erhebung einer Sonderumlage oder durch Rückgriff auf die gebildete Instandhaltungsrücklage gedeckt werden sollen und welcher Verteilungsschlüssel zur Anwendung gelangt (vgl. dazu etwa BayObLG, NZM 1999, 767, 769; Vanden-houten, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Auflage, § 21, Rn. 77).
  • OLG Karlsruhe, 17.02.2006 - 11 Wx 72/05

    Wohnungseigentum: Anspruch des Mitglieds einer Bruchteilsgemeinschaft in einer

    Hieran ist zutreffend, dass die erstmalige Herstellung eines mangelfreien und plangerechten Zustandes des Gemeinschaftseigentums bei Planungsfehlern oder von Anfang an vorhandenen Baumängeln, deren Beseitigung vom Bauträger nicht mehr erreicht werden kann, zu den Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG) bzw. ordnungsgemäßer Instandhaltung und Instandsetzung (§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG) gehört (vgl. nur BayObLG NZM 1999, 767; BayObLG NJW-RR 1990, 332; Staudinger/Bub § 21 WEG Nr. 185 ff., jeweils m.w.N.).

    Er steht jedem Wohnungseigentümer zu, gründet sich auf das Eigentum, unterliegt der Verwirkung und Verjährung (KG FGPrax 2003, 12, 13; Senatsbeschluss vom 17.3.2003 -11 Wx 55/02; Staudinger/Bub § 21 WEG Rn. 100) und kann auch von den Bruchteilseigentümern einer Wohn- oder Teileigentumseinheit geltend gemacht werden, wie sich aus § 1011 BGB ergibt (BayObLG NZM 1999, 767).

  • BayObLG, 23.05.2001 - 2Z BR 99/00

    Ansprüche von Wohnungseigentümern gegeneinander

    Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Zustimmung zu Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum ergibt sich daraus, dass die Antragsgegner ihre Pflicht zur Mitwirkung und zur Beteiligung an den Kosten in Abrede stellen (vgl. BayObLG NZM 1999, 767/768).

    Solange die durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen nicht hinreichend bestimmt sind, besteht eine Zustimmungsverpflichtung der Antragsgegner nicht (BayObLG NZM 1999, 767/768 f.).

  • OLG Frankfurt, 12.03.2003 - 20 W 283/01

    Wohnungseigentumsverfahren: Teil- oder Vollungültigerklärung des

    Durch die Einholung von Alternativ- oder Konkurrenzangeboten bei Maßnahmen der Instandsetzung und Instandhaltung soll nämlich gewährleistet werden, dass einerseits technische Lösungen gewählt werden, die eine dauerhafte Beseitigung von Mängeln und Schäden versprechen, dass aber anderseits auf die Wirtschaftlichkeit geachtet wird und keine überteuerten Aufträge erteilt werden (vgl. BayObLG NZM 1999, 767, 769).
  • LG München I, 24.11.2022 - 36 S 10793/21

    Zulässigkeit der Zweitversammlung

    Vergleichsangebote sollen vielmehr den Eigentümern hinreichende Informationsmöglichkeiten eröffnen und ihnen eine entsprechende Entscheidungsgrundlage für die Ausübung des den Wohnungseigentümern zustehenden Ermessens bei der Auswahl des jeweiligen Angebots und des Unternehmens schaffen (st. Rspr., vgl. LG Hamburg, ZMR 2020, 681 ff.; LG Itzehoe, ZMR 2019, 897 ff.; LG Berlin, NZM 2018, 874, 875; BayObLG, NZM 1999, 767 ff.; BayObLG, WuM 1996, 651 ff.; Luhmann/Letzner, NZM 2019, 243, 245).
  • BayObLG, 01.02.2001 - 2Z BR 68/00

    Bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums

    (2) Auch den vom Antragsgegner als Bruchteilsmiteigentümer der Wohnung Nr. 5 in zulässiger Weise (§ 1011 BGB, vgl. BayObLG NZM 1999, 767/768) mit dem Gegenantrag geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung zu der von ihm vorgeschlagenen Neugestaltung der Balkonabtrennung hat das Landgericht ohne Rechtsfehler verneint.
  • LG Frankfurt/Main, 19.06.2018 - 9 S 21/18
    Dabei hat nicht notwendig das billigste Angebot Vorrang (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 26. Januar 1999 - 2Z BR 130/98 -, Rn. 25, juris).
  • AG Hamburg-Barmbek, 06.03.2015 - 883 C 9/14

    Beschluss zur Dachsanierung ohne Vergleichsangebote ist ungültig!

    Ein Wohnungseigentümer kann nicht verpflichtet werden, der Vergabe von Sanierungsarbeiten auf der Grundlage von Vergleichsangeboten zuzustimmen, die erst noch eingeholt werden müssen (vgl. BayObLG, NZM 1999, 767).
  • AG Stade, 16.01.2014 - 64 C 632/13

    WEG - Verwaltervertragsklausel über die Vergabe von Kleinaufträgen

  • AG Berlin-Schöneberg, 14.06.2018 - 772 C 73/17

    Wie werden Sanierungsarbeiten ordnungsgemäß beschlossen?

  • BayObLG, 08.07.1999 - 2Z BR 87/99

    Vorsorge für das Einlagen eines Rechtsmittel bei Auslandsreise eines Beteiligten

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