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   OLG Düsseldorf, 16.07.2003 - I-21 W 35/03   

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https://dejure.org/2003,3241
OLG Düsseldorf, 16.07.2003 - I-21 W 35/03 (https://dejure.org/2003,3241)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.07.2003 - I-21 W 35/03 (https://dejure.org/2003,3241)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Juli 2003 - I-21 W 35/03 (https://dejure.org/2003,3241)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    GKG § 25 Abs. 3; ; BRAGO § 9 Abs. 2; ; ZPO § 3

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 25 Abs. 3; BRAGO § 9 Abs. 2; ZPO § 3
    Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bestimmung des Streitwertes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1530
  • NZBau 2003, 619
  • BauR 2003, 1766
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Düsseldorf, 29.05.2001 - 5 W 8/01

    Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.07.2003 - 21 W 35/03
    Der Senat vertritt mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens nach dem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Interesse des Antragstellers zu bemessen ist und regelmäßig dem vollen Wert des Hauptsacheverfahrens entspricht (Senat BauR 2001, 1293f., BauR 2001, 995; ebenso: OLG Düsseldorf, 5. ZS, BauR 2001, 1785f.; OLG Düsseldorf, 12. ZS, BauR 2001, 1946f.OLG Bamberg BauR 2000, 444f.; OLG Dresden, BauR 2000, 1233ff.; OLG München, BauR 2002, 523f.).

    Trägt der Antragsteller zur Vorbereitung der gerichtlichen Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen darauf an, die Kosten für die Beseitigung konkret behaupteter "Mängel" (hier: Mangelfolgeschäden an der Asphaltdecke) sachverständig feststellen zu lassen, so richtet sich das streitwertbildende Interesse an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens grundsätzlich nach dem für die Beseitigung der Mängel/Schäden erforderlichen Aufwand, der auf der Grundlage der Sachdarstellung des Antragstellers nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen ist (OLG Hamburg NJW-RR 2000, 827; OLG Düsseldorf, 5 ZS, BauR 2001, 1785f., 1786; im Ergebnis ebenso: OLG Dresden BauR 2000, 1233ff.; OLG München, BauR 2002, 523f.).

    Bei dieser Sachlage kann zur Bemessung des Gegenstandswertes dann allerdings nicht der vom Sachverständigen für die Beseitigung anderer Mängel der Werkleistungen kalkulierte Aufwand (hier nachträgliche Verdichtung des unbefestigten Straßenrandes) herangezogen werden (vgl.: OLG Düsseldorf, 12 ZS, BauR 2001, 1946f.; ebenso für den Fall, dass der Sachverständige nur einen Teil der behaupteten Mängel feststellt: OLG Düsseldorf, 5 ZS, BauR 2001, 1785f. 1786; OLG Hamburg NJW-RR 2000, 827).

  • OLG Hamburg, 01.02.2000 - 9 W 2/00

    Streitwert im selbständigen Beweisverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.07.2003 - 21 W 35/03
    Trägt der Antragsteller zur Vorbereitung der gerichtlichen Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen darauf an, die Kosten für die Beseitigung konkret behaupteter "Mängel" (hier: Mangelfolgeschäden an der Asphaltdecke) sachverständig feststellen zu lassen, so richtet sich das streitwertbildende Interesse an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens grundsätzlich nach dem für die Beseitigung der Mängel/Schäden erforderlichen Aufwand, der auf der Grundlage der Sachdarstellung des Antragstellers nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen ist (OLG Hamburg NJW-RR 2000, 827; OLG Düsseldorf, 5 ZS, BauR 2001, 1785f., 1786; im Ergebnis ebenso: OLG Dresden BauR 2000, 1233ff.; OLG München, BauR 2002, 523f.).

    Bei dieser Sachlage kann zur Bemessung des Gegenstandswertes dann allerdings nicht der vom Sachverständigen für die Beseitigung anderer Mängel der Werkleistungen kalkulierte Aufwand (hier nachträgliche Verdichtung des unbefestigten Straßenrandes) herangezogen werden (vgl.: OLG Düsseldorf, 12 ZS, BauR 2001, 1946f.; ebenso für den Fall, dass der Sachverständige nur einen Teil der behaupteten Mängel feststellt: OLG Düsseldorf, 5 ZS, BauR 2001, 1785f. 1786; OLG Hamburg NJW-RR 2000, 827).

  • OLG München, 06.11.2001 - 28 W 2556/01

    Selbständiges Beweisverfahren - Streitwert - wirtschaftliches Interesse -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.07.2003 - 21 W 35/03
    Der Senat vertritt mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens nach dem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Interesse des Antragstellers zu bemessen ist und regelmäßig dem vollen Wert des Hauptsacheverfahrens entspricht (Senat BauR 2001, 1293f., BauR 2001, 995; ebenso: OLG Düsseldorf, 5. ZS, BauR 2001, 1785f.; OLG Düsseldorf, 12. ZS, BauR 2001, 1946f.OLG Bamberg BauR 2000, 444f.; OLG Dresden, BauR 2000, 1233ff.; OLG München, BauR 2002, 523f.).

    Trägt der Antragsteller zur Vorbereitung der gerichtlichen Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen darauf an, die Kosten für die Beseitigung konkret behaupteter "Mängel" (hier: Mangelfolgeschäden an der Asphaltdecke) sachverständig feststellen zu lassen, so richtet sich das streitwertbildende Interesse an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens grundsätzlich nach dem für die Beseitigung der Mängel/Schäden erforderlichen Aufwand, der auf der Grundlage der Sachdarstellung des Antragstellers nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen ist (OLG Hamburg NJW-RR 2000, 827; OLG Düsseldorf, 5 ZS, BauR 2001, 1785f., 1786; im Ergebnis ebenso: OLG Dresden BauR 2000, 1233ff.; OLG München, BauR 2002, 523f.).

  • OLG Düsseldorf, 03.11.2000 - 21 W 46/00

    Streitwert im selbständigen Beweisverfahren: Voraussichtliche

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.07.2003 - 21 W 35/03
    Der Senat vertritt mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens nach dem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Interesse des Antragstellers zu bemessen ist und regelmäßig dem vollen Wert des Hauptsacheverfahrens entspricht (Senat BauR 2001, 1293f., BauR 2001, 995; ebenso: OLG Düsseldorf, 5. ZS, BauR 2001, 1785f.; OLG Düsseldorf, 12. ZS, BauR 2001, 1946f.OLG Bamberg BauR 2000, 444f.; OLG Dresden, BauR 2000, 1233ff.; OLG München, BauR 2002, 523f.).

    Dieser Aufwand wird in der Regel jedenfalls dann nach den vom Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigunsgkosten zu veranschlagen sein, wenn die Angaben des Antragstellers zur Höhe des Streitwertes nur grob geschätzt sind und bei verständiger Auslegung vorrangig der Feststellung der sachlichen Zuständigkeit dienen sollen (Senat BauR 2001, 995; BauR 2001, 1293f.).

  • OLG Dresden, 30.11.1999 - 17 W 1871/99

    Streitwert im selbständigen Beweisverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.07.2003 - 21 W 35/03
    Der Senat vertritt mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens nach dem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Interesse des Antragstellers zu bemessen ist und regelmäßig dem vollen Wert des Hauptsacheverfahrens entspricht (Senat BauR 2001, 1293f., BauR 2001, 995; ebenso: OLG Düsseldorf, 5. ZS, BauR 2001, 1785f.; OLG Düsseldorf, 12. ZS, BauR 2001, 1946f.OLG Bamberg BauR 2000, 444f.; OLG Dresden, BauR 2000, 1233ff.; OLG München, BauR 2002, 523f.).

    Trägt der Antragsteller zur Vorbereitung der gerichtlichen Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen darauf an, die Kosten für die Beseitigung konkret behaupteter "Mängel" (hier: Mangelfolgeschäden an der Asphaltdecke) sachverständig feststellen zu lassen, so richtet sich das streitwertbildende Interesse an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens grundsätzlich nach dem für die Beseitigung der Mängel/Schäden erforderlichen Aufwand, der auf der Grundlage der Sachdarstellung des Antragstellers nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen ist (OLG Hamburg NJW-RR 2000, 827; OLG Düsseldorf, 5 ZS, BauR 2001, 1785f., 1786; im Ergebnis ebenso: OLG Dresden BauR 2000, 1233ff.; OLG München, BauR 2002, 523f.).

  • OLG Düsseldorf, 23.08.2000 - 12 W 41/00

    Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.07.2003 - 21 W 35/03
    Der Senat vertritt mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens nach dem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Interesse des Antragstellers zu bemessen ist und regelmäßig dem vollen Wert des Hauptsacheverfahrens entspricht (Senat BauR 2001, 1293f., BauR 2001, 995; ebenso: OLG Düsseldorf, 5. ZS, BauR 2001, 1785f.; OLG Düsseldorf, 12. ZS, BauR 2001, 1946f.OLG Bamberg BauR 2000, 444f.; OLG Dresden, BauR 2000, 1233ff.; OLG München, BauR 2002, 523f.).

    Bei dieser Sachlage kann zur Bemessung des Gegenstandswertes dann allerdings nicht der vom Sachverständigen für die Beseitigung anderer Mängel der Werkleistungen kalkulierte Aufwand (hier nachträgliche Verdichtung des unbefestigten Straßenrandes) herangezogen werden (vgl.: OLG Düsseldorf, 12 ZS, BauR 2001, 1946f.; ebenso für den Fall, dass der Sachverständige nur einen Teil der behaupteten Mängel feststellt: OLG Düsseldorf, 5 ZS, BauR 2001, 1785f. 1786; OLG Hamburg NJW-RR 2000, 827).

  • OLG Bamberg, 21.05.1999 - 5 W 65/99

    Streitwert im selbständigen Beweisverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.07.2003 - 21 W 35/03
    Der Senat vertritt mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens nach dem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Interesse des Antragstellers zu bemessen ist und regelmäßig dem vollen Wert des Hauptsacheverfahrens entspricht (Senat BauR 2001, 1293f., BauR 2001, 995; ebenso: OLG Düsseldorf, 5. ZS, BauR 2001, 1785f.; OLG Düsseldorf, 12. ZS, BauR 2001, 1946f.OLG Bamberg BauR 2000, 444f.; OLG Dresden, BauR 2000, 1233ff.; OLG München, BauR 2002, 523f.).
  • OLG Koblenz, 28.10.2014 - 3 W 553/14

    Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens

    Das Gericht hat nach Einholung des Gutachtens den "richtigen" Hauptsachewert auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers festzusetzen ( in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 16. September 2004 - III ZB 33/04 - NJW 2004, 3488 ff. = MDR 2005, 162 ff.; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 29. März 2004 - I-21 W 17/04, 21 W 17/04 - BauR 2005, 142; vom 16. Juli 2003 - I-21 W 35/03, 21 W 35/03 - NJW-RR 2003, 1530 = BauR 2003, 1766 f.; vom 3. November 2000 - 21 W 46/00 - BauR 2001, 1293 f. = MDR 2001, 649 ; OLG Celle, Beschluss vom 9. Dezember 2003 - 16 W 33/03 - NJW-RR 2004, 234 ).

    Das Gericht hat nach Einholung des Gutachtens den "richtigen" Hauptsachewert auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers festzusetzen(BGH; Beschluss vom 16. September 2004 - III ZB 33/04 - NJW 2004, 3488 ff. = MDR 2005, 162 ff.; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 29. März 2004 - I-21 W 17/04, 21 W 17/04 - BauR 2005, 142; vom 16. Juli 2003 - I-21 W 35/03, 21 W 35/03 - NJW-RR 2003, 1530 = BauR 2003, 1766 f.; vom 3. November 2000 - 21 W 46/00 - BauR 2001, 1293 f. = MDR 2001, 649 ; OLG Celle, Beschluss vom 9. Dezember 2003 - 16 W 33/03 - NJW-RR 2004, 234 ; Zöller/Herget, ZPO , 30. Auflage 2014).

  • OLG Koblenz, 24.11.2004 - 4 W 493/04

    Sachverständigenablehnungsverfahren: Bestimmung des Beschwerdewerts

    Dann nämlich will der Antragsteller erkennbar die von ihm bei Antragstellung nicht bestimmbaren tatsächlichen Kosten der Mängelbeseitigung festgestellt wissen; darin besteht sein Interesse ( vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 1530 m.w.N. ).
  • OLG Köln, 03.09.2012 - 19 W 26/12

    Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens

    Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens wird nach dem Interesse des Antragstellers bemessen und entspricht regelmäßig dem Hauptsachewert oder dem Teil des Hauptsachewerts, auf den sich die Beweiserhebung bezieht (BGH NJW 2004, 3488, 3489; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 1530; OLG Köln NJW-RR 1994, 761).

    Hierfür ist in erster Linie auf konkrete Angabe des Antragstellers zum Umfang der Mängelbeseitigungsarbeiten und die hierdurch voraussichtlich anfallenden Kosten abzustellen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 1530).

  • OLG Rostock, 30.04.2009 - 3 W 34/09

    Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens

    Bei einer solchen Sachlage kann zur Bemessung des Gegenstandswertes der vom Sachverständigen kalkulierte Aufwand nicht herangezogen werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.07.2003, I-21 W 35/03, 21 W 35/03, NJW-RR 2003, 769).
  • OLG Düsseldorf, 23.03.2010 - 21 W 5/10

    Streitwert im selbständigen Beweisverfahren

    Dieses Interesse ist nach der Rechtsprechung des Senates (vgl. die abgedruckten Entscheidungen BauR 2003, 1766 f.; BauR 2005, 142) nach dem Interesse an der Beweisaufnahme zu bemessen und entspricht damit dem vollen Wert des Hauptsacheverfahrens, für das die Beweisaufnahme vorweggenommen erfolgt.
  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 24 W 64/15

    Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens

    Ergibt die Beweisaufnahme, dass die Schäden nicht in dem Umfang vorhanden sind, wie der Antragsteller es behauptet hat, so sind die Kosten, die beim Vorhandensein dieser Mängel nach objektiven Kriterien entstehen würden, bei der Wertbemessung mit zu berücksichtigen und als fiktive Mängelbeseitigungskosten zu schätzen (OLG Köln, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Juli 2003 - I-21 W 35/03, Rz. 2 mwN; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Auflage 2015, Rn. 4947).
  • LG München I, 03.03.2009 - 13 T 22169/08

    Selbstständiges Beweisverfahren wegen Mängeln an Eigentumwohnungen:

    Auf konkrete Angaben des Antragstellers ist dann zurückzugreifen, wenn der Sachverständige keine oder nicht alle Mängel feststellt bzw. die fehlende Verantwortung des Antragsgegners für bestätigte Mängel ergibt, so dass, das Gutachten zugrunde gelegt, ein Wert von 0, 00 EUR in Frage käme (OLG Hamburg, NJW-RR 2000, 827; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 1530; OLG Naumburg Baurecht 2008, 873).
  • OLG Stuttgart, 14.03.2006 - 1 W 9/06

    Streitwert des selbständigen Beweisverfahren: Beweisfrage nach Totalsanierung

    Stellt sich nach Einholung des Gutachtens heraus, dass die Kosten mit der vom Antragsteller zu Beginn des Verfahrens genannten Schätzgröße nicht übereinstimmen, so richtet sich der Streitwert nach der neueren Rechtsprechung nach den Feststellungen des Sachverständigen, wenn es sich bei den ursprünglichen Angaben erkennbar um eine Schätzung gehandelt hatte (OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 1530; jetzt auch BGH BauR 2004, 1975).
  • OLG Koblenz, 24.01.2004 - 4 W 493/04

    Ablehnung des Sachverständigen: Beschwerdewert

    Dann nämlich will der Antragsteller erkennbar die von ihm bei Antragstellung nicht bestimmbaren tatsächlichen Kosten der Mängelbeseitigung festgestellt wissen; darin besteht sein Interesse ( vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 1530 m.w.N. ).
  • OLG Düsseldorf, 29.03.2004 - 21 W 17/04
    Geht es um die Feststellung von Baumängeln, entspricht der Wert also grundsätzlich den sachverständig ermittelten Mängelbeseitigungskosten in voller Höhe (Senat, BauR 2003, 1766, BauR 2001, 1293, BauR 2001, 995).
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