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   OLG Hamm, 18.04.1980 - 20 U 263/79   

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https://dejure.org/1980,5732
OLG Hamm, 18.04.1980 - 20 U 263/79 (https://dejure.org/1980,5732)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.04.1980 - 20 U 263/79 (https://dejure.org/1980,5732)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. April 1980 - 20 U 263/79 (https://dejure.org/1980,5732)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1981, 727
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Köln, 10.06.2008 - 9 U 144/07

    Anwendung der sog. Tätigkeitsklausel in der Betriebshaftpflichtversicherung

    In diesem Fall ist die Verjährungsfrist solange gehemmt, bis der Versicherer erneut schriftlich entschieden hat (OLG Hamm VersR 1994, 465; VersR 1981, 727; LG Düsseldorf VersR 1995, 566).
  • OLG Hamm, 23.03.2011 - 20 U 152/10

    Dauer der Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem

    Denn die Aufnahme von die Verjährung hemmenden Verhandlungen setzt voraus, dass der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erkennen gibt, dass er die vorausgegangene Entscheidung nicht aufrechterhalten will (vgl. Senatsentscheidung v. 24.11.2000, 20 U 108/00, Zitat nach juris = VersR 2001, 1269; Prölss/Martin, VVG 27. Aufl., § 12 VVG a.F. Rn 18 m.w.N.) oder wenigstens die Berechtigung der angemeldeten Ansprüche wieder als offen ansieht (vgl. Senatsentscheidung v. 18.04.1980, 20 U 263/79, Zitat nach juris = VersR 1981, 727; Prölss/Martin, VVG 27. Aufl., § 12 VVG a.F. Rn 18 m.w.N.).
  • OLG München, 14.07.1992 - 5 U 4098/90

    Beendigung der Verjährungshemmung nach Abbruch wiederaufgenommener

    Dass durch ein Sichwiedereinlassen auf Verhandlungen seitens des Schädigers oder seiner Versicherung eine erneute Hemmung der Verjährung eintritt, wenn der Schädiger oder seine Versicherung dabei zu erkennen gibt, dass er an seiner früheren ablehnenden Entscheidung nicht festhalten will, ist durch die obergerichtliche Rechtsprechung zu § 12 Abs. 2 WG , der das gesetzliche Vorbild für § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG gewesen ist (BGHZ 114, 299, 302) wiederholt entschieden worden (OLG Hamm VersR 1981, 727 und VersR 1987, 250; OLG Köln VersR 1983, 774), aber auch für § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVersG (OLG Celle VersR 1977, 1045).

    Dies bedeutet, dass der Versicherer, um die Verjährungshemmung zu beenden, die vom Geschädigten geltendgemachten Ansprüche erneut schriftlich zurückweisen muss (OLG Celle, VersR 1977, 1045/1046; OLG Hamm, VersR 1981, 727/728, zu § 12 Abs. 2 VVG ).

  • LG Köln, 15.10.2012 - 26 O 471/10

    Anforderungen an die Verjährung von Invaliditätsansprüchen aus einer privaten

    Dass der Versicherer Fragen des Versicherungsnehmers an den Sachverständigen weiterleitet, genügt grundsätzlich nicht; er handelt dabei lediglich für den Versicherungsnehmer, zumeist in der Hoffnung, dass dieser sich mit der Leistungsablehnung begnügen werde, wenn der Sachverständige die Fragen wie erwartet im Sinne des Versicherers beantwortet (vgl. OLG Hamm 18.04.1980 - Az. 20 U 263/79, zitiert nach Juris).
  • OLG Hamm, 03.12.1999 - 20 U 93/99

    Darlegungslast und Verjährungshemmung bei Geltendmachung von Ansprüchen gegen den

    Zwar wird die Verjährung eines mit Zugang der Leistungsablehnung fällig gewordenen Versicherungsanspruchs gehemmt, wenn der Versicherer später zu erkennen gibt, daß er die Frage seiner Leistungspflicht wieder als offen betrachtet und daher erneut abschließend entscheiden will (Senat, Urteil vom 18.04.1980 20 U 263/79).
  • OLG Hamm, 14.05.1986 - 20 U 401/85

    Verjährung eines Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung aus einer

    Die Fälligkeit des Anspruchs tritt gemäß § 11 Abs. 1 VVG mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen ein, vor diesem Zeitpunkt jedoch mit dem Zugang der - auch unbegründeten - Ablehnung der Leistung durch den Versicherer (ständige Rechtsprechung des BGH und des Senats, BGH VersR 66, 627; BGH VersR 55, 305, Senat VersR 81, 727 und 82, 1091 sowie Prölss-Martin, 23. Aufl. , § 11 Anm. 1).
  • OLG Hamm, 30.05.1986 - 20 W 49/85

    Qualifizierter Zahlungsverzug; Zugang; Mahnung; Geisteskrankheit;

    Die Hemmung dauert bis zum Scheitern der Vergleichsverhandlungen (i. A. an OLG Hamm VersR 81, 727).
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