GmbH-Gesetz

   Erster Abschnitt - Errichtung der Gesellschaft (§§ 1 - 12)   
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(1) Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages und die Personen der Geschäftsführer anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben.

(2) Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Bestimmung über die Zeitdauer der Gesellschaft, so ist auch diese Bestimmung einzutragen.

Rechtsprechung zu § 10 GmbHG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 10 GmbHG

Querverweise

Auf § 10 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
    GmbHG
      Abänderungen des Gesellschaftsvertrages
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsstand
        Handelsregister; Unternehmensregister
          § 13g (Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland)
Redaktionelle Querverweise zu § 10 GmbHG:
    GmbHG
      Vertretung und Geschäftsführung
        § 35 (zu § 10 I 2)

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