Rechtsprechung
OLG Köln, 28.10.2016 - 20 U 30/16 |
Volltextveröffentlichungen (8)
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Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages
- ra.de
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages
- rechtsportal.de
VVG § 5a Abs. 1 a.F.
Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Aachen, 06.01.2016 - 9 O 395/14
- OLG Köln, 28.10.2016 - 20 U 30/16
- BGH, 09.10.2019 - IV ZR 324/16
- BGH, 13.11.2019 - IV ZR 324/16
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (22)
- BGH, 11.11.2015 - IV ZR 117/15
Rücktritt des Versicherungsnehmers vom Versicherungsvertrag: Treuwidriges …
Auszug aus OLG Köln, 28.10.2016 - 20 U 30/16
Nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs kann sich die Ausübung des Widerspruchsrechts bei Vorliegen besonders gravierender Umstände als grob widersprüchliches und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßendes Verhalten des Versicherungsnehmers darstellen (vgl. BGH, Beschl. v. 11. November 2015 - IV ZR 117/15 - und Beschl. v. 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15 -).Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es treuwidrig sein, wenn der Versicherungsnehmer dem Vertragsschluss widerspricht, nachdem der Versicherungsvertrag nach einer Vertragskündigung auf ausdrückliches Verlangen des Versicherungsnehmers fortgesetzt worden ist (BGH, Beschl. v. 11. November 2015, aaO).
Angenommen hat der Bundesgerichtshof solche Umstände bislang, wenn die Versicherung nach vorausgegangener Kündigung auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers fortgeführt wurde (Beschl. v. 11. November 2015 - IV ZR 117/15 -) oder wenn die Lebensversicherung zur Kreditsicherung mit Abtretung insbesondere der Todesfallleistung eingesetzt worden ist (BGH, Beschl. v. 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15 -), hingegen nicht, wenn der Versicherungsnehmer ein Policendarlehen in Anspruch genommen hat.
- BGH, 27.01.2016 - IV ZR 488/14
Rückzahlung geleisteter Versicherungsprämien bei einer nach dem Policenmodell …
Auszug aus OLG Köln, 28.10.2016 - 20 U 30/16
Ferner ist Treuwidrigkeit angenommen worden, wenn der Versicherungsnehmer den Lebensversicherungsvertrag alsbald nach Vertragsabschluss zur Sicherung eines Kredits unter Abtretung auch der Todesfallleistung verwendet hat (BGH, Beschl. v. 27. Januar 2016, aaO).Dass - anders als in der Konstellation, die dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. Januar 2016 (aaO) zugrunde lag - hier die Ansprüche aus der Lebensversicherung nur einmal (nicht, wie dort, noch ein zweites Mal) abgetreten worden sind, steht der Annahme eines grob widersprüchlichen Verhaltens nicht entgegen, denn schon der einmalige Einsatz der Lebensversicherung zur Kreditsicherung wird regelmäßig in dem Versicherer die berechtigte Erwartung wecken, dass der Versicherungsnehmer den Bestand des Vertrags nicht mehr in Frage stellen wird.
(BGH, Urt. v. 27. Januar 2016 - IV ZR 488/14 -).
- BGH, 29.07.2015 - IV ZR 384/14
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und …
Auszug aus OLG Köln, 28.10.2016 - 20 U 30/16
Eine solche Anrechnung steht nach Auffassung des Senats nicht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Abschluss- und Verwaltungskosten nicht auf den Prämienrückzahlungsanspruch des Versicherungsnehmers anzurechnen sind (BGH, VersR 2015, 1101 und 1104).Das Schreiben vom 7. August 2014 ist nicht verzugsbegründend, weil eine weit übersetzte Forderung (117.401,92 EUR) erhoben wurde (vgl. dazu BGH, VersR 2015, 1101, Rz. 49).
- KG, 13.02.2015 - 6 U 179/13
Private Lebens- und Rentenversicherung im Altfall: Wertersatz- und …
Auszug aus OLG Köln, 28.10.2016 - 20 U 30/16
Auf die gezogenen Nutzungen in Höhe von 15.070,- EUR sind die Abschluss- und Verwaltungskosten, die die Beklagte nunmehr mit 54.743,95 EUR beziffert, entgegen deren Ansicht (im Anschluss an KG, VersR 2015, 1107) nicht anzurechnen.Der Senat lässt die Revision zugunsten der Beklagten zu, soweit von der Entscheidung des KG (VersR 2015, 1107) abgewichen wird.
- OLG Hamm, 13.02.2015 - 20 U 169/14
Anforderungen an die Form der Belehrung über die Folgen unrichtiger oder …
Auszug aus OLG Köln, 28.10.2016 - 20 U 30/16
§ 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., der vorsah, dass das Recht zum Widerspruch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, ist auf Lebens- und Rentenversicherungsverträge nicht anwendbar (BGHZ 201, 101 ff.; BVerfG, VersR 2016, 103).Die insoweit vom Bundesgerichtshof vorgenommene teleologische Reduktion jener Bestimmung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, VersR 2016, 103).
- BGH, 27.01.2016 - IV ZR 130/15
Altvertrag über eine Lebensversicherung im sog. Policenmodell: Anforderungen an …
Auszug aus OLG Köln, 28.10.2016 - 20 U 30/16
Nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs kann sich die Ausübung des Widerspruchsrechts bei Vorliegen besonders gravierender Umstände als grob widersprüchliches und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßendes Verhalten des Versicherungsnehmers darstellen (vgl. BGH, Beschl. v. 11. November 2015 - IV ZR 117/15 - und Beschl. v. 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15 -).Angenommen hat der Bundesgerichtshof solche Umstände bislang, wenn die Versicherung nach vorausgegangener Kündigung auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers fortgeführt wurde (Beschl. v. 11. November 2015 - IV ZR 117/15 -) oder wenn die Lebensversicherung zur Kreditsicherung mit Abtretung insbesondere der Todesfallleistung eingesetzt worden ist (BGH, Beschl. v. 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15 -), hingegen nicht, wenn der Versicherungsnehmer ein Policendarlehen in Anspruch genommen hat.
- BGH, 30.06.2015 - IV ZR 16/14
Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung; Stützung …
Auszug aus OLG Köln, 28.10.2016 - 20 U 30/16
Diese vom Senat bereits zu einer im Wortlaut identischen Belehrung vertretene Auffassung (Senatsurt. v. 6. Dezember 2013 - 20 U 144/13 -) hat der Bundesgerichtshof mit Hinweisbeschluss vom 30. Juni 2015 - IV ZR 16/14 - bestätigt, indem dort angeführt ist, der Senat habe mit revisionsrechtlich beanstandungsfreier Begründung die Ansicht vertreten, dass die Widerspruchsbelehrung unter Einbeziehung des Policenbegleitschreibens dem Versicherungsnehmer noch ausreichend deutlich mache, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt.In der nunmehr vorliegenden Entscheidung vom 7. September 2016 - IV ZR 306/14 - hat der Bundesgerichtshof an seiner Rechtsprechung in den Sachen IV ZR 16/14 und IV ZR 558/15 festgehalten (Rz.11), so dass der Senat derzeit keinen Anlass zu einer Änderung seiner bisherigen Auffassung sieht.
- BGH, 12.07.2016 - IV ZR 558/15
Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter …
Auszug aus OLG Köln, 28.10.2016 - 20 U 30/16
Diese Rechtsauffassung des Senats hat der Bundesgerichtshof mittlerweile - auch in Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Ansicht des OLG Karlsruhe - mehrfach gebilligt (z.B. BGH, Beschl. v. 29. Juni 2016 - IV ZR 492/15 - und - IV ZR 28/16 - und Beschl. v. 12. Juli 2016 - IV ZR 558/15 -).In der nunmehr vorliegenden Entscheidung vom 7. September 2016 - IV ZR 306/14 - hat der Bundesgerichtshof an seiner Rechtsprechung in den Sachen IV ZR 16/14 und IV ZR 558/15 festgehalten (Rz.11), so dass der Senat derzeit keinen Anlass zu einer Änderung seiner bisherigen Auffassung sieht.
- BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11
Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und …
Auszug aus OLG Köln, 28.10.2016 - 20 U 30/16
§ 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., der vorsah, dass das Recht zum Widerspruch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, ist auf Lebens- und Rentenversicherungsverträge nicht anwendbar (BGHZ 201, 101 ff.; BVerfG, VersR 2016, 103). - BGH, 29.07.2015 - IV ZR 448/14
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und …
Auszug aus OLG Köln, 28.10.2016 - 20 U 30/16
Der Steuerabzug ist gerechtfertigt (s. BGH, VersR 2015, 1104). - BGH, 11.11.2015 - IV ZR 513/14
Fondsgebundene Lebensversicherung: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach …
- BGH, 16.07.2014 - IV ZR 73/13
VVG § 5a F.: 21. Juli 1994; BGB §§ 242, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; Zweite …
- BVerfG, 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14
Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch den BGH beim sogenannten …
- BGH, 10.06.2015 - IV ZR 105/13
Versicherungsvertrag nach dem sog. Policenmodell: Begriff der "Textform" in der …
- BGH, 07.09.2016 - IV ZR 306/14
Altvertrag über eine Rentenversicherung im Policenmodell: Fehlerhafte …
- OLG Köln, 06.12.2013 - 20 U 144/13
Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss einer …
- EuGH, 23.03.2000 - C-373/97
Diamantis
- EuGH, 13.03.2014 - C-155/13
SICES u.a. - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 341/2007 - Art. 6 Abs. 4 - …
- BGH, 29.06.2016 - IV ZR 492/15
Rückzahlungsanspruch von geleisteten Versicherungsbeiträgen einer fondsgebundenen …
- BGH, 29.06.2016 - IV ZR 28/16
Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter …
- OLG Hamm, 24.07.2013 - 20 U 106/13
Anforderungen an Verbraucherinformationen innerhalb einer Versicherungspolice zum …
- LG Aachen, 06.01.2016 - 9 O 395/14
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines im Wege des sog. Policenmodells …
- OLG Köln, 07.12.2018 - 20 U 76/18 Schon die vorliegend jährlich stark schwankende Eigenkapitalrendite (von -1,73% bis 90, 29% vor Steuern; GA 38) belegt anschaulich, dass ein Rückgriff auf diese rein betriebswirtschaftliche Kennzahl zur Ermittlung tatsächlich gezogener Nutzungen im Sinne von § 818 Abs. 1 BGB nicht in Betracht kommen kann (s. schon Senatsurt. v. 28. Oktober 2016 - 20 U 30/16 -, juris-Rz. 54).
- LG Köln, 16.11.2021 - 12 O 87/21 Nennt die Belehrung die fristauslösenden Unterlagen nicht ausdrücklich, so ist die Widerspruchsbelehrung nur dann noch ordnungsgemäß, wenn zumindest unter Einbeziehung des Gesamtinhaltes des die Belehrung beinhaltenden Schreibens hinreichend klar wird, dass der Lauf der Widerspruchsfrist voraussetzt, dass weder allein die Überlassung des Versicherungsscheins noch die Überlassung der Versicherungsbedingungen ausreicht, sondern es vielmehr noch der Überlassung weiterer Unterlage bedarf und es sich hierbei um die geforderten Verbraucherinformationen handelt (OLG Köln, Urteil vom 28.10.2016 - 20 U 30/16, BeckRS 2016, 116029 Rn. 27 ff.).
Entsprechend unterscheidet sich auch der vorliegende Fall von der Entscheidung des OLG Köln vom 28.10.2016 (OLG Köln, Urteil vom 28.10.2016 - 20 U 30/16, BeckRS 2016, 116029) und ähnelt der Konstellation des OLG Hamm vom 24.07.2013 (OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2013 - 20 U 106/13, BeckRS 2015, 19190), da auch hier die "Verbraucherinformationen zu den Anlagemöglichkeiten" als "Beilage zum Versicherungsschein" nicht angeführt worden sind.
- LG Aachen, 27.02.2020 - 9 O 291/19 Es kann dahinstehen, ob der Klägerin aus etwaigen unverbrauchten Prämienanteilen (hinsichtlich Abschluss- und Verwaltungskosten) Nutzungen zustehen, da die von der Klägerin auf Grundlage der Geschäftsberichte der Beklagten herangezogene (bereinigte) Eigenkapitalrendite der Beklagten für die Bemessung der Nutzungen untauglich ist (OLG Köln, Urteil vom 22.02.2019 - 20 U 104/18; OLG Köln, Urteil vom 28.10.2016 - 20 U 30/16; vgl. auch OLG Stuttgart…, Urteil vom 21.12.2017 - 7 U 80/17 Rz. 93).
Die Eigenkapitalrendite gibt insoweit allein Aufschluss über das Verhältnis von Gewinn zum Eigenkapital und damit über die Leistungsfähigkeit des Unternehmens (allgemein), ohne Aufschluss darüber zu geben, welche Erträge die Beklagte mit den von ihr vereinnahmten Geldern konkret hat erzielen können (vgl. OLG Köln, Urteil vom 22.02.2019 - 20 U 104/18; OLG Köln, Urteil vom 28.10.2016 - 20 U 30/16).
- OLG Köln, 22.02.2019 - 20 U 104/18
Ansprüche aus einer Lebensversicherung nach Widerspruch
Schon die vorliegend jährlich stark schwankende "bereinigte" Eigenkapitalrendite (von 13, 07% bis 81, 33% vor Steuern; GA 46) belegt anschaulich, dass ein Rückgriff auf diese rein betriebswirtschaftliche Kennzahl zur Ermittlung tatsächlich gezogener Nutzungen im Sinne von § 818 Abs. 1 BGB nicht in Betracht kommen kann (s. schon Senatsurt. v. 28. Oktober 2016 - 20 U 30/16 -, juris-Rz. 54). - OLG Köln, 23.03.2018 - 20 U 108/17
Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer …
Ferner ist unberücksichtigt, dass der Anspruch auf Ersatz gezogener Nutzungen nach Auffassung des Senats endet, sobald der Versicherungsvertrag (wie hier infolge der Kündigung) nicht mehr besteht, weil dann nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte bestimmte Beträge zugunsten der Klägers angelegt hat, weil sie dazu vertraglich nicht mehr gehalten war (vgl. Senatsurt. v. 28. Oktober 2016 - 20 U 30/16 -, juris-Rz. 53). - OLG Dresden, 22.07.2019 - 4 U 977/19
Rückabwicklung einer Lebensversicherung
Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass für die Folgezeit nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte bestimmte Beträge zu Gunsten des Klägers angelegt hat, weil sie vertraglich dazu auch nicht mehr verpflichtet war (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28.10.2016 - 20 U 30/16, Rdnr. 53 - juris). - LG Köln, 12.04.2021 - 26 O 152/20 Erforderlich wäre eine konkrete Darlegung der Klägerin, dass und inwieweit tatsächlich aus diesen Beitragsanteilen Erträge erzielt worden sind (…vgl. BGH, Urteil v. 24.02.2016, IV ZR 512/14, juris Rn. 27 a.E.; OLG Köln, Urteil v. 28.10.2016, 20 U 30/16, juris Rn. 54;… LG Köln, Urteil v. 30.10.2020, 12 O 15/20, juris Rn. 53).
- LG Köln, 30.10.2020 - 12 O 15/20 Erforderlich wäre eine konkrete Darlegung der Klägerin, dass und inwieweit tatsächlich aus diesen Beitragsanteilen Erträge erzielt worden sind (OLG Köln, Urteil vom 13.12.2019, - 20 U 204/18 - Urteil vom 28.10.2016, - 20 U 30/16 -, juris, Rz 54).
- AG Köln, 26.11.2018 - 142 C 258/18 Eine genaue Bezeichnung der Unterlagen bedarf es dabei in der Belehrung selbst nicht, soweit dem Versicherungsnehmer aus dem weiteren Inhalt des Anschreibens deutlich wird, welche Anlagen hiermit gemeint sind und dass auf diese Bezug genommen wird (OLG Köln - Urteil vom 28.10.2016 - 20 U 30/16 - zitiert nach juris).