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   OLG Frankfurt, 07.02.2003 - 25 U 30/01   

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https://dejure.org/2003,8012
OLG Frankfurt, 07.02.2003 - 25 U 30/01 (https://dejure.org/2003,8012)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.02.2003 - 25 U 30/01 (https://dejure.org/2003,8012)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. Februar 2003 - 25 U 30/01 (https://dejure.org/2003,8012)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 823 Abs 1 BGB
    Haftung einer offenen Wohneinrichtung für psychisch Kranke: Sicherungsmaßnahmen zum Schutz vor Selbstschädigung bei einem suizidalen Patienten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz wegen zum Tode führender Brandverletzungen des Sohnes; Selbstschädigung eines schizophrenen Kindes bei stationärer Betreuung; Nichtreaktion auf Suizidgefährdung; Schuldhaftigkeit der betreuenden Ärzte und Pfleger; Maßgeblichkeit einer ex-ante Beurteilung; ...

  • Judicialis

    BGB § 823

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Erfordernis besonderer Sicherungsmaßnahmen gegen Selbstschädigung bei einem in psychischer Einrichtung betreuten Kranken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.06.2000 - VI ZR 377/99

    Sorgfaltspflichten in psychiatrischer Klinik

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2003 - 25 U 30/01
    Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Selbstschädigungen psychisch Kranker müssen - auch bei Unterbringung in einer betreuten, jedoch offenen Wohneinrichtung - nur ergriffen werden, wenn aufgrund äußerlich erkennbarer Anzeichen von einer akuten Selbstgefährdung auszugehen ist (Anschluss an BGH VersR 2000, 1240).

    Ob nach diesen Grundsätzen eine Verletzung von Sorgfaltspflichten angenommen werden kann, darf das Gericht regelmäßig nicht ohne die Hinzuziehung eines medizinischen (psychiatrischen) Sachverständigen beurteilen (vgl. zu allem: BGH VersR 2000, 1240 f mit zahlreichen Nachweisen; BGH VersR 1994, 50 ff).

  • BGH, 23.09.1993 - III ZR 107/92

    Sorgfaltspflichten gegenüber suizidgefährdeten Patienten in psychiatrischem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2003 - 25 U 30/01
    Ob nach diesen Grundsätzen eine Verletzung von Sorgfaltspflichten angenommen werden kann, darf das Gericht regelmäßig nicht ohne die Hinzuziehung eines medizinischen (psychiatrischen) Sachverständigen beurteilen (vgl. zu allem: BGH VersR 2000, 1240 f mit zahlreichen Nachweisen; BGH VersR 1994, 50 ff).

    Dabei war zu bedenken, daß der Sohn der Klägerin in einer "offenen" Wohneinrichtung untergebracht war, deren erklärtes therapeutisches Ziel es ausweislich des geschlossenen Heimvertrages (Bl. 10 ff d. A.) ist, Hilfe und Betreuung zu verbinden mit einem vertrauensvollen Umgang (der nach moderner medizinischer Auffassung bei psychisch Kranken angezeigt ist, vgl. BGH VersR 1994, 50 ff) sowie mit der Förderung der größtmöglichen Selbständigkeit sowie der persönlichen Zufriedenheit der Bewohner.

  • BGH, 11.05.1971 - VI ZR 78/70

    Ersatzfähigkeit von Schockschäden; Berücksichtigung eines fremden Mitverschuldens

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2003 - 25 U 30/01
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung müßte insoweit vielmehr als weitere Haftungsvoraussetzung hinzutreten, daß die Klägerin selbst eine Gesundheitsschädigung erlitten hat, die über diejenigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen nahe Angehörige bei Unglücks- oder Todesfällen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (vgl. z. B. BGHZ 56, 163 ff; BGHZ 93, 351, 356).
  • BGH, 02.04.1987 - III ZR 149/85

    Amtspflichten des Amtsvormunds bei Aushandelung eines Arbeitsvertrages

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2003 - 25 U 30/01
    Ob sich der Beklagte zu 2) als Betreuer auf das Haftungsprivileg des Artikel 34 GG berufen kann, mag zwar durchaus fraglich sein (vgl. dazu: BGHZ 100, 313, 314; Staudinger-Bienwald, BGB, 1999, § 1908 i Rdn. 233; Münchener Kommentar, BGB, 3. Aufl., § 1908 i Rdn. 20).
  • BGH, 05.02.1985 - VI ZR 198/83

    Unfallverletzung eines Embryos

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2003 - 25 U 30/01
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung müßte insoweit vielmehr als weitere Haftungsvoraussetzung hinzutreten, daß die Klägerin selbst eine Gesundheitsschädigung erlitten hat, die über diejenigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen nahe Angehörige bei Unglücks- oder Todesfällen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (vgl. z. B. BGHZ 56, 163 ff; BGHZ 93, 351, 356).
  • LG Gießen, 03.05.2012 - 4 O 198/09

    Haftung eines Wohnheimträgers gegenüber einer gesetzlichen Krankenversicherung

    Insofern ist darauf abzustellen, ob seinerzeit Anzeichen für eine akute Selbstmordgefahr vorlagen oder die Suizidgefahr nur latent vorhanden war, wobei nur bei Akutfällen eine verstärkte Sicherungspflicht besteht (vgl. BGH VersR 00, 1240, OLG Frankfurt 25 U 30/01 in Juris).

    Vielmehr entstehen verstärkte Schutzpflichten erst, wenn von einer akuten Selbstmordgefahr auszugehen ist, da eine lückenlose jegliche Gefahr auszuschließende Überwachung und Sicherung nicht erwartet werden kann (vgl. OLG Frankfurt, 25 U 30/01 in Juris).

    Ein relevanter Schuldvorwurf hätte also nur gemacht werden können, wenn sich die Versicherte in einem Zustand befunden hätte, der einerseits freiheitsentziehende Maßnahmen aus fachlicher Sicht angezeigt erschienen ließ und diese andererseits auch rechtlich zulässig gewesen wären, indem die Voraussetzungen für eine geschlossene Unterbringung auf Grundlage des Hessischen Freiheitsentziehungsgesetzes (HFEG) oder von § 1906 BGB erlaubt gewesen wären (vgl. OLG Frankfurt 25 U 30/01 in Juris, OLG Frankfurt, BtPrax 10, 41).

  • OLG Frankfurt, 06.05.2013 - 19 U 163/12

    Haftung einer offenen Wohneinrichtung für psychisch Kranke: Sicherungsmaßnahmen

    Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Selbstschädigungen psychisch kranker Personen bestehen auch bei einer Unterbringung in einer betreuten offenen Wohneinrichtung mit Rücksicht auf den Therapiezweck nur im Falle einer akuten Selbstgefährdung (Anschluss an OLG Frankfurt, Urteil vom 7.2.2003 - 25 U 30/01).
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