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   OLG Frankfurt, 23.07.2003 - 20 W 46/03   

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https://dejure.org/2003,3460
OLG Frankfurt, 23.07.2003 - 20 W 46/03 (https://dejure.org/2003,3460)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.07.2003 - 20 W 46/03 (https://dejure.org/2003,3460)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. Juli 2003 - 20 W 46/03 (https://dejure.org/2003,3460)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 10 Abs 1 GmbHG, § 10 Abs 2 GmbHG, § 54 GmbHG, § 57 GmbHG, § 86 GmbHG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit eines Gesellschafterbeschlusses bei Umstellung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) auf Euro; Verpflichtung zur isolierten Änderung des Stammkapitals wegen Euroumstellung; Formale Anforderungen an Satzungsänderungen

  • Judicialis

    GmbHG § 10; ; GmbHG § 54; ; GmbHG § 57; ; GmbHG § 86

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 10; GmbHG § 54; GmbHG § 57; GmbHG § 86
    Voraussetzungen der Erhöhung und der Umstellung des Stammkapitals auf Euro

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anforderungen an die Umstellung des Stammkapitals einer GmbH auf Euro

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1616
  • FGPrax 2003, 282
  • BB 2003, 2477
  • DB 2003, 2326
  • Rpfleger 2003, 667
  • Rpfleger 2004, 427
  • NZG 2003, 1075
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.02.1987 - II ZB 12/86

    Erfordernisse der Anmeldung einer Satzungsänderung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.07.2003 - 20 W 46/03
    Deshalb ist es in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung in der Literatur nach der auf Vorlage des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (NJW-RR 1987, 288) ergangenen Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH WM 1987, 1100 = NJW 1987, 3191) anerkannt, dass in der Anmeldung nicht nur die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages im einzelnen zu bezeichnen sind, sondern jedenfalls soweit die in § 10 Abs. 1 und 2 GmbH aufgeführten Angaben betroffen sind, nämlich Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Höhe des Stammkapitals, Geschäftsführer und deren Vertretungsbefugnis sowie Zeitdauer der Gesellschaft, auch der Inhalt der Änderungen in der Handelsregisteranmeldung konkret zumindest im Sinne einer schlagwortartigen Bezeichnung hervorzuheben sind.
  • LG Konstanz, 26.11.1992 - 3 HT 1/92

    Aufhebung eines Unternehmensvertrages zwischen zwei GmbH

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.07.2003 - 20 W 46/03
    Dabei reicht eine Bezugnahme auf die beigefügte Änderungsurkunde auch dann nicht aus, wenn im Einzelfall keine Zweifel über den Umfang der Satzungsänderung auftreten können, da das Gebot der Rechtssicherheit eine einheitliche Betrachtungsweise erfordert (vgl. BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf GmbHR 1993, 169 und FG Prax 1999, 34; OLG Hamm FG Prax 2001, 250; BayObLG DB 1979, 84 und …
  • OLG Frankfurt, 12.11.1986 - 20 W 113/86
    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.07.2003 - 20 W 46/03
    Deshalb ist es in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung in der Literatur nach der auf Vorlage des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (NJW-RR 1987, 288) ergangenen Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH WM 1987, 1100 = NJW 1987, 3191) anerkannt, dass in der Anmeldung nicht nur die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages im einzelnen zu bezeichnen sind, sondern jedenfalls soweit die in § 10 Abs. 1 und 2 GmbH aufgeführten Angaben betroffen sind, nämlich Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Höhe des Stammkapitals, Geschäftsführer und deren Vertretungsbefugnis sowie Zeitdauer der Gesellschaft, auch der Inhalt der Änderungen in der Handelsregisteranmeldung konkret zumindest im Sinne einer schlagwortartigen Bezeichnung hervorzuheben sind.
  • OLG Hamm, 14.09.2016 - 15 W 548/15

    Notarkosten; Geschäftswert; Anmeldung zum Handelsregister; mehrere

    Auch wenn vorliegend bei der Anmeldung der nach den §§ 54 Abs. 2, 10 Abs. 1 GmbHG eintragungspflichtigen Sitzverlegung eine konkrete, jedenfalls schlagwortartige Hervorhebung zu erfolgen hatte (vgl. OLG Nürnberg, Rpfleger 2015, 150-152; OLG Hamm, NJW-RR 2002, 37; OLG Frankfurt Rpfleger 2004, 427), folgt daraus nicht, dass der in einer einheitlichen Satzungsänderung enthaltenen Einzelregelung eine kostenrechtliche Eigenständigkeit zukommt.
  • OLG Nürnberg, 26.09.2014 - 12 W 2015/14

    Vereinsregistersache: Inhaltliche Anforderungen an einen Eintragungsantrag für

    Auch für die vergleichbare Problematik der Anmeldung von Satzungsänderungen einer GmbH zum Handelsregister (vgl. § 54 GmbHG) ist es in der Rechtsprechung lediglich anerkannt, dass bei der Anmeldung von Änderungen, die nach § 10 GmbHG eintragungspflichtige Regelungen zum Gegenstand haben (Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Höhe des Stammkapitals, Geschäftsführer und deren Vertretungsbefugnis sowie Zeitdauer der Gesellschaft) auch der Inhalt der Änderungen in der Handelsregisteranmeldung konkret zumindest im Sinne einer schlagwortartigen Bezeichnung hervorzuheben ist; dabei reicht eine Bezugnahme auf die beigefügte Änderungsurkunde auch dann nicht aus, wenn im Einzelfall keine Zweifel über den Umfang der Satzungsänderung auftreten können, da das Gebot der Rechtssicherheit eine einheitliche Betrachtungsweise erfordert (BGH, Beschluss vom 16.02.1987 - II ZB 12/86, NJW 1987, 3191; OLG Frankfurt NJW-RR 2003, 1616; jeweils m.w.N.).
  • OLG Nürnberg, 15.08.2012 - 12 W 1474/12

    Vereinsregisterverfahren: Notwendiger Inhalt eines Eintragungsantrags für eine

    cc) Auch für die vergleichbare Problematik der Anmeldung von Satzungsänderungen einer GmbH zum Handelsregister (vgl. § 54 GmbHG) ist es in der Rechtsprechung lediglich anerkannt, dass bei der Anmeldung von Änderungen, die nach § 10 GmbHG eintragungspflichtige Regelungen zum Gegenstand haben (Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Höhe des Stammkapitals, Geschäftsführer und deren Vertretungsbefugnis sowie Zeitdauer der Gesellschaft) auch der Inhalt der Änderungen in der Handelsregisteranmeldung konkret zumindest im Sinne einer schlagwortartigen Bezeichnung hervorzuheben ist; dabei reicht eine Bezugnahme auf die beigefügte Änderungsurkunde auch dann nicht aus, wenn im Einzelfall keine Zweifel über den Umfang der Satzungsänderung auftreten können, da das Gebot der Rechtssicherheit eine einheitliche Betrachtungsweise erfordert (BGH, Beschluss vom 16.02.1987 - II ZB 12/86, NJW 1987, 3191; OLG Frankfurt NJW-RR 2003, 1616; jeweils m.w.N.).
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