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   LG Köln, 03.06.2015 - 28 O 466/14   

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LG Köln, 03.06.2015 - 28 O 466/14 (https://dejure.org/2015,43802)
LG Köln, Entscheidung vom 03.06.2015 - 28 O 466/14 (https://dejure.org/2015,43802)
LG Köln, Entscheidung vom 03. Juni 2015 - 28 O 466/14 (https://dejure.org/2015,43802)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • aufrecht.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eingriff der Verbreitung und Veröffentlichung der Fotografie einer bekannten Schauspielerin in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild; Veröffentlichung einer Fotografie unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses; Abwägung ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 8, 10 Abs. 1 EMRK

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Babybauch - Verletzung des Persönlichkeitsrechts?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unterlassungsanspruch einer offenbar schwangeren Schauspielerin gegen ein Foto

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unterlassungsanspruch einer offenbar schwangeren Schauspielerin gegen ein Foto

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 01.07.2008 - VI ZR 243/06

    Shopping mit Putzfrau auf Mallorca

    Auszug aus LG Köln, 03.06.2015 - 28 O 466/14
    Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der Abgeschiedenheit aufgehalten haben, nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG (vgl. zu diesem abgestuften Schutzkonzept u. a. BVerfG 1 BvR 1606/07 u. a., NJW 2008, 1793 ff - Caroline von Monaco; BGH, 06.03.2007 - VI ZR 51/06, NJW 2007, 1977 - Caroline von Hannover; 01.07.2008 - VI ZR 243/06, NJW 2008, 3138 - Christiansen I; 17.02.2009 - VI ZR 75/08, NJW 2009, 1502 - Christiansen II).

    Der Bundesgerichtshof hat mehrfach, unter anderem in seiner Entscheidung vom 01.07.2008 (NJW 2008, 3138 - Christiansen I), für die vorzunehmende Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK im Rahmen des abgestuften Schutzkonzeptes (BGH, 06.03.2007, a. a. O.) für die kollidierenden Grundrechtspositionen ausgeführt, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nach Sinn und Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit nimmt.

    Denn zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BGH NJW 2008, 3138 - Christiansen I).

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus LG Köln, 03.06.2015 - 28 O 466/14
    Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der Abgeschiedenheit aufgehalten haben, nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG (vgl. zu diesem abgestuften Schutzkonzept u. a. BVerfG 1 BvR 1606/07 u. a., NJW 2008, 1793 ff - Caroline von Monaco; BGH, 06.03.2007 - VI ZR 51/06, NJW 2007, 1977 - Caroline von Hannover; 01.07.2008 - VI ZR 243/06, NJW 2008, 3138 - Christiansen I; 17.02.2009 - VI ZR 75/08, NJW 2009, 1502 - Christiansen II).

    Insofern kommt der Person der Klägerin auch Leit- und Kontrastfunktion zu (BVerfG 1 BvR 1606/07 u. a., NJW 2008, 1793 ff - Caroline von Monaco), sodass auch ein Interesse daran besteht, welche Entscheidungen die Prominente in privaten Dingen trifft und wie sie ihr Leben gestaltet.

  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 51/06

    Personen der Zeitgeschichte & abgestuftes Schutzkonzept - Veröffentlichung von

    Auszug aus LG Köln, 03.06.2015 - 28 O 466/14
    Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der Abgeschiedenheit aufgehalten haben, nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG (vgl. zu diesem abgestuften Schutzkonzept u. a. BVerfG 1 BvR 1606/07 u. a., NJW 2008, 1793 ff - Caroline von Monaco; BGH, 06.03.2007 - VI ZR 51/06, NJW 2007, 1977 - Caroline von Hannover; 01.07.2008 - VI ZR 243/06, NJW 2008, 3138 - Christiansen I; 17.02.2009 - VI ZR 75/08, NJW 2009, 1502 - Christiansen II).

    Der Bundesgerichtshof hat mehrfach, unter anderem in seiner Entscheidung vom 01.07.2008 (NJW 2008, 3138 - Christiansen I), für die vorzunehmende Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK im Rahmen des abgestuften Schutzkonzeptes (BGH, 06.03.2007, a. a. O.) für die kollidierenden Grundrechtspositionen ausgeführt, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nach Sinn und Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit nimmt.

  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

    Auszug aus LG Köln, 03.06.2015 - 28 O 466/14
    Darüber hinaus darf die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden können und es muss ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung des Anspruchs bestehen (vgl. BGH NJW 1996, 1131).

    Ob es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts handelt, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs ab, etwa von dem Ausmaß der Verbreitung der verletzenden Aussagen, von der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- und Rufschädigung des Verletzten, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens (vgl. BGH NJW 1996, 1131).

  • OLG München, 25.02.2014 - 18 U 2770/13
    Auszug aus LG Köln, 03.06.2015 - 28 O 466/14
    In der Vergangenheit wehrte sich die Klägerin gerichtlich vor dem LG München I (Az. 9 O 659/13) und dem OLG München (Az. 18 U 2770/13, NJOZ 2015, 651) gegen die Verantwortlichen der D-Zeitung und bild.de wegen einer Veröffentlichung aus dem Jahre 2012, welche im Zusammenhang mit ihrer ersten Schwangerschaft mit einer Fotoserie der schwangeren Klägerin bei einem Spaziergang mit ihrem Lebensgefährten über die Schwangerschaft berichteten, und erstritt dort eine immaterielle Geldentschädigung in Höhe von insgesamt 20.000 EUR.

    In der Abwägung ist sodann maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Umstand einer Schwangerschaft einen Vorgang darstellt, welcher zum Kernbereich der Privatsphäre zu zählen ist (OLG München, Urt. v. 25.2.2014, 18 U 2770/13, NJOZ 2015, 651).

  • LG München I, 29.05.2013 - 9 O 659/13
    Auszug aus LG Köln, 03.06.2015 - 28 O 466/14
    In der Vergangenheit wehrte sich die Klägerin gerichtlich vor dem LG München I (Az. 9 O 659/13) und dem OLG München (Az. 18 U 2770/13, NJOZ 2015, 651) gegen die Verantwortlichen der D-Zeitung und bild.de wegen einer Veröffentlichung aus dem Jahre 2012, welche im Zusammenhang mit ihrer ersten Schwangerschaft mit einer Fotoserie der schwangeren Klägerin bei einem Spaziergang mit ihrem Lebensgefährten über die Schwangerschaft berichteten, und erstritt dort eine immaterielle Geldentschädigung in Höhe von insgesamt 20.000 EUR.

    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von dem - die erste Schwangerschaft der Klägerin betreffenden - Verfahren vor dem LG München I (Az. 9 O 659/13) und OLG München (OLG München, a.a.O.), bei dem der Klägerin insgesamt eine Entschädigung von 20.000 EUR für Print- und Onlineveröffentlichung zugesprochen wurde.

  • KG, 11.04.2013 - 10 W 32/13
    Auszug aus LG Köln, 03.06.2015 - 28 O 466/14
    Eine pauschale Zurechnung des Wissens oder der Verantwortlichkeit unterschiedlicher Zeitungen und Redaktionen kann auch nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf die Pressefreiheit nicht erfolgen (KG Berlin v. 11.4.2013 - 10 W 32/13, AfP 2013, 413).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus LG Köln, 03.06.2015 - 28 O 466/14
    Es ist insofern zwar richtig, dass der Schutz privater Informationen vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt, wenn sich jemand damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat angesehene Angelegenheiten öffentlich gemacht werden (BVerfG NJW 2000, 1021, 1023).
  • BGH, 24.11.2009 - VI ZR 219/08

    Esra

    Auszug aus LG Köln, 03.06.2015 - 28 O 466/14
    Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur auf Grund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BGH in GRUR 2010, 171 - Roman "Esra", m.w.N.).
  • BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch

    Auszug aus LG Köln, 03.06.2015 - 28 O 466/14
    Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH NJW 1994, 1281), an der es fehlt.
  • BGH, 12.12.1995 - VI ZR 223/94

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch wiederholte und

  • BGH, 17.02.2009 - VI ZR 75/08

    Verbot von Pressefotos aus dem privaten Lebenskreis Prominenter

  • OLG Köln, 10.11.2015 - 15 U 97/15

    Zulässigkeit der Presseberichterstattung über die Schwangerschaft einer

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3.6.2015 (28 O 466/14) wird zurückgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 3.6.2015 (28 O 466/14) die Klage abzuweisen.

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