GmbH-Gesetz
Abschnitt 1 - Errichtung der Gesellschaft (§§ 1 - 12) |
(1) 1Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, eine inländische Geschäftsanschrift, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages und die Personen der Geschäftsführer anzugeben. 2Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben.
(2) 1Enthält der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen über die Zeitdauer der Gesellschaft oder über das genehmigte Kapital, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen. 2Wenn eine Person, die für Willenserklärungen und Zustellungen an die Gesellschaft empfangsberechtigt ist, mit einer inländischen Anschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird, sind auch diese Angaben einzutragen; Dritten gegenüber gilt die Empfangsberechtigung als fortbestehend, bis sie im Handelsregister gelöscht und die Löschung bekannt gemacht worden ist, es sei denn, dass die fehlende Empfangsberechtigung dem Dritten bekannt war.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie | 30.07.2009 | |
01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 | |
01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) | 10.11.2006 |
vertrags § 3Inhalt des Gesellschafts-
vertrags § 4Firma § 4aSitz der Gesellschaft § 5Stammkapital; Geschäftsanteil § 5aUnternehmer-
gesellschaft § 6Geschäftsführer § 7Anmeldung der Gesellschaft § 8Inhalt der Anmeldung § 9Überbewertung der Sacheinlagen § 9aErsatzansprüche der Gesellschaft § 9bVerzicht auf Ersatzansprüche § 9cAblehnung der Eintragung § 10Inhalt der Eintragung § 11Rechtszustand vor der Eintragung § 12Bekanntmachungen der Gesellschaft
Rechtsprechung zu § 10 GmbHG
286 Entscheidungen zu § 10 GmbHG in unserer Datenbank:
- BGH, 23.01.2024 - II ZB 7/23
Die GmbH im Handelsregister - und das Geburtsdatum des Geschäftsführers
- BGH, 16.02.2021 - II ZB 25/17
Offenlegungspflicht für Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus anderen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 14.05.2019 - II ZB 25/17
EuGH-Vorlage zur Handelsregisteranmeldung einer Limited-Zweigniederlassung
- BGH, 15.06.2021 - II ZB 25/17
Die Anmeldung einer Eintragung in das Handelsregister ist gemäß §
- OLG Frankfurt, 08.08.2017 - 20 W 229/14
Zum Regelungsgehalt einer Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 FamFG
- BGH, 14.05.2019 - II ZB 25/17
- OLG Hamm, 14.09.2016 - 15 W 548/15
Notarkosten; Geschäftswert; Anmeldung zum Handelsregister; mehrere ...
Zum selben Verfahren:
- LG Bielefeld, 22.10.2015 - 23 T 226/15
Bestimmung des Gebührentatbestands für eine Handelsregisteranmeldung
- LG Bielefeld, 22.10.2015 - 23 T 226/15
- SG Stuttgart, 24.03.2021 - S 4 KR 2996/17
Künstlersozialabgabe: Einbeziehung des GF-Gehalts einer Werbeagentur in die ...
- OLG Düsseldorf, 25.11.2021 - 15 Sa 1/21
- OLG Frankfurt, 15.05.2020 - 2 U 7/19
Keine Ansprüche des Frankfurter Renn-Klubs in Millionenhöhe
Querverweise
Auf § 10 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 35 (Vertretung der Gesellschaft)
- Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
- § 54 (Anmeldung und Eintragung der Satzungsänderung)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 13g (Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland)