Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 12.11.1999 - 22 U 62/99 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Fußgängerverkehr; Verkehrsfläche; Verkehrssicherungspflicht; Lücke in der Gehwegpflasterung; Sturz; Gehweg
- Judicialis
BGB § 823
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823
Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich einer Vertiefung auf einem Fußgängerweg
Verfahrensgang
- LG Duisburg - 10 O 397/98
- OLG Düsseldorf, 12.11.1999 - 22 U 62/99
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 20.01.1981 - VI ZR 205/79
Verkehrssicherungspflicht der Bundesbahn auf stark frequentierten Bahnhöfen
Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.11.1999 - 22 U 62/99
Allenfalls im Zusammenwirken mit anderen, gefahrerhöhenden Umständen (vgl. dazu den in BGH VersR 1981, 482 entschiedenen Fall eines Höhenunterschieds von 8 mm im Bereich einer Bahnsteigkante) kann schon eine verhältnismäßig geringe Höhendifferenz eine von dem Verkehrssicherungspflichtigen zu beseitigende Gefahr für die Verkehrsteilnehmer auslösen. - BGH, 27.10.1966 - III ZR 132/65
Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich geringer Höhenunterschiede im Plattenbelag …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.11.1999 - 22 U 62/99
Auch Fußgänger müssen mit gewissen Unebenheiten rechnen und sich auf diese einstellen (BGH VRS 32, 244). - OLG Hamm, 18.07.1986 - 9 U 328/85
Verkehrssicherungspflichtverletzung der Gemeinde; Niveauunterschiede auf einem …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.11.1999 - 22 U 62/99
Bei als Gehweg dienenden Verkehrsflächen (Bürgersteige) sind von der Rechtsprechung Unebenheiten, die einen Höhenunterschied von nicht mehr als ± 2 cm bewirken, als unerheblich angesehen worden, und zwar selbst dann, wenn - wie hier - das unterschiedliche Niveau scharfkantig gegeneinander abgesetzt ist (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1987, 412; OLG Celle OLGR 1998, 145, 146 m. w. N).
- OLG Hamm, 09.09.1999 - 22 U 61/99
Fehlen der bauaufsichtlichen Schlußabnahme
Der Senat hat Beweis erhoben in dem Verfahren 22 U 62/99, in dem die Eltern der Kläger den Beklagten auf Zahlung weiterer 18.000,00 DM wegen verkauften Zubehörs aus abgetretenem Recht ihrer Kinder in Anspruch nehmen, durch Vernehmung der Zeugen B, F und.Zwar ist die Hilfsaufrechnung sachdienlich, aber ein Zahlungsanspruch stand dem Beklagten gem. §§ 434, 440 Abs. 1, 326 Abs. 1 BGB höchstens in Höhe von 15750,00 DM zu und ist durch die vorrangig erklärte Hilfsaufrechnung im Verfahren 22 U 62/99 erloschen.
Die danach bestehende Schadensersatzforderung des Beklagten i.H.v. 15750,00 DM ist durch die vorrangig im Verfahren 22 U 62/99 erklärte Hilfsaufrechnung erloschen, da dort den Eltern der Kläger eine Forderung in übersteigender Höhe zustand.