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   VG Berlin, 18.03.2020 - 28 L 194.19 A   

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VG Berlin, 18.03.2020 - 28 L 194.19 A (https://dejure.org/2020,9993)
VG Berlin, Entscheidung vom 18.03.2020 - 28 L 194.19 A (https://dejure.org/2020,9993)
VG Berlin, Entscheidung vom 18. März 2020 - 28 L 194.19 A (https://dejure.org/2020,9993)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 08.01.2019 - 1 C 16.18

    Ablauf Überstellungsfrist; Asylantrag; Aufnahmegesuch; Aussetzung der

    Auszug aus VG Berlin, 18.03.2020 - 28 L 194.19
    Nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ist eine Überstellung durchzuführen, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat (erste Variante) oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat (zweite Variante; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - BVerwG 1 C 16.18 -, juris Rn. 17).

    Die Frist beginnt bei der zweiten Variante daher erst zu laufen, wenn sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird und lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben, d. h. ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die der Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - BVerwG 1 C 16.18 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 27. April 2016 - BVerwG 1 C 22.15 -, juris Rn. 19 unter jeweils Bezugnahme auf: EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08, Petrosian -, juris Rn. 40 ff.).

    Auch in den Fällen, in denen die Überstellung kraft Gesetzes oder kraft wirksamer Einzelfallentscheidung zeitweise ausgeschlossen war, müssen die Mitgliedstaaten über eine zusammenhängende Frist von sechs Monaten verfügen, die sie in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung sollen nutzen dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - BVerwG 1 C 16.18 -, juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08, Petrosian -, juris Rn. 44 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 19. November 2019 - VG 25 L 459.19 A -, juris Rn. 16).

    Auch ein bereits zulässiger aber letztlich unbegründeter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist ausreichend, um die Überstellungsfrist zu unterbrechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - BVerwG 1 C 15.15 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - BVerwG 1 C 16.18 -, juris Rn. 17; VG Berlin, Beschluss vom 19. November 2019 - VG 25 L 459.19 A -, juris Rn. 24).

    Die gerichtliche Möglichkeit, die Überstellung für die Dauer des Verfahrens zeitweilig bis zur Entscheidung über einen Abänderungsantrag zu untersagen, entspricht den Fallgruppen, in denen einem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO zukommt (vgl. zur behördlichen Aussetzung und der dortigen Erweiterung der Fallgruppen BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - BVerwG 1 C 16.18 -, juris Rn. 20).

    Der Hängebeschluss hält sich in den vom Europarecht gezogenen Grenzen, die sich daraus ergeben, dass ein solcher den Antragsteller nicht nur begünstigt, indem aufenthaltsbeende Maßnahmen auf der Grundlage der Abschiebungsanordnung zunächst nicht mehr erfolgen können, sondern mittelbar auch belastet, weil er die Überstellungsfrist unterbricht und so dazu führen kann, dass der Zuständigkeitsübergang zunächst noch nicht erfolgt (vgl. zur behördlichen Aussetzungsentscheidung BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - BVerwG 1 C 16.18 -, juris Rn. 25).

    Die gerichtliche Möglichkeit, die Überstellung für die Dauer des Verfahrens zeitweilig bis zur Entscheidung über einen Abänderungsantrag zu untersagen, entspricht den Fallgruppen, in denen einem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO zukommt (vgl. zur behördlichen Aussetzung und der dortigen Erweiterung der Fallgruppen BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - BVerwG 1 C 16.18 -, juris Rn. 20).

    Die Belange des Antragstellers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes haben vor diesem Hintergrund Vorrang vor dem Beschleunigungsgedanken (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - BVerwG 1 C 16.18 -, juris Rn. 27 im Zusammenhang mit der behördlichen Aussetzungsentscheidung).

    Die vom Bundesverwaltungsgericht für eine behördliche Aussetzungsentscheidung genannte Mindestvoraussetzung, dass der Antragsteller einen Rechtsbehelf gegen die Abschiebungsanordnung eingelegt hat (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - BVerwG 1 C 16.18 -, juris Rn. 26) war vorliegend gegeben, da die Klage gegen den Bescheid des Bundesamts anhängig war (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. November 2019 - VG 25 L 459.19 A -, juris Rn. 27 f.).

  • VG Berlin, 19.11.2019 - 25 L 459.19

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Überstellung nach Frankreich

    Auszug aus VG Berlin, 18.03.2020 - 28 L 194.19
    Auch in den Fällen, in denen die Überstellung kraft Gesetzes oder kraft wirksamer Einzelfallentscheidung zeitweise ausgeschlossen war, müssen die Mitgliedstaaten über eine zusammenhängende Frist von sechs Monaten verfügen, die sie in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung sollen nutzen dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - BVerwG 1 C 16.18 -, juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08, Petrosian -, juris Rn. 44 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 19. November 2019 - VG 25 L 459.19 A -, juris Rn. 16).

    Die Zwischenverfügung vom 23. Mai 2019, mit der das Gericht eine vorläufige Entscheidung zur Überbrückung des Zeitraums zwischen dem Eingang des Eilantrags und der endgültigen Entscheidung über den Eilantrag getroffen hat, um den effektiven Rechtsschutz zu sichern (sog. Hängebeschluss), begründet eine aufschiebende Wirkung im unionsrechtlichen Sinne, weil sie dazu führt, dass die Überstellung des Antragstellers bis zu einer Entscheidung über seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht vorgenommen werden darf (ebenso für eine aufschiebende Wirkung eines Antrags gemäß § 80 Abs. 7 VwGO i. V. m. einer Zwischenverfügung VG Berlin, Beschlüsse vom 19. November 2019 - VG 25 L 459.19 A -, juris Rn. 23, und vom 20. Dezember 2019 - VG 32 L 474.19 A -, Abdruck S. 4).

    Entscheidend ist vielmehr, dass nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die betreffende Person berechtigt ist, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu bleiben, wobei unerheblich ist, ob dieses Recht kraft einer Rechtsvorschrift oder kraft einer gerichtlichen Entscheidung besteht (vgl. hierzu auch VG Berlin, Beschluss vom 19. November 2019 - VG 25 L 459.19 A -, juris Rn. 25 m. w. N.).

    Auch ein bereits zulässiger aber letztlich unbegründeter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist ausreichend, um die Überstellungsfrist zu unterbrechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - BVerwG 1 C 15.15 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - BVerwG 1 C 16.18 -, juris Rn. 17; VG Berlin, Beschluss vom 19. November 2019 - VG 25 L 459.19 A -, juris Rn. 24).

    Die vom Bundesverwaltungsgericht für eine behördliche Aussetzungsentscheidung genannte Mindestvoraussetzung, dass der Antragsteller einen Rechtsbehelf gegen die Abschiebungsanordnung eingelegt hat (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - BVerwG 1 C 16.18 -, juris Rn. 26) war vorliegend gegeben, da die Klage gegen den Bescheid des Bundesamts anhängig war (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. November 2019 - VG 25 L 459.19 A -, juris Rn. 27 f.).

  • EuGH, 13.09.2017 - C-60/16

    Khir Amayry

    Auszug aus VG Berlin, 18.03.2020 - 28 L 194.19
    Deswegen kann die Überstellungsfrist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem die aufschiebende Wirkung endet (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2017 - C-60/16, Khir Amayry -, juris Rn. 55).

    Davon, dass die Aussetzung der Durchführung der Überstellung auf einer gerichtlichen Entscheidung beruhen kann, geht auch der Europäische Gerichtshof aus (EuGH, Urteil vom 13. September 2017 - C-60/16, Khir Amayry -, juris Rn. 67).

    In dieser Entscheidung führt der Europäische Gerichtshof weiter aus, dass sich eine Person in einem Fall, in dem die Aussetzung der Durchführung der Überstellung nicht kraft Gesetzes gilt oder auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht, sondern auf einer von der zuständigen Behörde erlassenen Entscheidung, in einer Situation befindet, die in jeder Hinsicht mit der Situation einer Person vergleichbar ist, deren Rechtsbehelf oder von ihr beantragter Überprüfung gemäß Art. 27 Abs. 3 der genannten Verordnung aufschiebende Wirkung zukommt (EuGH, Urteil vom 13. September 2017 - C-60/16, Khir Amayry -, juris Rn. 68 f.).

    Der Umstand, dass einem Rechtsbehelf oder einer Überprüfung aufschiebende Wirkung zukomme, sei insoweit entscheidend, als er der Überstellung entgegenstehe, ohne dass dem Vorliegen oder Nichtvorliegen eines vorherigen, von der betroffenen Person ausgehenden Antrags auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung eine entscheidende Rolle zukäme (EuGH, Urteil vom 13. September 2017 - C-60/16, Khir Amayry -, juris Rn. 63).

    Umgekehrt soll eine Zwischenverfügung ebenso wenig wie die behördliche Aussetzung der Vollziehung dazu führen, dass sie die Überstellung innerhalb der vorgesehenen Frist verhindert (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2017 - C-60/16, Khir Amayry -, juris Rn. 71).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG Berlin, 18.03.2020 - 28 L 194.19
    Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris Rn. 181 ff.) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10, N. S. und M. E. -, juris Rn 78 ff.) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der EMRK und der Grundrechte-Charta entspricht.

    Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 Grundrechte-Charta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10, N. S. und M. E. -, juris Rn 86 ff.).

  • EuGH, 29.01.2009 - C-19/08

    Petrosian u.a. - Asylrecht - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Wiederaufnahme durch

    Auszug aus VG Berlin, 18.03.2020 - 28 L 194.19
    Die Frist beginnt bei der zweiten Variante daher erst zu laufen, wenn sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird und lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben, d. h. ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die der Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - BVerwG 1 C 16.18 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 27. April 2016 - BVerwG 1 C 22.15 -, juris Rn. 19 unter jeweils Bezugnahme auf: EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08, Petrosian -, juris Rn. 40 ff.).

    Auch in den Fällen, in denen die Überstellung kraft Gesetzes oder kraft wirksamer Einzelfallentscheidung zeitweise ausgeschlossen war, müssen die Mitgliedstaaten über eine zusammenhängende Frist von sechs Monaten verfügen, die sie in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung sollen nutzen dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - BVerwG 1 C 16.18 -, juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08, Petrosian -, juris Rn. 44 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 19. November 2019 - VG 25 L 459.19 A -, juris Rn. 16).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Berlin, 18.03.2020 - 28 L 194.19
    Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Schweden infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens, der dortigen Aufnahmebedingungen oder der Lebensbedingungen nach Abschluss des Asylverfahrens (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, juris Rn. 87 f.) einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechte-Charta) bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgesetzt wäre.
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus VG Berlin, 18.03.2020 - 28 L 194.19
    Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris Rn. 181 ff.) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10, N. S. und M. E. -, juris Rn 78 ff.) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der EMRK und der Grundrechte-Charta entspricht.
  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus VG Berlin, 18.03.2020 - 28 L 194.19
    Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - BVerwG 10 B 6.14 -, juris Rn. 9).
  • EuGH, 25.10.2017 - C-201/16

    Eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, kann sich vor einem

    Auszug aus VG Berlin, 18.03.2020 - 28 L 194.19
    Er besitzt - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - ein subjektives Recht, sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist und den Übergang der Zuständigkeit für die Durchführung seines Asylverfahrens auf die Bundesrepublik Deutschland zu berufen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - C-201/16, Shiri -, juris Rn. 35 ff., 44).
  • BVerwG, 26.05.2016 - 1 C 15.15

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Zuständigkeitsübergang;

    Auszug aus VG Berlin, 18.03.2020 - 28 L 194.19
    Auch ein bereits zulässiger aber letztlich unbegründeter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist ausreichend, um die Überstellungsfrist zu unterbrechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - BVerwG 1 C 15.15 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - BVerwG 1 C 16.18 -, juris Rn. 17; VG Berlin, Beschluss vom 19. November 2019 - VG 25 L 459.19 A -, juris Rn. 24).
  • BVerwG, 27.04.2016 - 1 C 22.15

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Antrag auf internationalen Schutz;

  • BVerfG, 11.10.2013 - 1 BvR 2616/13

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung von Maßnahmen der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2012 - 2 S 6.12

    Beschwerde; einstweilige Anordnung; Duldungsanspruch; inlandsbezogenes

  • VG Sigmaringen, 08.10.2020 - A 4 K 4596/18

    Überstellungsfrist; Unterbrechung; Corona

    Das verdeutlicht nicht zuletzt der Umstand, dass das Gericht eine vom Bundesamt und den Abschiebestellen zwingend zu beachtende Vollzugsaussetzung nur durch Stattgabe oder Erlass eines Stoppbeschlusses erreichen kann (so auch VG Berlin, Beschluss vom 18.3.2020 - 28 L 194.19 A -, juris).
  • VG Berlin, 03.12.2020 - 31 L 266.20
    Bei dem Tatbestandsmerkmal der "aufschiebenden Wirkung" in Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO handelt es sich um einen unionsrechtlichen Begriff, der alle Fälle erfasst, in denen eine Überstellungsentscheidung im Rahmen der den Mitgliedstaaten in Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO eingeräumten Möglichkeiten zur Ausgestaltung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht vollzogen werden darf (VG Berlin, Beschluss vom 18. März 2020 - VG 28 L 194.19 A -, juris Rn. 18).
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