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   OLG Dresden, 29.01.2016 - 22 WF 1381/15   

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https://dejure.org/2016,2065
OLG Dresden, 29.01.2016 - 22 WF 1381/15 (https://dejure.org/2016,2065)
OLG Dresden, Entscheidung vom 29.01.2016 - 22 WF 1381/15 (https://dejure.org/2016,2065)
OLG Dresden, Entscheidung vom 29. Januar 2016 - 22 WF 1381/15 (https://dejure.org/2016,2065)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Kind im Verfahren der Vaterschaftsanfechtung

  • rechtsportal.de

    Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Kind im Verfahren der Vaterschaftsanfechtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ergänzungspfleger für ein Kind auch bei gemeinsamer Sorge unverheirateter Eltern

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ergänzungspfleger für ein Kind auch bei gemeinsamer Sorge unverheirateter Eltern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1028
  • NJ 2016, 346
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.03.2012 - XII ZB 510/10

    Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Gesetzliche Vertretung des Kindes durch den

    Auszug aus OLG Dresden, 29.01.2016 - 22 WF 1381/15
    Ergänzungspfleger für das Kind bei Vaterschaftsanfechtung durch einen Dritten auch bei gemeinsamer Sorge unverheirateter Eltern (Erweiterung von BGH, Beschluss vom 21.03.2012, XII ZB 510/10, juris).

    Der Bundesgerichtshof hat den Streit mit Beschluss vom 21.03.2012 (Az.: XII ZB 510/10 - aus juris) dahingehend entschieden, dass - weil der Gesetzgeber den Änderungen im Verfahrensrecht keine Ausstrahlung auf die gesetzliche Vertretung zugedacht habe - der in §§ 1795 Abs. 2, 181 BGB zum Ausdruck gekommene Rechtsgedanke für den Ausschluss des rechtlichen Vaters von der Vertretungsbefugnis weiter anzuwenden sei.

    Dies gilt in den Fällen - wie hier - entsprechend, wenn die Vaterschaftsanfechtung seitens eines Dritten und damit in der Sache gegen den rechtlichen Kindesvater erfolgt, weil dieser auch bei dieser Sachlage von der Vertretung ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2012, Az.: XII ZB 510/10, Rz. 14, 16 ).

  • BGH, 14.06.1972 - IV ZR 53/71

    Vertretung des Kindes in einem Ehelichkeitsanfechtungsprozeß

    Auszug aus OLG Dresden, 29.01.2016 - 22 WF 1381/15
    Dieser ist vielmehr ebenfalls von der Vertretung ausgeschlossen, unabhängig davon, ob auch in seiner Person ein Ausschlussgrund im Sinne von § 1795 BGB vorliegt oder nicht (BGH, Urteil vom 14.06.1972, Az.: IV ZR 53/71 - aus juris).
  • OLG Celle, 11.09.2012 - 10 UF 56/12

    Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für die Entgegennahme der gerichtlichen

    Auszug aus OLG Dresden, 29.01.2016 - 22 WF 1381/15
    Bei dem Beschluss über die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft handelt es sich um eine erstinstanzliche Endentscheidung in einer Familiensache (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 11.09.2012, Az.: 10 UF 56/12 - aus juris).
  • OLG Oldenburg, 27.11.2012 - 13 UF 128/12

    Abstammungsverfahren: Vertretungsbefugnis der Kindesmutter bei gemeinsamem

    Auszug aus OLG Dresden, 29.01.2016 - 22 WF 1381/15
    a) Nach Inkrafttreten des FamFG und der damit verbundenen Herauslösung der statusrechtlichen Verfahren aus der ZPO war die Erforderlichkeit einer Pflegerbestellung für das Kind streitig geworden (im Einzelnen: OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.11.2012, Az.: 13 UF 128/12, Rz. 5 - aus juris).
  • BGH, 24.03.2021 - XII ZB 364/19

    Vaterschaftsanfechtung - Wann muss die Vater-Kind-Beziehung vorliegen?

    (2) Dieser Auffassung sind Rechtsprechung und Schrifttum im Wesentlichen gefolgt (vgl. Senatsurteil BGHZ 180, 51 = FamRZ 2009, 861 Rn. 30; BGHZ 187, 119 = FamRZ 2010, 2065 Rn. 16; BGH Beschluss vom 16. April 1975 - V ZB 17/74 - FamRZ 1975, 480; zuletzt OLG Nürnberg FamRZ 2018, 356, 357; OLG Dresden NJW 2016, 1028, 1029; Staudinger/Lettmaier BGB [2020] § 1629 Rn. 184; NK-BGB/Kaiser 3. Aufl. § 1629 Rn. 63 mwN; Staudinger/Veit BGB [2020] § 1795 Rn. 90; andererseits vgl. Klinkhammer in Schnitzler Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht 5. Aufl. § 31 Rn. 99).
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