GmbH-Gesetz

   Abschnitt 1 - Errichtung der Gesellschaft (§§ 1 - 12)   

§ 10
Inhalt der Eintragung

(1) Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, eine inländische Geschäftsanschrift, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages und die Personen der Geschäftsführer anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben.

(2) Enthält der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen über die Zeitdauer der Gesellschaft oder über das genehmigte Kapital, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen. Wenn eine Person, die für Willenserklärungen und Zustellungen an die Gesellschaft empfangsberechtigt ist, mit einer inländischen Anschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird, sind auch diese Angaben einzutragen; Dritten gegenüber gilt die Empfangsberechtigung als fortbestehend, bis sie im Handelsregister gelöscht und die Löschung bekannt gemacht worden ist, es sei denn, dass die fehlende Empfangsberechtigung dem Dritten bekannt war.

Rechtsprechung zu § 10 GmbHG

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Literatur im Internet zu § 10 GmbHG

Querverweise

Auf § 10 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
    GmbHG
      Vertretung und Geschäftsführung
        § 35 (Vertretung der Gesellschaft)
     
      Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
        § 54 (Anmeldung und Eintragung der Satzungsänderung)
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsstand
        Handelsregister; Unternehmensregister
          § 13g (Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland)
Redaktionelle Querverweise zu § 10 GmbHG:
    GmbHG
      Vertretung und Geschäftsführung
        § 35 (Vertretung der Gesellschaft) (zu § 10 I 2)
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