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   VGH Bayern, 28.09.2009 - 22 M 09.40017   

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VGH Bayern, 28.09.2009 - 22 M 09.40017 (https://dejure.org/2009,20921)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.09.2009 - 22 M 09.40017 (https://dejure.org/2009,20921)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. September 2009 - 22 M 09.40017 (https://dejure.org/2009,20921)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Notwendigkeit von Aufwendungen des beklagten Hoheitsträgers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren;Aufwendungen des Trägers der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde für die Beiziehung externer Sachverständiger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren;Gewährleistung des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht zur Kostenerstattung durch die atomrechtliche Genehmigungsbehörde i.R.e. Beiziehung von Sachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als notwendige Aufwendungen; Überprüfung einer Schwelle zum Bereich des Restrisikos nach dem Maßstab der praktischen ...

  • Judicialis

    GG Art. 19 Abs. 4; ; VwGO § 162 Abs. 1; ; AtG § 6 Abs. 2 Nr. 4; ; AtG § 20 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht zur Kostenerstattung durch die atomrechtliche Genehmigungsbehörde i.R.e. Beiziehung von Sachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als notwendige Aufwendungen; Überprüfung einer Schwelle zum Bereich des Restrisikos nach dem Maßstab der praktischen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 12.01.2006 - 22 A 03.40048

    Standort-Zwischenlager

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2009 - 22 M 09.40017
    Gegenstand der Anfechtungsklagen Az. 22 A 03.40048 und 22 A 03.40049 war die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen aus den Kernkraftwerken Isar 1 und Isar 2 im Standort - Zwischenlager in Niederaichbach, die das Bundesamt für Strahlenschutz der Beigeladenen unter dem 22. September 2003 erteilt hatte.

    Die Anfechtungsklagen Az. 22 A 03.40048 und 22 A 03.40049 wurden vom Verwaltungsgerichtshof gemeinsam verhandelt und entschieden.

    Die Beklagte beantragte mit zwei Anträgen unter dem 18. März 2009 die gerichtliche Festsetzung der ihr in den Verfahren Az. 22 A 03.40048 und 22 A 03.40049 entstandenen notwendigen Aufwendungen in Höhe von 2.963,58 Euro und 3.373,75 Euro.

    Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs setzte mit einem einzigen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. Juli 2009 in den Verfahren Az. 22 A 03.40048 und 22 A 03.40049 die zu erstattenden Kosten auf lediglich 1.383,54 Euro und 2.421,51 Euro fest.

    Die Beklagte möchte zum einen erreichen, dass über ihre getrennten Kostenfestsetzungsanträge in den Verwaltungsstreitsachen Az. 22 A 03.40048 und 22 A 03.40049 durch separate Kostenfestsetzungsbeschlüsse entschieden wird und nicht in einem einzigen Beschluss.

  • BVerwG, 02.07.1998 - 11 B 30.97

    Lagerung von CASTOR-Behältern im Brennelement-Zwischenlager Ahaus

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2009 - 22 M 09.40017
    Der Verwaltungsgerichtshof musste hierfür vor allem die Tatfrage beantworten, welche Überlegungen die Genehmigungsbehörde bei ihrer Sicherheitsbeurteilung angestellt hatte (BVerwG vom 2.7.1998 NVwZ 1999, 654/656).

    Soweit diese Überlegungen im Genehmigungsverfahren nicht in vollem Umfang aktenkundig geworden waren, musste der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich prüfen, ob sich auf anderem Wege nachvollziehen ließ, welche Fragen die behördliche Sicherheitsbeurteilung in den Blick genommen hatte und wie sie diese beantwortet hatte (BVerwG vom 2.8.1998 NVwZ 1999, 654/656).

  • VGH Bayern, 21.11.1996 - 22 A 94.40014

    CSU gewatscht

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2009 - 22 M 09.40017
    Der Verwaltungsgerichtshof hält insofern an der Rechtsprechung fest, die er im Beschluss vom 21. November 1996 - Az. 22 A 94.40014 u.a. entwickelt hat und die die Beklagte nicht substantiiert in Frage stellt.

    Bei dieser Sachlage ist es in gleicher Weise wie im Verfahren Az. 22 A 94.40014 u.a. unter dem Blickwinkel des Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt, die Anfechtungskläger möglichst keinem für sie kaum kalkulierbaren Kostenrisiko aus der Zuziehung externer Sachverständiger durch die Genehmigungsbehörde auszusetzen.

  • BVerwG, 10.04.2008 - 7 C 39.07

    Standortzwischenlager; Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2009 - 22 M 09.40017
    Zu prüfen war, ob die der behördlichen Sicherheitsbeurteilung zugrundeliegenden Sicherheitsannahmen auf einer ausreichenden Datenbasis beruhten und dem im Zeitpunkt der Behördenentscheidung gegebenen Stand von Wissenschaft und Technik Rechnung trugen (so auch Urteil des VGH vom 2.1.2006 - Az. 22 A 04.40016, Nr. V 1 e der Entscheidungsgründe; vgl. auch BVerwG vom 10.4.2008 UPR 2008, 349/351).
  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 31.87

    ausreichende Ermittlungen

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2009 - 22 M 09.40017
    Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterlag, ob die Wertung des Bundesamts für Strahlenschutz auf willkürfreien Annahmen und ausreichenden Ermittlungen beruhte (BVerwG vom 19.1.1989 BVerwGE 81, 185/192).
  • BVerwG, 22.01.1997 - 11 C 7.95

    Klagen gegen das Kernkraftwerk Obrigheim erfolglos

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2009 - 22 M 09.40017
    Die Schwelle zum Bereich des Restrisikos nach dem Maßstab der praktischen Vernunft zu bestimmen, lag allein in der Verantwortung des Bundesamts für Strahlenschutz (vgl. z.B. BVerwG vom 22.1.1997 DVBl 1997, 719/723 f.).
  • VGH Bayern, 12.01.2006 - 22 A 03.40019

    Standort-Zwischenlager

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2009 - 22 M 09.40017
    Demgemäß hat die Beklagte in einer ersten mündlichen Verhandlung in den Parallelverfahren 22 A 03.40019, 22 A 03.40020 und 22 A 03.40021 vom 12. November 2004 ergänzende Ausführungen "bezüglich der Plausibilität der Ergebnisse" angeboten, die dann auch erfolgt sind.
  • VGH Bayern, 02.01.2006 - 22 A 04.40016

    Klagen gegen atomare Zwischenlager abgewiesen

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2009 - 22 M 09.40017
    Zu prüfen war, ob die der behördlichen Sicherheitsbeurteilung zugrundeliegenden Sicherheitsannahmen auf einer ausreichenden Datenbasis beruhten und dem im Zeitpunkt der Behördenentscheidung gegebenen Stand von Wissenschaft und Technik Rechnung trugen (so auch Urteil des VGH vom 2.1.2006 - Az. 22 A 04.40016, Nr. V 1 e der Entscheidungsgründe; vgl. auch BVerwG vom 10.4.2008 UPR 2008, 349/351).
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