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   VGH Bayern, 16.07.2008 - 22 B 07.145   

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https://dejure.org/2008,20653
VGH Bayern, 16.07.2008 - 22 B 07.145 (https://dejure.org/2008,20653)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.07.2008 - 22 B 07.145 (https://dejure.org/2008,20653)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. Juli 2008 - 22 B 07.145 (https://dejure.org/2008,20653)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Wasserrechtliche Beseitigungsverpflichtung; Erledigung der Hauptsache nach durchgeführter Ersatzvornahme; wasserrechtliche Unterlassungsverpflichtung; Zwangsgeldandrohung; Klageänderung; Klage auf Feststellung, dass angedrohte Zwangsgelder zur Durchsetzung der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer wasserrechtlichen Beseitigungsverpflichtung; Feststellungsklage hinsichtlich der Fälligkeit von angedrohten Zwangsgeldern zur Durchsetzung einer wasserrechtlichen Unterlassungsverpflichtung; Vorliegen eines vorläufig gesicherten ...

  • Judicialis

    VwGO § 43 Abs. 1; ; VwGO § ... 91 Abs. 1; ; BayWG Art. 62 Abs. 1 a.F.; ; BayVwZVG Art. 31 Abs. 3 Satz 1; ; BayVwZVG Art. 31 Abs. 3 Satz 2; ; BayVwZVG Art. 36 Abs. 4 Satz 1; ; BayVwZVG Art. 36 Abs. 4 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wasserrecht: Wasserrechtliche Beseitigungsverpflichtung; Erledigung der Hauptsache nach durchgeführter Ersatzvornahme; wasserrechtliche Unterlassungsverpflichtung; Zwangsgeldandrohung; Klageänderung; Klage auf Feststellung, dass angedrohte Zwangsgelder zur Durchsetzung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 01.07.1998 - 22 B 98.198

    Zur Trennung zwischen der Maßnahmenebene und der Kostentragungsebene

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2008 - 22 B 07.145
    Die endgültige Beurteilung der Veranlassung der Ersatzvornahme auf der Kostenebene (vgl. dazu grundlegend BayVGH vom 26.7.1995, BayVBl 1995, 758; BayVGH vom 1.7.1998, BayVBl 1999, 180/181; BayVGH vom 15.3.1999, BayVBl 2000, 149/150; vgl. zum letztgenannten Urteil auch BVerwG vom 5.8.1999 - Az. 11 B 11.99) ist nach dem Stand der Erörterungen der Beteiligten, wie er in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2008 erreicht wurde, einer vergleichsweisen Regelung im Sinn von Art. 55 BayVwVfG grundsätzlich zugänglich, was die übereinstimmende Einschätzung impliziert, dass tatsächliche und rechtliche Ungewissheiten bestehen.
  • VGH Bayern, 26.07.1995 - 22 B 93.271

    Folgenbeseitigungsanspruch des Anscheinsstörers bzw. Kostenerstattungsanspruch

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2008 - 22 B 07.145
    Die endgültige Beurteilung der Veranlassung der Ersatzvornahme auf der Kostenebene (vgl. dazu grundlegend BayVGH vom 26.7.1995, BayVBl 1995, 758; BayVGH vom 1.7.1998, BayVBl 1999, 180/181; BayVGH vom 15.3.1999, BayVBl 2000, 149/150; vgl. zum letztgenannten Urteil auch BVerwG vom 5.8.1999 - Az. 11 B 11.99) ist nach dem Stand der Erörterungen der Beteiligten, wie er in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2008 erreicht wurde, einer vergleichsweisen Regelung im Sinn von Art. 55 BayVwVfG grundsätzlich zugänglich, was die übereinstimmende Einschätzung impliziert, dass tatsächliche und rechtliche Ungewissheiten bestehen.
  • VGH Bayern, 15.03.1999 - 22 B 95.2164

    Wasserrechtliche Anordnung und Ersatzvornahmekosten; Altlastensanierung

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2008 - 22 B 07.145
    Die endgültige Beurteilung der Veranlassung der Ersatzvornahme auf der Kostenebene (vgl. dazu grundlegend BayVGH vom 26.7.1995, BayVBl 1995, 758; BayVGH vom 1.7.1998, BayVBl 1999, 180/181; BayVGH vom 15.3.1999, BayVBl 2000, 149/150; vgl. zum letztgenannten Urteil auch BVerwG vom 5.8.1999 - Az. 11 B 11.99) ist nach dem Stand der Erörterungen der Beteiligten, wie er in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2008 erreicht wurde, einer vergleichsweisen Regelung im Sinn von Art. 55 BayVwVfG grundsätzlich zugänglich, was die übereinstimmende Einschätzung impliziert, dass tatsächliche und rechtliche Ungewissheiten bestehen.
  • VGH Bayern, 19.07.2011 - 8 ZB 11.979

    Berufungszulassung (abgelehnt); Kosten der Ersatzvornahme

    Aus diesem Vorbringen ergibt sich insbesondere nicht, wann eine solche Vereinbarung getroffen worden sein soll und bis zu welcher gerichtlichen Entscheidung eine Ersatzvornahme nicht hätte durchgeführt werden dürfen (der Kläger hat Klage gegen sämtliche Bescheide des Landratsamts erhoben, vgl. BayVGH vom 16.7.2008 Az. 22 B 07.145).
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