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   VerfGH Sachsen, 19.07.2012 - 27-IV-12   

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https://dejure.org/2012,19792
VerfGH Sachsen, 19.07.2012 - 27-IV-12 (https://dejure.org/2012,19792)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 19.07.2012 - 27-IV-12 (https://dejure.org/2012,19792)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 19. Juli 2012 - 27-IV-12 (https://dejure.org/2012,19792)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VerfGH Sachsen
  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Fortdauer, Verhältnismäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 139-IV-11
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.07.2012 - 27-IV-12
    Die Beurteilung hat sich - ausgehend vom konkreten Einzelfall - darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrige Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).
  • VerfGH Sachsen, 03.11.2011 - 84-IV-11

    Prüfung einer Fortdauerentscheidung im Maßregelvollzug

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.07.2012 - 27-IV-12
    Insbesondere ist es bei lang andauernden Freiheitsentziehungen geboten, von Zeit zu Zeit einen externen Sachverständigen hinzuzuziehen, um der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen zu begegnen (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. November 2011 - Vf. 84-IV-11).
  • VerfGH Sachsen, 13.01.2011 - 75-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.07.2012 - 27-IV-12
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 75-IV-10; st. Rspr.).
  • OLG Frankfurt, 21.08.2012 - 2 Ws 102/12

    Unzulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.07.2012 - 27-IV-12
    Mit ihrer am 4. April 2012 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den die Fortdauer ihrer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnenden Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 25. Januar 2012 (I StVK 500/10) und gegen den ihre hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. März 2012 (2 Ws 102/12) Die Beschwerdeführerin befindet sich - zunächst auf der Grundlage eines Unterbringungsbefehls gemäß § 126a StPO - seit dem 1. Oktober 2009 im Maßregelvollzug.
  • VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 118-IV-18

    Rechtswidrige Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Hierzu gehört, dass das Gutachten darstellt, ob und gegebenenfalls welche Straftaten vom Untergebrachten in Folge seines Zustandes zu erwarten sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Die dem Richter auferlegte Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12).

    Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wirkt sich bei Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus, die gemessen an den Strafrahmen derjenigen Tatbestände, die der Unterbringung zugrunde liegen, sowie derjenigen der vom Untergebrachten drohenden Delikte als lang andauernd zu bezeichnen sind, auch auf die an die Begründung einer Fortdauerentscheidung zu stellenden Anforderungen aus (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12).

  • VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 64-IV-19
    Hierzu gehört, dass das Gutachten darstellt, ob und gegebenenfalls welche Straftaten vom Untergebrachten in Folge seines Zustandes zu erwarten sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Die dem Richter auferlegte Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12).

    Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wirkt sich bei Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus, die gemessen an den Strafrahmen derjenigen Tatbestände, die der Unterbringung zugrunde liegen, sowie derjenigen der vom Untergebrachten drohenden Delikte als lang andauernd zu bezeichnen sind, auch auf die an die Begründung einer Fortdauerentscheidung zu stellenden Anforderungen aus (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12).

  • VerfGH Sachsen, 23.05.2019 - 17-IV-19

    Verfassungsbeschwerde bzgl. der Fortdauer einer Unterbringung in einem

    Hierzu gehört, dass das Gutachten darstellt, ob und gegebenenfalls welche Straftaten vom Untergebrachten in Folge seines Zustandes zu erwarten sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Die dem Richter auferlegte Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12).

    Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wirkt sich bei Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus, die gemessen an den Strafrahmen derjenigen Tatbestände, die der Unterbringung zugrunde liegen, sowie derjenigen der vom Untergebrachten drohenden Delikte als lang andauernd zu bezeichnen sind, auch auf die an die Begründung einer Fortdauerentscheidung zu stellenden Anforderungen aus (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12).

  • VerfGH Sachsen, 08.03.2021 - 212-IV-20

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen den die Fortdauer einer

    Zwar sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeitsprüfung umso strenger, je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12), jedoch stößt der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs dort an Grenzen, wo es mit Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 - juris Rn. 35; Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315]).
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