Rechtsprechung
OLG Dresden, 22.12.2014 - 20 WF 1354/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Justiz Sachsen
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- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Änderung einer Bewilligungsentscheidung nur bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Nichtzahlung der festgesetzten Raten
- rechtsportal.de
ZPO § 124 Nr. 4
Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Nichtzahlung der festgesetzten Raten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Ratenrückstand führt nicht zwingend zur Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Ratenrückstand führt nicht zwingend zur Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung
Verfahrensgang
- AG Dresden, 22.07.2014 - 305 F 740/13
- AG Dresden, 23.07.2014 - 305 F 740/13
- OLG Dresden, 22.12.2014 - 20 WF 1354/14
Papierfundstellen
- MDR 2015, 794
- FamRZ 2015, 948
Wird zitiert von ... (3)
- LAG Berlin-Brandenburg, 30.09.2016 - 21 Ta 1261/16
Prozesskostenhilfe - Aufhebung - Zahlungsrückstand - Bewilligung ohne …
Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss über die Ratenzahlung mangels Beschwerde rechtskräftig ist und für eine Änderung der Ratenzahlungsverpflichtung nach § 120a Abs. 1 ZPO mangels Verschlechterung der wirtschaftlichen Lange keine Raum ist (vgl. OLG Dresden vom 22.12.2014 - 20 WF 1354/14 - Rn. 10 zitiert nach juris, FamRZ 2015, 948, zu § 124 Nr. 4 ZPO a.F.). - OLG Köln, 18.11.2021 - 10 WF 168/21
Sofortige Beschwerde gegen den Widerruf von Verfahrenskostenhilfe Nichtzahlung …
Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe erwächst weder in ihren begünstigenden noch in ihren belastenden Bestandteilen.in materielle Rechtskraft, so dass - während der Rücknahme der Begünstigung der Vertrauensschutz entgegensteht - die Belastung durch Ratenanordnung ohne diese Beschränkung überprüfbar bleibt (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 22.12.2014 - 20 WF 1354/14, FamRZ 2015, 948; OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.04.2018 - 13 WF 73/18, FamRZ 2019, 49). - LSG Niedersachsen-Bremen, 10.10.2016 - L 4 KR 319/16 Hat die Partei den Rückstand nicht zu vertreten, weil sie im fraglichen Zeitraum zur Ratenzahlung nicht in der Lage war oder ihr PKH ohne Ratenzahlung hätte bewilligt werden müssen, wenn sie diese zu diesem Zeitpunkt beantragt hätte, dann darf die PKH-Bewilligung nicht aufgehoben werden (BGH NJW 97, 1077; KG FamRZ 2006, 962; Bremen FamRZ 2011, 129; Dresden 22.12.2014 - 20 WF 1354/14 FamRZ 2015, 948; Bdb 9.12.2014 - 13 WF 285/14 FamRZ 2015, 949; s Rn 12).