Rechtsprechung
LG Köln, 07.10.2009 - 20 O 228/09 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Haftpflichtversicherung, erwachsenes Kind
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Haftpflichtversicherung, erwachsenes Kind
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Dauer der Mitversicherung eines Kindes für die Zeit einer notwendigen einheitlichen Ausbildungsphase i.R.e. Anspruchs aus abgeschlossener Privathaftpflichtversicherung wegen Inanspruchnahme eines Erwachsenen; Zusammenhang zwischen dem Besuch einer Bibelschule nach dem ...
- RA Kotz
Privathaftpflichtversicherung - Haftung für erwachsene Kinder
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VVG a.F. § 1; VVG a.F. § 49; BGB § 1601
Dauer der Mitversicherung eines Kindes für die Zeit einer notwendigen einheitlichen Ausbildungsphase i.R.e. Anspruchs aus abgeschlossener Privathaftpflichtversicherung wegen Inanspruchnahme eines Erwachsenen; Zusammenhang zwischen dem Besuch einer Bibelschule nach dem ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 07.10.2009 - 20 O 228/09
- LG Köln, 07.10.2009 - 20 O 228/08
- OLG Köln, 20.04.2010 - 9 U 163/09
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Düsseldorf, 28.10.1997 - 4 U 101/96
Vom VN unentgeltlich an volljährigen Sohn überlassene Mietwohnung
Auszug aus LG Köln, 07.10.2009 - 20 O 228/09
Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer geht es für den Versicherer erkennbar darum, dass seine Kinder mitversichert sind, solange er für sie Unterhalt leisten muss, dass er also nicht im Rahmen seiner wegen der Berufsausbildung gegenüber den Kindern fortbestehenden Unterhaltsverpflichtung für diese eine gesonderte Privathaftpflichtversicherung abschließen oder finanzieren muss (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1994, 1172; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 677 ff.; OLG Schleswig, VersR 1993, 736; OLG Köln, VersR 1993, 430).Die Vornahme einer entsprechenden Wertung erscheint um so mehr geboten, weil in der neueren Rechtsprechung anerkannt ist, dass in Fällen, in denen das unverheiratete Kind eines Versicherungsnehmers noch keinerlei Ausbildungsabschluss erworben hat, der es ihm auch nur theoretisch ermöglichen würde, sich selbst zu erhalten und dementsprechend selbst zu versichern, von dem regelmäßig bestehenden Grundsatz, dass Schul- und Berufsausbildung ein ununterbrochenes Ganzes bilden sollten, abzuweichen ist (vgl. etwa OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 677, 679 im Falle einer abgebrochenen Lehre zum Kfz-Mechaniker, nach achtmonatiger Wartezeit Berufskolleg, zwei Jahre später Ausbildung zum Koch).
- OLG Düsseldorf, 12.04.1994 - 4 U 75/93
Schutz der Prozeßkostenhilfevorschusses; Besuch einer FH; Krankheitsbedingte …
Auszug aus LG Köln, 07.10.2009 - 20 O 228/09
Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer geht es für den Versicherer erkennbar darum, dass seine Kinder mitversichert sind, solange er für sie Unterhalt leisten muss, dass er also nicht im Rahmen seiner wegen der Berufsausbildung gegenüber den Kindern fortbestehenden Unterhaltsverpflichtung für diese eine gesonderte Privathaftpflichtversicherung abschließen oder finanzieren muss (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1994, 1172; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 677 ff.; OLG Schleswig, VersR 1993, 736; OLG Köln, VersR 1993, 430).In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nicht zu große Lücken im Ausbildungsweg unschädlich sind und den Versicherungsschutz nicht entfallen lassen, zumal derartige Orientierungszeiträume auch die elterliche Unterhaltspflicht nicht berühren (…vgl. OLG Schleswig, a.a.O.; OLG Düsseldorf, VersR 1994, 1172, enger wohl OLG Köln, a.a.O., die vorgenannte Entscheidung wird indessen als zu streng angesehen bei Prölss/Martin, VVG 27. Auflage, Privathaftpflicht Mustertarif 2000 Nr. 2 Rdnr. 4).
- OLG Schleswig, 27.08.1992 - 16 U 32/92
Begriff der "sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung"
Auszug aus LG Köln, 07.10.2009 - 20 O 228/09
Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer geht es für den Versicherer erkennbar darum, dass seine Kinder mitversichert sind, solange er für sie Unterhalt leisten muss, dass er also nicht im Rahmen seiner wegen der Berufsausbildung gegenüber den Kindern fortbestehenden Unterhaltsverpflichtung für diese eine gesonderte Privathaftpflichtversicherung abschließen oder finanzieren muss (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1994, 1172; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 677 ff.; OLG Schleswig, VersR 1993, 736; OLG Köln, VersR 1993, 430). - OLG Köln, 05.03.1992 - 5 U 138/91
Lehrgang im Berufsförderungswerk ist keine Berufsausbildung
Auszug aus LG Köln, 07.10.2009 - 20 O 228/09
Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer geht es für den Versicherer erkennbar darum, dass seine Kinder mitversichert sind, solange er für sie Unterhalt leisten muss, dass er also nicht im Rahmen seiner wegen der Berufsausbildung gegenüber den Kindern fortbestehenden Unterhaltsverpflichtung für diese eine gesonderte Privathaftpflichtversicherung abschließen oder finanzieren muss (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1994, 1172; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 677 ff.; OLG Schleswig, VersR 1993, 736; OLG Köln, VersR 1993, 430).
- OLG Köln, 20.04.2010 - 9 U 163/09
Eintrittspflicht der privaten Haftpflichtversicherung für volljährige Kinder des …
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.10.2009 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 228/09 - unter Zurückweisung des Anschlussrechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:.