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   OLG Hamm, 07.02.2002 - 27 U 127/01   

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https://dejure.org/2002,4846
OLG Hamm, 07.02.2002 - 27 U 127/01 (https://dejure.org/2002,4846)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.02.2002 - 27 U 127/01 (https://dejure.org/2002,4846)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. Februar 2002 - 27 U 127/01 (https://dejure.org/2002,4846)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2002, 419
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.07.2001 - II ZR 304/00

    Beteiligung an einer Publikums- BGB -Gesellschaft; Frist und Adressat für den

    Auszug aus OLG Hamm, 07.02.2002 - 27 U 127/01
    Denn die Gläubiger können aufgrund der akzessorischen Gesellschafterhaftung auch einzelne Gesellschafter in Anspruch nehmen und verklagen (vgl. BGH ZIP 2001, 1364, 1365).

    Denn selbst ein durch arglistige Täuschung veranlaßter Beitritt eines Anlegers zu einer Publikumspersonengesellschaft führt nicht zur Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Anfechtungsvorschriften mit der Folge, daß seine gesellschaftsrechtliche Stellung rückwirkend beendet wird und die gezahlten Einlagen zurückzugewähren sind; vielmehr kann bei einer in Vollzug gesetzten Gesellschaft der getäuschte Anleger seine Mitgliedschaft nur durch ein ex nunc wirkendes Austrittsrecht beenden und erhält in diesem Fall - Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung - sein Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt (BGHZ ZIP 1992, 247; 2001, 1364, 1366).

  • BGH, 02.10.1997 - II ZR 249/96

    BGB -Gesellschaft als Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft;

    Auszug aus OLG Hamm, 07.02.2002 - 27 U 127/01
    Alle Einzelansprüche eines Gesellschafters, die im Gesellschaftsverhältnis ihre Grundlage haben, sind nur noch unselbständige Rechnungsposten und für die Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens bedeutsam (BGH NJW 1998, 376; ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 14.10.1991 - II ZR 212/90

    Fehlerhafter Beitritt zu einer Personengesellschaft

    Auszug aus OLG Hamm, 07.02.2002 - 27 U 127/01
    Denn selbst ein durch arglistige Täuschung veranlaßter Beitritt eines Anlegers zu einer Publikumspersonengesellschaft führt nicht zur Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Anfechtungsvorschriften mit der Folge, daß seine gesellschaftsrechtliche Stellung rückwirkend beendet wird und die gezahlten Einlagen zurückzugewähren sind; vielmehr kann bei einer in Vollzug gesetzten Gesellschaft der getäuschte Anleger seine Mitgliedschaft nur durch ein ex nunc wirkendes Austrittsrecht beenden und erhält in diesem Fall - Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung - sein Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt (BGHZ ZIP 1992, 247; 2001, 1364, 1366).
  • BGH, 13.04.1995 - II ZR 132/94

    Beendigung einer atypischen stillen Gesellschaft

    Auszug aus OLG Hamm, 07.02.2002 - 27 U 127/01
    Der Anspruch auf Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1061, 1062) wird im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht.
  • OLG Frankfurt, 29.10.2009 - 26 Sch 12/09

    Schiedsspruch: Vorliegen eines Aufhebungsgrundes

    Dies gilt insbesondere auch - wie vom Schiedskläger hier geltend gemacht - für Ansprüche eines Gesellschafters auf Gewinn (OLG Hamm NZG 2002, 419; Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 730 Rdn. 6 f.).
  • LG Köln, 17.08.2012 - 7 O 208/11

    Umfang des Rechts eines GbR- Gesellschafters auf Erhebung einer

    Da die GbR gemäß § 728 Abs. 1 BGB in die Liquidationsphase eingetreten ist, können die einzelnen Gesellschafter gegen die Gesellschaft grundsätzlich keine Ansprüche auf Gewinnausschüttung mehr durchsetzen (vgl. BGH a.a.O., OLG Hamm, NZG 2002, 419); vielmehr müssen aus dem Gesellschaftsvermögen zunächst die Schulden der Gesellschaft beglichen werden.
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