GmbH-Gesetz
| Abschnitt 1 - Errichtung der Gesellschaft (§§ 1 - 12) |
(1) Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, eine inländische Geschäftsanschrift, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages und die Personen der Geschäftsführer anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben.
(2) Enthält der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen über die Zeitdauer der Gesellschaft oder über das genehmigte Kapital, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen. Wenn eine Person, die für Willenserklärungen und Zustellungen an die Gesellschaft empfangsberechtigt ist, mit einer inländischen Anschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird, sind auch diese Angaben einzutragen; Dritten gegenüber gilt die Empfangsberechtigung als fortbestehend, bis sie im Handelsregister gelöscht und die Löschung bekannt gemacht worden ist, es sei denn, dass die fehlende Empfangsberechtigung dem Dritten bekannt war.
Rechtsprechung zu § 10 GmbHG
101 Entscheidungen zu § 10 GmbHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 10.11.1997 - II ZB 6/97
Eintragung des stellvertretenden Geschäftsführers einer GmbH in das ...
- OLG Frankfurt, 23.07.2003 - 20 W 46/03
Voraussetzungen der Erhöhung und der Umstellung des Stammkapitals auf Euro
- BayObLG, 22.02.1985 - BReg. 3 Z 16/85
Konkrete Bezeichnung der Satzungsänderung bei der Handelsregisteranmeldung
- KG, 28.03.2013 - 1 W 434/12
- BGH, 07.05.2007 - II ZB 21/06
Gesellschaftsrecht - Auflösung einer GmbH
- BayObLG, 18.09.1986 - BReg. 3 Z 96/86
Anmeldung der Zweigniederlassung einer englischen "private limited company"
- OLG Nürnberg, 15.08.2012 - 12 W 1474/12
Vereinsregisterverfahren: Notwendiger Inhalt eines Eintragungsantrags für eine ...
- EuGH, 01.06.2006 - C-453/04
Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG und 48 EG - Zweigniederlassung einer ...
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Querverweise
- GmbHG
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 35 (Vertretung der Gesellschaft)
- Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
- § 54 (Anmeldung und Eintragung der Satzungsänderung)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 13g (Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland)