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   OLG Frankfurt, 01.09.1980 - 20 W 615/79   

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OLG Frankfurt, 01.09.1980 - 20 W 615/79 (https://dejure.org/1980,7057)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.09.1980 - 20 W 615/79 (https://dejure.org/1980,7057)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01. September 1980 - 20 W 615/79 (https://dejure.org/1980,7057)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1980, 434
 
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Wird zitiert von ... (19)

  • OLG Frankfurt, 13.02.2017 - 20 W 338/16

    Unrichtigkeitsnachweis gem. § 22 GBO

    Gleichwohl ist einer solchen Erklärung ein besonders gesteigerter Beweiswert zuzubilligen, so dass im Falle der Nachweispflicht von Negativtatsachen ausnahmsweise eine durch eidesstattliche Versicherung erfolgte Glaubhaftmachung ausreicht und in diesen Konstellationen nicht an dem Erfordernis der Führung des Vollbeweises festzuhalten ist (st. Rspr. des Senats, etwa OLGZ 1981, 30, und OLGZ 1985, 411; BayObLG Rpfleger 2003, 353 [BayObLG 24.02.2003 - 2 Z BR 137/02] ; s. auch Schöner/Stöber, aaO, Rz. 790 mwN).
  • OLG Hamm, 27.05.2014 - 15 W 144/13

    Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt

    In der Vergangenheit ist verschiedentlich die Möglichkeit anerkannt worden, dass eine Lücke des Nachweises für das in Anspruch genommene Erbrecht, die sich im Hinblick auf die Möglichkeit von Negativtatsachen ergibt, auch im Verfahren vor dem Grundbuchamt durch eine eidesstattliche Versicherung geschlossen werden kann, beispielhaft wenn es um das Nichtvorhandensein weiterer von dem Erblasser nicht namentlich benannter Abkömmlinge geht (vgl. etwa BayObLG FGPrax 2000, 179; OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 434; OLG Zweibrücken OLGZ 1985, 408; Senat FGPrax 2011, 223).
  • BayObLG, 08.06.2000 - 2Z BR 29/00

    Eidesstattliche Versicherung anstelle eines Erbscheins

    (1) Es ist in Rechtsprechung und Literatur weitgehend anerkannt, daß zum Nachweis der Erbfolge im Falle des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO auch andere öffentliche Urkunden, insbesondere Personenstandsurkunden herangezogen werden können und müssen (KG JFG 11, 194/197 ff.; 20, 217/221; OLG Stuttgart BWNotZ 1967, 154 ff.; OLG Frankfurt OLGZ 1981, 30 f. = Rpfleger 1980, 434; OLG Zweibrücken OLGZ 1985, 408 ff.; OLG Hamm FGPrax 1997, 46 f.; Schaub in Bauer/von Oefele GBO Rn. 138, Demharter GBO 23. Aufl. Rn. 40, KEHE/Herrmann GBR 5. Aufl. Rn. 75, jeweils zu § 35; Haegele/Schöner/Stöber GBR 11. Aufl. Rn. 790; a.A. Meikel/Roth GBR 8. Aufl. S 35 Rn. 117 und 120).

    b) Der Nachweis, daß aus der Ehe des Erblassers und der Vorerbin keine weiteren gemeinschaftlichen Kinder hervorgegangen sind als der Beteiligte, kann nicht durch Personenstandsurkunde geführt werden; auch durch einen Auszug aus dem Familienbuch ist dies nicht möglich (vgl. OLG Frankfurt OLGZ 1981, 30 ff.; OLG Hamm FGPrax 1997, 48 f.).

    (1) Eine eidesstattliche Versicherung als Nachweis für die negative Tatsache, daß außer einem bestimmten, zum Erben (auch Nacherben) eingesetzten Kind oder anderen Abkömmling eines Erblassers keine weiteren, das Erbrecht des Berufenen schmälernde Abkömmlinge vorhanden sind, wird in der Rechtsprechung und Literatur weithin als grundsätzlich zulässiges, auch im Grundbuchantragsverfahren zu berücksichtigendes Beweismittel angesehen (OLG Frankfurt OLGZ 1981, 30 f.; 1985, 411 f.; OLG Zweibrücken OLGZ 1985, 408 ff.; OLG Hamm FGPrax 1997, 48 f.; 1997, 128 f.; OLG Schleswig FGPrax 1999, 206 f.; Schaub in Bauer/von Oefele Rn. 138, Demharter Rn. 40, KEHE/ Herrmann Rn. 74, jeweils zu § 35; Schaub in Bauer/von Oefele Rn. 119, Demharter Rn. 39, jeweils zu § 51; Haegele/Schöner/ Stöber Rn. 790; a.A. offenbar OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 225; Meikel/Roth § 35 Rn. 118 und 120; Meyer-Stolte Rpfleger 1980, 434 f.).

    Der Umweg über das Nachlaßgericht erscheint in diesem Falle nicht geboten (vgl. OLG Frankfurt OLGZ 1981, 30 f.; 1985, 411 f.; OLG Hamm FGPrax 1997, 48 ff.; OLG Schleswig FGPrax 1999, 206 f.).,Die genannten Entscheidungen gründen zwar überwiegend auf der eidesstattlichen Versicherung der überlebenden Ehefrau darüber, daß aus der Ehe mit dem Erblasser keine weiteren Kinder hervorgegangen sind; doch wird nach dem Tode des überlebenden Ehegatten auch eine eidesstattliche Versicherung der Kinder selbst für ausreichend gehalten (OLG Schleswig(aaO) .(3) Bei der Entscheidung darüber, ob im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO eine eidesstattliche Versicherung des überlebenden Ehegatten oder von Abkömmlingen des Erblassers und des überlebenden Ehegatten ausreicht, um Lücken im Nachweis der Erbfolge durch die Öffentliche Verfügung von Todes wegen zu schließen, steht dem Grundbuchamt und dem Beschwerdegericht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 GBO ein gewisser tatrichterlicher Beurteilungsspielraum zu; das Grundbuchamt "kann", wenn es die Erbfolge durch die Urkunden nicht für nachgewiesen erachtet, einen Erbschein verlangen (vgl. OLG Frankfurt OLGZ 1994, 262/265 f.).

  • OLG Frankfurt, 11.03.2021 - 20 W 96/20

    Beweis des Umstands, dass einzige Kind zu sein, durch eidesstattliche

    Eine Lücke im urkundlichen Nachweis, die den Umstand betrifft, dass keine weiteren Kinder geboren worden sind, kann durch die Vorlage einer in der Form des § 29 Abs. 1 GBO abgegebenen eidesstattlichen Versicherung beider Eltern oder jedenfalls des überlebenden Elternteils geschlossen werden (Senat Rpfleger 1980, 434; OLG Zweibrücken OLGZ 1985, 408, 410 f.; Senat Rpfleger 1986, 51; OLG Hamm NJW-RR 1997, 646, 647; OLG Hamm FamRZ 2012, 485, 486 f.).
  • OLG Hamm, 05.12.1996 - 15 W 407/96

    Nachweis der Nacherbfolge

    Der Rechtspfleger hätte deshalb in seiner Zwischenverfügung auch diese Möglichkeit aufzeigen müssen, weil eine Ordnungsgemäße Zwischenverfügung sämtliche Mittel oder Wege zur Beseitigung des Hindernisses zu enthalten hat (vgl. OLG Frankfurt OLGZ 1981, 30 f.; Herrmann in KEHE a.a.O., § 18 Rdn. 54 f.).

    Insoweit schließt sich der Senat den Erwägungen der ähnlich gelagerten Entscheidung des OLG Frankfurt ( OLGZ 1981, 30, 31) an.

    Ein Erbschein dürfe (und müsse auch stets) verlangt werden, wenn noch Zweifel verblieben, die über die abstrakte Möglichkeit eines anderen Sachverhaltes hinausgingen (OLG Zweibrücken a.a.O. S. 410; OLG Frankfurt OLGZ 1981, 30, 31; OLGZ 1985, 411, 412 = Rpfl 1986, 51; BayObLG FamRZ 1974, 384, 385 = DNotZ 1974, 233 ).

  • OLG München, 11.12.2012 - 34 Wx 433/12

    Grundbuchberichtigung nach Erbfolge: Anforderungen an den Nachweis der

    Ein solcher Nachweis kann allerdings nicht durch Abschriften aus Familienbüchern oder Personenstandsregistern erbracht werden (OLG Frankfurt OLGZ 1981, 30/31; ebenso OLG Hamm FGPrax 1997, 48/49).
  • OLG Frankfurt, 20.10.2011 - 20 W 548/10

    Voraussetzungen für Löschung einer Auflassungsvormerkung bei Erbenbeteiligung

    In Rechtsprechung und Literatur wird ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass bei Erbeinsetzung der Kinder eines Erblassers in einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, der Nachweis, dass keine oder keine weiteren als die bekannten Kinder aus der Ehe des Erblassers hervorgegangen sind, durch eine in der Form des § 29 GBO abgegebene eidesstattliche Versicherung der Ehefrau des Erblassers bzw. nach deren Tod eines Kindes, dass es das einzige Kind ist, geführt werden kann, sofern sich voraussichtlich auch das Nachlassgericht mit einer solchen eidesstattlichen Versicherung begnügen müsste (Senat Rpfleger 1980, 434; Oberlandesgericht Schleswig FGPrax 1999, 206 bei Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Abkömmlinge; BayObLG Rpfleger 2000, 451; Oberlandesgericht Düsseldorf Rpfleger 2010, 321; Demharter, aaO., § 35, Rdnr. 40; Schaub in Bauer/von Oefele, aaO., § 35, Rdnr. 138; Hügel: Grundbuchordnung, 2. Aufl., § 35, Rdnr. 117; Schöner/Stöber: aaO., Rdnr. 790; a. A. Meikel/Roth: Grundbuchrecht, 10. Aufl., § 35, Rdnr. 120).
  • OLG Frankfurt, 18.11.1993 - 20 W 158/93

    Nachweis der Erbfolge mittels eidesstattlicher Versicherung

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  • OLG Zweibrücken, 02.09.1985 - 3 W 170/85

    Berichtigung des Eigentümereintrags im Grundbuch wegen nachträglich eingetretener

    Ebenso hat das Oberlandesgericht Frankfurt mit Beschluß vom 1. September 1980 (OLGZ 1981, 30) entschieden, daß das Verlangen nach Vorlegung eines Erbscheines nicht gerechtfertigt sei, wenn lediglich der urkundliche Nachweis fehle, daß aus der Ehe keine weiteren Kinder hervorgegangen seien; dieser Nachweis könne vielmehr durch eine eidesstattliche Versicherung der Witwe des Erblassers erbracht werden.

    In einer weiteren Vorlagesache (DNotZ 1985, 367, 368) hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ebenfalls an das vorlegende Gericht zurückgegeben, weil der zu beurteilende Sachverhalt mit dem von dem Oberlandesgericht Frankfurt (OLGZ 1981, 30) behandelten Sachverhalt nicht identisch sei; dort sei eine in öffentlicher Urkunde abgegebene eidesstattliche Versicherung vorgelegt worden, während in der Vorlagesache lediglich die Unterschrift unter der eidesstattlichen Versicherung beglaubigt worden sei, so daß es sich nur um eine dem § 29 Abs. 1 S. 2 GBO nicht genügende öffentlich beglaubigte Urkunde handele.

    296d; Bokelmann, Rpfleger 1974, 435; verneinend Meyer-Stolte, Rpfleger 1980, 434, 435; Bedenken gemeldet haben Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht § 35 GBO Rdn.

  • OLG Schleswig, 15.07.1999 - 2 W 113/99

    Nachweis der Erbfolge durch eidesstattliche Versicherung

    Das Familienbuch begründet Beweis allenfalls für die Existenz der eingetragenen Abkömmlinge, nicht für das Fehlen nicht eingetragener (OLG Frankfurt/M., Rpfleger 1980, 434) und welche Zeugen das Nachlaßgericht vernehmen sollte, ist nicht ersichtlich.
  • OLG Frankfurt, 26.09.1985 - 20 W 442/85

    Nachweis der Erbfolge im Falle der Löschung eines Nacherbenvermerks

  • OLG Köln, 14.12.2009 - 2 Wx 59/09

    Voraussetzungen der Berichtigung des Grundbuchs bei Eintritt des Erbfalls und

  • OLG Hamm, 27.05.2010 - 15 W 212/10

    Befugnisse des Grundbuchamts im Zwangsberichtigungsverfahren; Anforderungen an

  • OLG Hamm, 05.04.2011 - 15 W 34/11

    Anforderungen an den Nachweis der Nacherbfolge gegenüber dem Grundbuchamt

  • BGH, 14.07.1983 - V ZB 7/83

    Zum Nachweis von Eintragungsvoraussetzungen gem. § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO

  • BayObLG, 07.10.1994 - 2Z BR 84/94

    Auslegung von öffentlichen Verfügungen von Todes wegen durch das Grundbuchamt;

  • BayObLG, 29.09.1982 - BReg. 2 Z 72/82

    Zum "Beruhen" i.S. v. § 35 GBO

  • OLG Frankfurt, 17.08.1987 - 20 W 262/87
  • BayObLG, 19.07.1983 - BReg. 2 Z 49/83

    Zur Löschung einer Rentenerhöhungs-Reallast-Vormerkung

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 15.02.1980 - 20 W 615/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,3308
OLG Frankfurt, 15.02.1980 - 20 W 615/79 (https://dejure.org/1980,3308)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.02.1980 - 20 W 615/79 (https://dejure.org/1980,3308)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. Februar 1980 - 20 W 615/79 (https://dejure.org/1980,3308)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 1592 (Ls.)
  • NJW 1981, 144 (Ls.)
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