Rechtsprechung
   VerfGH Sachsen, 23.05.2019 - 17-IV-19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,14606
VerfGH Sachsen, 23.05.2019 - 17-IV-19 (https://dejure.org/2019,14606)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 23.05.2019 - 17-IV-19 (https://dejure.org/2019,14606)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 23. Mai 2019 - 17-IV-19 (https://dejure.org/2019,14606)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,14606) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • VerfGH Sachsen
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde bzgl. der Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Verhältnismäßigkeit der Fortdauer de...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Maßregelvollzug, Lange andauernde Unterbringung, Fortdauer der Unterbringung, Anforderungen an dei Begründung der Entscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 118-IV-18

    Rechtswidrige Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.05.2019 - 17-IV-19
    Art. 17 Abs. 1 SächsVerf nimmt den schon in Art. 16 Abs. 1 Satz 3 SächsVerf enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Hierzu gehört, dass das Gutachten darstellt, ob und gegebenenfalls welche Straftaten vom Untergebrachten in Folge seines Zustandes zu erwarten sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Die dem Richter auferlegte Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Abzuheben ist vor allem aber auch auf die seit Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die zukünftige Entwicklung bestimmend sind (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [313 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3 StGB werden die materiell-rechtlichen Anforderungen an die Fortdauer der Unterbringung im Hinblick auf die drohenden Rechtsgutsverletzungen abhängig von der Dauer der Unterbringung angehoben (BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 2 BvR 2570/16 - juris Rn. 24; Beschluss vom 7. Februar 2019 - 2 BvR 2406/16 - juris Rn. 21; SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert darüber hinaus, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nur solange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel dies unabweisbar erfordert und zu seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende Maßnahmen im Rahmen der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nicht genügen (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2018 - 2 BvR 1161/16 - juris Rn. 19; SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18).

    Soweit es sich bei der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus um eine wertende Entscheidung handelt, kann der Verfassungsgerichtshof diese nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315]; SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 3. November 2011 - Vf. 84-IV-11).

    Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12).

    Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wirkt sich bei Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus, die gemessen an den Strafrahmen derjenigen Tatbestände, die der Unterbringung zugrunde liegen, sowie derjenigen der vom Untergebrachten drohenden Delikte als lang andauernd zu bezeichnen sind, auch auf die an die Begründung einer Fortdauerentscheidung zu stellenden Anforderungen aus (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12).

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.05.2019 - 17-IV-19
    Bei einer Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung oder die Aussetzungsreife der Maßregel ergeben sich aus der freiheitssichernden Funktion von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf Mindesterfordernisse für die Wahrheitsfindung im materiellen und im Prozessrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [308]).

    Abzuheben ist vor allem aber auch auf die seit Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die zukünftige Entwicklung bestimmend sind (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [313 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Soweit es sich bei der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus um eine wertende Entscheidung handelt, kann der Verfassungsgerichtshof diese nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315]; SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 3. November 2011 - Vf. 84-IV-11).

    Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12).

    Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wirkt sich bei Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus, die gemessen an den Strafrahmen derjenigen Tatbestände, die der Unterbringung zugrunde liegen, sowie derjenigen der vom Untergebrachten drohenden Delikte als lang andauernd zu bezeichnen sind, auch auf die an die Begründung einer Fortdauerentscheidung zu stellenden Anforderungen aus (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12).

    Zu verlangen ist vor allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und deren Deliktstypus (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [316]; SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV18; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

  • VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 139-IV-11
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.05.2019 - 17-IV-19
    Art. 17 Abs. 1 SächsVerf nimmt den schon in Art. 16 Abs. 1 Satz 3 SächsVerf enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Hierzu gehört, dass das Gutachten darstellt, ob und gegebenenfalls welche Straftaten vom Untergebrachten in Folge seines Zustandes zu erwarten sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Die dem Richter auferlegte Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Abzuheben ist vor allem aber auch auf die seit Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die zukünftige Entwicklung bestimmend sind (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [313 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Zu verlangen ist vor allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und deren Deliktstypus (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [316]; SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV18; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

  • VerfGH Sachsen, 19.07.2012 - 27-IV-12
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.05.2019 - 17-IV-19
    Hierzu gehört, dass das Gutachten darstellt, ob und gegebenenfalls welche Straftaten vom Untergebrachten in Folge seines Zustandes zu erwarten sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Die dem Richter auferlegte Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12).

    Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wirkt sich bei Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus, die gemessen an den Strafrahmen derjenigen Tatbestände, die der Unterbringung zugrunde liegen, sowie derjenigen der vom Untergebrachten drohenden Delikte als lang andauernd zu bezeichnen sind, auch auf die an die Begründung einer Fortdauerentscheidung zu stellenden Anforderungen aus (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12).

  • OLG Karlsruhe, 03.04.2018 - 2 Ws 329/17

    Maßregelvollstreckungssache: Vollstreckung mehrfacher Anordnungen der

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.05.2019 - 17-IV-19
    2018 - 2 Ws 329/17 - juris), wobei die tatsächliche "GesamtUnterbringungsdauer" derselben Unterbringungsanordnung maßgeblich sei, d.h. bei einem Widerruf einer Aussetzung sowohl die vor der Aussetzung als auch die nach dem Widerruf im Maßregelvollzug verbrachten Zeiten zusammenzurechnen seien (Jehle/Harrendorf a.a.O.; Kinzig in: Schönke/Schröder, 30. Aufl., § 67d, Rn. 25a; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. November 2016 - 2 BvR 2921/14 - juris Rn. 34).

    Die angefochtenen Entscheidungen genügen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch noch, obwohl die weitere Unterbringungsanordnung gegen den Beschwerdeführer durch das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 10. März 2010 im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht explizit erörtert wurde (vgl. hierzu etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. April 2018 - 2 Ws 329/17 - juris).

  • VerfGH Sachsen, 03.11.2011 - 84-IV-11

    Prüfung einer Fortdauerentscheidung im Maßregelvollzug

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.05.2019 - 17-IV-19
    Soweit es sich bei der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus um eine wertende Entscheidung handelt, kann der Verfassungsgerichtshof diese nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315]; SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 3. November 2011 - Vf. 84-IV-11).

    Da es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes ist, die Entscheidungen der Fachgerichte allgemein auf die richtige Auslegung der Gesetze und die korrekte Anwendung des einfachen Rechts im konkreten Fall hin zu kontrollieren, sondern der Verfassungsgerichtshof lediglich zu prüfen hat, ob der Richter bei der Anwendung einfachen Rechts der Freiheitsgarantie des Untergebrachten hinreichendes Gewicht beigemessen hat (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 3. November 2011 - Vf. 84-IV-11), ist die vom Oberlandesgericht vertretene und auf obergerichtliche Rechtsprechung gestützte Auffassung zur Fristberechnung des § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3 StGB verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

  • BVerfG, 23.05.2018 - 2 BvR 1161/16

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.05.2019 - 17-IV-19
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert darüber hinaus, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nur solange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel dies unabweisbar erfordert und zu seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende Maßnahmen im Rahmen der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nicht genügen (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2018 - 2 BvR 1161/16 - juris Rn. 19; SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18).
  • BVerfG, 03.11.2016 - 2 BvR 2921/14

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.05.2019 - 17-IV-19
    2018 - 2 Ws 329/17 - juris), wobei die tatsächliche "GesamtUnterbringungsdauer" derselben Unterbringungsanordnung maßgeblich sei, d.h. bei einem Widerruf einer Aussetzung sowohl die vor der Aussetzung als auch die nach dem Widerruf im Maßregelvollzug verbrachten Zeiten zusammenzurechnen seien (Jehle/Harrendorf a.a.O.; Kinzig in: Schönke/Schröder, 30. Aufl., § 67d, Rn. 25a; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. November 2016 - 2 BvR 2921/14 - juris Rn. 34).
  • BVerfG, 07.02.2019 - 2 BvR 2406/16

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.05.2019 - 17-IV-19
    Gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3 StGB werden die materiell-rechtlichen Anforderungen an die Fortdauer der Unterbringung im Hinblick auf die drohenden Rechtsgutsverletzungen abhängig von der Dauer der Unterbringung angehoben (BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 2 BvR 2570/16 - juris Rn. 24; Beschluss vom 7. Februar 2019 - 2 BvR 2406/16 - juris Rn. 21; SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18).
  • BVerfG, 10.10.2003 - 2 BvR 366/03

    Menschenwürde; allgemeines Persönlichkeitsrecht; allgemeine Handlungsfreiheit;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.05.2019 - 17-IV-19
    Auf dieser Grundlage haben die Gerichte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den für die Prognose relevanten Deliktstypus der zu erwartenden rechtswidrigen Taten sowie deren Schwere und die damit verbundenen Folgen für die Opfer konkretisiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 2 BvR 366/03 - juris) sowie den Grad der Wahrscheinlichkeit derartiger Straftaten bestimmt.
  • BVerfG, 20.12.2018 - 2 BvR 2570/16

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

  • OLG Celle, 26.06.2017 - 2 Ws 133/17

    Berücksichtigung der Zeit einstweiliger Unterbringung bei der Berechnung der

  • OLG Nürnberg, 22.09.2014 - 1 Ws 276/14

    Anordnung und Fortdauer der Sicherungsverwahrung: Voraussetzungen bei

  • OLG Karlsruhe, 13.11.2017 - 2 Ws 332/17

    Maßregelvollstreckung: Berücksichtigung einer einstweiligen Unterbringung bei

  • OLG Frankfurt, 18.09.2017 - 3 Ws 542/17

    Berechnung der Zehnjahresfrist nach § 67 d Abs. 3 S. 1 StGB

  • VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 64-IV-19
    Hierzu gehört, dass das Gutachten darstellt, ob und gegebenenfalls welche Straftaten vom Untergebrachten in Folge seines Zustandes zu erwarten sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Die dem Richter auferlegte Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Abzuheben ist vor allem aber auch auf die seit Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die zukünftige Entwicklung bestimmend sind (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [313 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3 StGB werden die materiell-rechtlichen Anforderungen an die Fortdauer der Unterbringung im Hinblick auf die drohenden Rechtsgutsverletzungen abhängig von der Dauer der Unterbringung angehoben (BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2019 - 2 BvR 2406/16 - juris Rn. 21; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 2 BvR 2570/16 - juris Rn. 24; SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18).

    Soweit es sich bei der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus um eine wertende Entscheidung handelt, kann der Verfassungsgerichtshof diese nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315]; SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 3. November 2011 - Vf. 84-IV-11).

    Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12).

    Zu verlangen ist vor allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und deren Deliktstypus (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [316]; SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19;.

  • VerfGH Sachsen, 08.03.2021 - 212-IV-20

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen den die Fortdauer einer

    Dass die angefochtenen Entscheidungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung und an die Begründung von Entscheidungen, die die Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug betreffen (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18 jeweils m.w.N.), nicht genügen, kann der Beschwerdeschrift nicht in ausreichendem Maße entnommen werden.

    Da es sich bei der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus um eine Entscheidung, die eine tatrichterliche Bewertung der für die Prognose erheblichen Tatsachen erfordert, handelt, kann der Verfassungsgerichtshof diese nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315]; SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118IV-18; Beschluss vom 3. November 2011 - Vf. 84-IV-11).

    Zwar sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeitsprüfung umso strenger, je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12), jedoch stößt der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs dort an Grenzen, wo es mit Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 - juris Rn. 35; Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315]).

  • VerfGH Sachsen, 30.08.2023 - 29-IV-23
    Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf entscheidet der Verfassungsgerichtshof nur über Verfassungsbeschwerden, soweit eine Verletzung der in der Verfassung niedergelegten Grundrechte (Art. 4, 14 bis 38, 41, 78, 91, 102, 105 und 107 SächsVerf) durch die öffentliche Gewalt gerügt wird, nicht aber über Entschädigungsansprüche (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; der Beschluss erging auf eine Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht