GmbH-Gesetz
| Erster Abschnitt - Errichtung der Gesellschaft (§§ 1 - 12) |
(1) Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages und die Personen der Geschäftsführer anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben.
(2) Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Bestimmung über die Zeitdauer der Gesellschaft, so ist auch diese Bestimmung einzutragen.
Rechtsprechung zu § 10 GmbHG
Rechtsprechungsübersichten:
- 7 Entscheidungen zu § 10 GmbHG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 10 GmbHG
Querverweise
Auf § 10 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 13g (Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland)
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