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   VGH Bayern, 10.06.2008 - 22 AS 08.40013   

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VGH Bayern, 10.06.2008 - 22 AS 08.40013 (https://dejure.org/2008,20815)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.06.2008 - 22 AS 08.40013 (https://dejure.org/2008,20815)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. Juni 2008 - 22 AS 08.40013 (https://dejure.org/2008,20815)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Eisenbahnrechtliche Plangenehmigung für Umrichterwerk; vorläufiger Rechtsschutz bei Geltendmachung ungenügenden Lärmschutzes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen eines im Wege einer Verpflichtungsklage durchzusetzenden Anspruchs auf Planergänzung im Falle geltend gemachter unzulänglicher Immissionsvorsorge; Bestehen der Gefahr einer Rechtsschutzverkürzung durch vorläufigen Plangenehmigungsvollzug bei der Möglichkeit ...

  • Judicialis

    AEG § 18; ; AEG § 18 b; ; VwVfG § 74 Abs. 6; ; VwGO § 80 Abs. 5; ; VwGO § 123

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eisenbahn-, Kleinbahn-, Bergbahnrecht: Eisenbahnrechtliche Plangenehmigung für Umrichterwerk; Vorläufiger Rechtsschutz bei Geltendmachung ungenügenden Lärmschutzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1001.04

    Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung; Ziel der Raumordnung;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.06.2008 - 22 AS 08.40013
    Eine solche Auslegung entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass im Falle geltend gemachter unzulänglicher Immissionsvorsorge, etwa unzureichender Lärmschutzmaßnahmen, grundsätzlich nur ein Anspruch auf Planergänzung besteht, der gegebenenfalls im Wege einer Verpflichtungsklage durchzusetzen ist (vgl. BVerwG vom 16.3.2006 NVwZ 2006, 1055 [juris RdNr. 231] m.w.N.).

    Ein Anspruch auf Planaufhebung (bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Plans) und damit vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5, § 80 Abs. 3 VwGO kämen - ausnahmsweise - nur in Betracht, wenn die von der Antragstellerin beklagten Lärmschutzdefizite so gravierend wären, dass sie die Ausgewogenheit der Planung insgesamt infrage stellen würden (vgl. BVerwG vom 16.3.2006 a.a.O., vom 19.5.2005 a.a.O., vom 19.4.2005 a.a.O., vom 9.9.1996 NVwZ-RR 1997, 210).

  • BVerwG, 19.05.2005 - 4 VR 2000.05

    Kein vorläufiger Baustopp für den Ausbau des Flughafens Leipzig/Halle

    Auszug aus VGH Bayern, 10.06.2008 - 22 AS 08.40013
    Dies schließt es in aller Regel aus, vorläufigen Rechtsschutz auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu gewähren (vgl. BVerwG vom 19.5.2005 NVwZ 2005, 940, vom 19.4.2005 - Az. 4 VR 1001/04 u.a.).

    Ein Anspruch auf Planaufhebung (bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Plans) und damit vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5, § 80 Abs. 3 VwGO kämen - ausnahmsweise - nur in Betracht, wenn die von der Antragstellerin beklagten Lärmschutzdefizite so gravierend wären, dass sie die Ausgewogenheit der Planung insgesamt infrage stellen würden (vgl. BVerwG vom 16.3.2006 a.a.O., vom 19.5.2005 a.a.O., vom 19.4.2005 a.a.O., vom 9.9.1996 NVwZ-RR 1997, 210).

  • BVerwG, 09.09.1996 - 11 VR 31.95

    Recht des Schienenverkehrs - Voraussetzungen für die Annahme einer Überschreitung

    Auszug aus VGH Bayern, 10.06.2008 - 22 AS 08.40013
    Ein Anspruch auf Planaufhebung (bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Plans) und damit vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5, § 80 Abs. 3 VwGO kämen - ausnahmsweise - nur in Betracht, wenn die von der Antragstellerin beklagten Lärmschutzdefizite so gravierend wären, dass sie die Ausgewogenheit der Planung insgesamt infrage stellen würden (vgl. BVerwG vom 16.3.2006 a.a.O., vom 19.5.2005 a.a.O., vom 19.4.2005 a.a.O., vom 9.9.1996 NVwZ-RR 1997, 210).
  • BVerwG, 10.01.1996 - 11 VR 19.95

    Immissionsschutzrecht: Haftung für Mehrkosten infolge Verwirklichung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 10.06.2008 - 22 AS 08.40013
    Denn es ist entgegen § 123 Abs. 1 Satz 2, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO nichts dafür ersichtlich, dass durch den Beginn und den Fortgang der Bauarbeiten in Vollziehung der Plangenehmigung die von der Antragstellerin begehrte Verbesserung des aktiven Schallschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (vgl. BVerwG vom 10.1.1996 NVwZ 1997, 274).
  • VGH Bayern, 09.12.2015 - 22 A 15.40025

    Fehlende Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Feststellung der UVP-Pflicht

    Dass im vorliegenden Fall diese verfassungsrechtliche Grenze der Gesundheitsbeeinträchtigung überschritten würde, die befürchteten Lärmschutzdefizite so gravierend wären, dass sie die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage stellten (vgl. BayVGH, B. v. 10.6.2008 - 22 AS 22 AS 08.40013 - Rn. 9 m. w. N.), ist nicht ersichtlich.
  • VGH Bayern, 27.08.2015 - 22 AS 15.40024

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung

    Dies schließt es in aller Regel aus, vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu gewähren (vgl. BayVGH, B.v. 10.6.2008 - 22 AS 08.40013 - Rn. 8 m.w.N.).

    Ein Anspruch auf Planaufhebung (bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Plans) und damit vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5, § 80 Abs. 3 VwGO käme - ausnahmsweise - nur in Betracht, wenn die von den Antragstellern beklagten Lärmschutzdefizite so gravierend wären, dass sie die Ausgewogenheit der Planung insgesamt infrage stellen würden (vgl. BayVGH, B.v. 10.6.2008 - 22 AS 22 AS 08.40013 - Rn. 9 m.w.N.).

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